Verfahrensgang

LG Wuppertal (Aktenzeichen 12 O 1/15)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 21.04.2017 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 13.06.2017 teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 11.469,01 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2009 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage unter Aufhebung des Versäumnisurteils der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Wuppertal vom 26.03.2014 (15 O 1/14) abgewiesen.

Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte EUR 2.660.521,41 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von EUR 261.091,60 seit dem 16.10.2010, aus einem Betrag von EUR 975.529,81 seit dem 27.08.2010 und aus EUR 1.423.900,- seit dem 22.02.2013 und an die A.-gGmbH EUR 120.000,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.09.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die durch die Säumnis im Termin vor dem Landgericht Wuppertal (15 O 1/14) vom 26.03.2014 und durch die Teilverweisung des Rechtsstreits vom Landgericht Wiesbaden (8 O 230/12) vom 24.06.2013 verursachten Mehrkosten trägt die Beklagte. Die übrigen Kosten der ersten Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten der Streithelferin zu 1) des Klägers in erster Instanz und zweiter Instanz tragen die Beklagte zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin zu 1) des Klägers selbst. Die Kosten der Streithelferin zu 2) des Klägers in erster Instanz tragen die Beklagte zu 29 % und im Übrigen die Streithelferin zu 2) des Klägers selbst. Die Kosten der Streithelferin zu 2) des Klägers in der Berufungsinstanz tragen die Beklagte zu 1/3 und im Übrigen die Streithelferin zu 2) des Klägers selbst.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Den Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt als abberufener Geschäftsführer der Beklagten diese auf Zahlung seiner Vergütung für die Zeit seiner Freistellung in Höhe von EUR 88.884,85 und auf Abfindung in Höhe von EUR 297.673,56 in Anspruch. Zudem verlangt er die Feststellungen, dass die fristlosen Kündigungen vom 20.08.2009 und vom 16.09.2009 sowie alle weiteren Kündigungen unwirksam sind. Die Beklagte begehrt widerklagend wegen angeblich pflichtwidriger Geschäftsführung Ersatz von angeblich nutzlosen Mietszins- und Nebenkostenzahlungen in Höhe von EUR 269.829,20, von an die Ehefrau des Klägers geflossenen EUR 20.000,-, von zu privaten Zwecken des Klägers getätigter Ausgaben in Höhe von EUR 7.844,36, von an die seinerzeit dem Kläger gehörende B.-GmbH direkt oder indirekt geflossenen Unterstützungsleistungen in Höhe von insgesamt EUR 1.212.458,70, von einer Vergleichszahlung in Höhe von EUR 1.400.000,-, mit der diverse von dem Kläger geschlossene Miet-, Parkplatzbewirtschaftungs- und Softwarewartungsverträgen vorzeitig aufgelöst wurden, von der auf einen angeblich nutzlosen Softwarewartungsvertrag gezahlten Raten in Höhe von EUR 23.900,- sowie von angeblich zur Schadensermittlung aufgewandter Beraterhonorare in Höhe von EUR 1.026.821,76. Ferner verlangt die Beklagte im Wege der Widerklage, dass der Kläger einer Tochtergesellschaft von ihr EUR 120.000,- erstattet, die diese an ihren ehemaligen Geschäftsführer vergleichsweise gezahlt hat, um dessen Dienstvertrag vorzeitig aufzulösen, den der Kläger noch kurz vor seiner Abberufung verlängert hatte.

Die Kath. Kirchengemeinde C. in D.-Stadt war zunächst Alleingesellschafterin der Beklagten. Sie errichtete die Satzung vom 30.08.2001 (im Folgenden: "alte Satzung"), die u.a. die Einrichtung eines Aufsichtsrats vorsah und wegen deren weiteren Inhalts auf die Anlage B9 zu dem Schriftsatz vom 11.10.2010 verwiesen wird. Am 16.07.2009 berief die Gesellschafterversammlung der Beklagten den Kläger für den Fall ab, dass am folgenden Tag die HH.-GmbH und die Stiftung Krankenhaus E. Geschäftsanteile an der Beklagten erwirbt. Zugleich stimmte die Gesellschafterversammlung der Beklagten der Auflösungsvereinbarung, die von ihren Vertretern mit dem Kläger dann am 17.07.2009 auch tatsächlich abgeschlossen, nach der Kläger unter Fortzahlung der Bezüge bis zum 31.12.2009 freigestellt werden und ihm für das Jahr 2010 eine Abfindung in Höhe eines Jahresverdienst gezahlt werden sollte, zu. Nach diesem Vertragsabschluss, aber noch am selben Tag erwarben die HH.-GmbH 60 % und Krankenhaus E. 20 % der Geschäftsanteile an der Beklagten. Schließlich wurde von allen drei Gesellschaftern am selben Tage eine neue Sa...

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