Verfahrensgang

LG Mönchengladbach (Urteil vom 11.11.2011; Aktenzeichen 1 O 99/11)

OLG Düsseldorf (Aktenzeichen I-7 U 198/11)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 11.11.2011 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des LG Mönchengladbach abgeändert. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass die Forderung des Klägers in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten - AG Mönchengladbach, 19 IN 97/10 -, lfd. Nr. 12 über einen Betrag i.H.v. 44.317,16 EUR, auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt von dem beklagten Insolvenzschuldner die Feststellung, dass eine von dem Kläger in dem Insolvenzverfahren des Beklagten angemeldete Forderung aus einer vorsätzlich unerlaubten Handlung stammt.

Die Parteien waren seit 2001 in einer Sozietät verbunden. Der Kläger war als Rechtsanwalt und der Beklagte als Steuerberater tätig. Die Umsatzsteuern, für die beide Parteien dem Finanzamt nach außen als Gesamtschuldner hafteten, musste der Kläger im Innenverhältnis anteilig für die Umsätze der rechtsanwaltlichen Tätigkeit und der Beklagte für die steuerberatende Tätigkeit leisten. Für die Sozietät hatte es der Beklagte übernommen, die Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einzureichen. Dafür teilte der Kläger dem Beklagten monatlich seine anteiligen Umsätze mit. Der Beklagte fügte seine Umsätze hinzu und meldete den Gesamtumsatz der Sozietät dem Finanzamt.

Im Frühjahr 2008 befand sich der Beklagte in einer prekären finanziellen Situation. Ab April 2008 meldete der Beklagte dem Finanzamt als Umsatz der Sozietät nur noch die Umsätze aus der Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt. Seine eigenen Umsätze verschwieg er dem Finanzamt, so dass die Umsatzsteuervoranmeldungen zu gering ausfielen. Der Kläger leistete die Vorauszahlungen, die auf seine anwaltliche Tätigkeit entfielen, der Beklagte zahlte nichts. Von diesem Verhalten informierte der Beklagte den Kläger nicht. Es führte dazu, dass in Unkenntnis des Klägers Ansprüche des Finanzamts auf Umsatzsteuerzahlungen der Sozietät für die Umsätze des Beklagten entstanden, für die der Kläger im Außenverhältnis haftete.

Das Finanzamt K erließ am 19.6.2009 eine Prüfanordnung. Die Prüfung fand am 10.9.2009 statt. Im Zusammenhang mit diesem Termin informierte der Beklagte den Kläger über seine Verhaltensweise und den auf den Kläger zukommenden Nachzahlungsbetrag.

Am 23.9.2009 schlossen die Parteien einen "Darlehensvertrag" (Bl. 17 ff. d.A.), in dem sich der Kläger dem Beklagten gegenüber verpflichtete, ein Darlehen i.H.v. 42.000 EUR zu gewähren, welches an das Finanzamt K zur Tilgung der Umsatzsteuerschuld der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beider Parteien zu verwenden war. In § 8 des Darlehensvertrages heißt es:

"Der Darlehensnehmer bekennt, dass die Forderung des Darlehensgebers auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Darlehensnehmers beruht und somit in einer Insolvenz des Darlehensnehmers nicht der Rechtsschuldbefreiung unterliegt, weil der Darlehensnehmer vor dem Darlehensgeber systematisch und trotz Nachfragen verborgen hat, dass er keine Umsatzsteuervoranmeldungen auf seine Umsätze angegeben hat. Bis zum Tag der Selbstanzeige hat er dem Darlehensgeber geflissentlich verborgen, dass er die Umsatzsteuerzahlungen zum eigenen Konsum verwendet hat in Kenntnis, dass der Darlehensgeber aufgrund der gemeinsamen Haftung diese Beträge zwangsläufig zahlen muss und wird, um der Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz zu entgehen."

In § 9 des Darlehensvertrages hoben die Parteien ihre Sozietät mit der Wirkung zum 30.9.2009 auf.

In notarieller Urkunde vom 28.9.2009 unterwarf sich der Beklagte wegen einer Forderung i.H.v. 42.000 EUR zzgl. Zinsen der sofortigen Zwangsvollstreckung.

Über das Vermögen des Beklagten hat das AG Mönchengladbach mit Beschluss vom 1.12.2010 (Az.: 19 IN 97/10) das Insolvenzverfahren eröffnet und Eigenverwaltung angeordnet. Der Kläger meldete aufgrund des vorgenannten Sachverhalts eine Forderung i.H.v. 42.000 EUR Hauptsumme nebst Kosten und Zinsen, insgesamt 44.317,16 EUR, mit dem Attribut einer unerlaubten Handlung an. Der Beklagte erkannte die Forderung, aber nicht das Attribut der unerlaubten Handlung an, welches er im amtlichen Prüftermin vom 2.2.2011 bestritt.

In dem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten hat der Beklagte im Rahmen einer Planinsolvenz einen Insolvenzplan vorgelegt. Die Quote auf Insolvenzforderungen wird 20 % betragen. Der Plan in der Fassung vom 10.8.2011 (Beiakte Bl. 431 = Bl. 335 ff. GA) wurde im Insolvenzverfahren im Erörterungstermin vom 17.8.2011 dahingehend abgeändert, dass "die Rechtsstellung des Gläubigers Dr. B N vom Insolvenzplan unberührt bleibt, soweit seine Forderung als solche aus unerlaubter Handlung festgestellt wird" (Beiakte Bl. 420). Das AG Mönchengladbach hat den Insolvenzplan vom 10.8.2...

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