Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 3 O 300/12)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 4.12.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - Az.: 3 O 300/12 - wird zurückgewiesen.

Die Berufung des Drittwiderbeklagten gegen das am 4.12.2013 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des LG Wuppertal - Az.: 3 O 300/12 - wird als unzulässig verworfen

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin und der Drittwiderbeklagte.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin und der Drittwiderbeklagte können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin verlangt aus eigenem Recht und abgetretenem Recht ihres Ehemannes, des Drittwiderbeklagten, von den Beklagten Schadensersatz wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, positiver Vertragsverletzung sowie sittenwidriger Schädigung im Zusammenhang mit der Zeichnung von Beteiligungen an der D ... Beteiligung Objekt ... -... - KG (nachfolgend: D ...) und an der J. D ... R... KG (nachfolgend: D ...-Fonds). Bei der Beklagten und Widerklägerin zu 1. handelt es sich um die Rechtsnachfolgerin der A ... A... mbH, eine Finanzdienstleistungsgesellschaft, die sich u.a. mit der Vermittlung von Finanzprodukten befasst. Bei der Beklagten und Widerklägerin zu 2. handelt es sich um die Treuhandkommanditistin und Gründungsgesellschafterin der ... -... - KG.

Nach Erstellung einer Analyse ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse durch einen Mitarbeiter der Beklagten und Widerklägerin zu 1., des Zeugen B., zeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte auf dessen Vorschlag mit Beitrittserklärung vom 28.12.1995 gemeinsam eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an dem D. i.H.v. 20.000 DM zzgl. Abwicklungsgebühr i.H.v. 5 %, mithin insgesamt 10.737,13. Für die Vermittlung des D. erhielt die Beklagte zu 1. Vertriebsprovisionen i.H.v. ca. 18 % des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals. In der Folgezeit erhielt die Klägerin zusammen mit dem Drittwiderbeklagten in diesem Zusammenhang Ausschüttungen, wobei die genaue Höhe zwischen den Parteien streitig ist. Mit Beitrittserklärung vom 15.11.1996 bzw. 11.12.1996 zeichneten die Klägerin und der Drittwiderbeklagte gemeinsam eine ebenfalls treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an dem D.-Fonds ... KG über einen Betrag i.H.v. 30.000 DM zzgl. 5 %, mithin insgesamt 16.105,40 EUR. Diese Anlage wurde komplett fremdfinanziert über ein Darlehen bei der C. Für die Vermittlung des D.-Fonds ... erhielt die Beklagte zu 1. Vertriebsprovisionen i.H.v. ca. 21 % des von den Anlegern aufgebrachten Kapitals. Auch in diesem Zusammenhang erhielten die Klägerin sowie der Drittwiderbeklagte Ausschüttungen, wobei die Höhe der Ausschüttungen ebenfalls streitig ist.

Ein von der Klägerin im Jahr 2011 vor dem Rechtsanwalt ... B. in W. eingeleitetes Güteverfahren wurde am 21.2.2011 von diesem für gescheitert erklärt.

Die Klägerin hat behauptet, sie und der Drittwiderbeklagte hätten vor der Zeichnung des D. gegenüber dem Zeugen B. Wert auf die Sicherheit der Anlage und die Geeignetheit zur Altersversorgung gelegt. Der Zeuge B. habe ihnen den D. als sichere und rentable Anlage dargestellt, die zur Altersvorsorge geeignet sei. Der Zeuge B. habe, um die Sicherheit zu unterstreichen, darauf hingewiesen, dass Verwandte von ihm auch Anteile erworben hätten, ein Lotto-Gewinner zur Absicherung seines Lebens den ganzen Gewinn in die Anlage investiert habe und der A. ja nur seriös berate. Ferner sei ihnen zur Unterstreichung der Sicherheit und Attraktivität des D. ein Video gezeigt worden, in welchem nur die positiven Seiten des Anlageprojekts gezeigt worden seien. Der Zeuge B. habe sinngemäß ausgeführt, das eingezahlte Kapital bliebe jedenfalls erhalten, darüber hinaus erhielten sie eine gute jährliche Ausschüttung und im "Alter" werde das bis dahin erhöhte Kapital ausgezahlt. Er habe hingegen nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um eine unternehmerische Beteiligung gehandelt habe. Auch über die allgemeinen oder besonderen Verlustrisiken bis hin zum Totalverlustrisiko und über die "Weichosten" habe er nicht aufgeklärt. Auf die Frage des Drittwiderbeklagten, wie es sich mit dem Risiko des Totalverlustes verhalte, habe der Zeuge B. dieses Risiko daraufhin als rein theoretischer Natur bagatellisiert und darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 1. nur sichere Anlagen empfehle. Nach seinen Aussagen habe ein Substanzverlust auch deswegen unrealistisch sein sollen, da die Anlage auf mehreren Säulen basiere und somit ein Totalverlust ausgeschlossen sei. Auch habe er darauf hingewiesen, dass die im Prospekt prognostizierten Ausschüttungen sehr gut seien und steigende Werte für die Zukunft darstellten. Nur im schlimmsten Fall würden diese nich...

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