Verfahrensgang

LG Dortmund (Entscheidung vom 03.02.2011)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 01.08.2013; Aktenzeichen VII ZR 268/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 3. Februar 2011 verkündete Teilurteil der II. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Dortmund teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin wird verurteilt, dem Beklagten in Form einer geordneten Aufstellung getrennt nach Kalenderjahren Auskunft zu erteilen über die Umsätze aus Warenverkäufen, die sie in der Zeit zwischen dem 2. Mai 2000 und dem 7. November 2001 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielt hat.

Im Übrigen wird die Auskunftsklage abgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und der Beklagte zu 75 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.100 € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Franchiseverhältnis.

Die Klägerin betreibt bundesweit eine Kette von Optik-Einzelhandelsgeschäften, die teils als eigene Filialbetriebe und teils als Franchisebetriebe geführt werden. Der Beklagte war bis zum 7. November 2004 Franchisenehmer der Klägerin in B.. Grundlage der geschäftlichen Zusammenarbeit der Parteien war der Formular-Franchisevertrag vom 8. November 1994. Dieser enthält in Ziffer 1.5 die folgende Klausel:

"X. (lies: die Klägerin) wird während der Laufzeit dieses Vertrages in B. weder ein eigenes X.-Optik-Fachgeschäft eröffnen noch dazu einem Dritten das Recht erteilen..".

Seit 1999 führen die Parteien zahlreiche Rechtsstreitigkeiten gegeneinander, in denen es (u.a.) um die Wirksamkeit von seitens der Klägerin erklärten Vertragskündigungen ging und in denen der Beklagte der Klägerin umgekehrt den Betrieb eines Optik-Fachgeschäfts in B. untersagen lassen wollte. Die rechtlichen Auseinandersetzungen und die dort ergangenen Gerichtsentscheidungen hatten zum einen zur Folge, dass der Beklagte ab dem 1. März 2000 nicht mehr als Franchisenehmer der Klägerin auftrat, die Klägerin ihn ab 1. August 2000 sodann wieder in ihr Vertriebssystem aufnahm, diese Zusammenarbeit aber am 14. November 2001 wieder beendete. Die Klägerin ihrerseits eröffnete am 2. Mai 2000 eine eigene X.-Filiale im K.-Kaufhaus in B.. Einem entsprechenden Urteil des Landgerichts Dortmund folgend verzichtete sie in der Zeit zwischen dem 19. Mai 2000 und dem 4. Dezember 2001 allerdings auf einen Außenauftritt unter der Marke X. und auf die Verwendung x.-typischer Werbeaussagen.

Mit seiner - vorliegend streitbefangenen - Widerklage nimmt der Beklagte die Klägerin für den Zeitraum vom 2. Mai 2000 bis zum 7. November 2004 auf Auskunft und Zahlung von Schadensersatz wegen Missachtung des in Ziffer 1.5 des Franchisevertrages vereinbarten Konkurrenzverbotes in Anspruch.

Das Landgericht hat der Klage auf der ersten Stufe stattgegeben und die Klägerin verurteilt, dem Beklagten Auskunft in Form einer geordneten Aufstellung zu erteilen über ihre in der Zeit vom 2. Mai 2000 bis 7. November 2004 in der Filiale im K.-Haus in B. erzielten Umsätze aus Warenverkäufen und aus Werk- und Dienstleistungen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie bestreitet einen Vertragsverstoß, wendet sich gegen die vom Beklagten geltend gemachten Umsatzeinbußen und erhebt die Einrede der Verjährung.

Die Klägerin beantragt,

das landgerichtliche Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil und tritt dem Berufungsvorbringen im Einzelnen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils sowie auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Beklagten ist zulässig und hat zu einem überwiegenden Teil Erfolg.

A. Das Rechtsmittel ist zulässig. Die Klägerin hat durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung ihrer Mitarbeiter R. K. und K. Z. vom 21. Juni 2011 (Anlagen K 38 und K 39) glaubhaft gemacht, dass die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erreicht ist und die Erteilung der vom Landgericht tenorierten Auskunft für die Klägerin mit einem (Personalkosten-)Aufwand von mehr als .. € verbunden sein würde. Diese Personalkosten resultieren nicht nur daraus, dass für den Zeitraum vom 1. bis 7. November 2004 nicht auf die vorhandenen Monatsdaten zurückgegriffen werden kann, sondern die Umsätze anhand der Auftragsdaten der einzelnen Tage ermittelt werden müssen. Sie ergeben sich vor allem aus der Notwendigkeit, die Geschäftsumsätze getrennt nach Warenverkäufen und Werk- sowie Dienstleistungen auszuweisen. Der Mitarbeiter K....

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