Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.05.2010; Aktenzeichen 10 O 328/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 22.05.2012; Aktenzeichen II ZR 88/11)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 04. Mai 2010 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht diese vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein zwischen ihr und der Beklagten - einer Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - geschlossener Vertrag über den Beitritt der Klägerin zu der Beklagten vom 01./08. Dezember 2005 (Anlage K 1) von der Klägerin wirksam widerrufen worden ist und die Beklagte daher aus diesem Vertrag keine Rechte mehr zu ihren Gunsten herleiten kann.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes Bezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage in dem zuletzt aufrecht erhaltenen Umfang stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, dass der zwischen den Parteien geschlossene Gesellschaftsvertrag durch Widerruf beendet ist und die Beklagte hieraus keine rechtlichen Verpflichtungen mehr herleiten kann.

Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob die Klägerin die Erklärung über den Beitritt zu der Beklagten in einer Haustürsituation abgegeben habe. Selbst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen eines Haustürgeschäfts nicht vorgelegen haben sollten, stehe ihr ein von der Beklagten vertraglich eingeräumtes Widerrufsrecht zu, dessen Inhalt und Umfang aus § 312 BGB zu entnehmen sei.

Dieses Widerrufsrecht habe die Klägerin auch noch im Jahre 2009 wirksam ausüben können. Die gesetzliche Widerrufsfrist habe nicht zu laufen begonnen, denn die in der Beitrittserklärung enthaltene und von der Klägerin unterzeichnete Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft gewesen. In dem Abschnitt "Widerruf bereits empfangener Leistungen" dieser Belehrung werde nämlich nur auf die etwaige Pflicht der Klägerin zur Rückgabe bereits von der Beklagten erhaltener Leistungen hingewiesen, nicht aber auf die eigenen Rechte, die der Klägerin im Falle eines Widerrufs im Gegenzug ebenfalls zustünden.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:

Das angefochtene Urteil komme völlig überraschend und sei schon deshalb zurückzuweisen. Die Klage sei bereits unzulässig. Der Klägerin fehle das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für einen Feststellungsantrag, denn sie hätte auch sogleich auf Auskunft und auf Auszahlung eines etwaigen Auseinandersetzungsguthabens klagen können. Darüber hinaus sei die Klage aber auch in der Sache nicht begründet, denn die Klägerin habe ihren Beitritt als Gesellschafterin nicht wirksam widerrufen.

Durch den Beitrittsvertrag sei ihr kein vertragliches Rücktrittsrecht eingeräumt worden. In dem für den Beitritt benutzten Formular werde nur auf das gesetzliche Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften Bezug genommen, dessen Voraussetzungen jedoch jeweils vorliegen müssten. Eine Haustürsituation sei hier aber nicht gegeben gewesen. Der Vertrag sei zwar in der Privatwohnung der Klägerin abgeschlossen worden, diese sei aber nicht durch die Haustürsituation zum Vertragsschluss bestimmt worden, sondern habe den Anlagevermittler A. von sich aus in ihre Wohnung bestellt. Ein gesetzliches Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 BGB komme zudem auch deshalb nicht in Betracht, weil sich bei einem Beitritt zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, wie er hier vorliege, nicht ein Verbraucher und ein Unternehmer gegenüberstünden, sondern an dem Beitrittsvertrag auf beiden Seiten ausschließlich Verbraucher beteiligt seien.

Selbst wenn man von der Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts ausgehen wollte, sei es in sich widersprüchlich, wenn man die formalen Voraussetzungen für die Ausübung eines solchen Widerrufsrechts trotzdem nach den Vorschriften über das gesetzliche Widerrufsrecht beurteilen wolle. Sollte es sich tatsächlich um ein vertragliches Widerrufsrecht handeln, seien dessen Voraussetzungen vielmehr ausschließlich dem Beitrittsvertrag selbst zu entnehmen. Eine Abhängigkeit der eingeräumten Widerrufsfrist von einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung bestehe danach aber gerade nicht.

Hilfsweise, wenn man auch diesem Argument nicht folgen wolle, sei zumindest die Widerrufsfrist abgelaufen. Eine mangelhafte Widerrufsbelehrung stehe dem nicht entgegen. Die Widerrufsbelehrung in der Beitrittserklärung (Anlage K 1) sei nicht zu beanstanden. Ihre optische Gestaltung sei ordnungsgemäß und die gewählte...

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