Leitsatz (amtlich)

1. Ein gebrauchtes Kraftfahrzeug (hier: Wohnmobil) ist mangelhaft, wenn es mit einer nicht dem Umweltstatus des Fahrzeugs entsprechenden (hier: gelben) Feinstaubplakette versehen ist, die nach Ummeldung nicht wieder bzw. neu erteilt werden kann und es dem Käufer deshalb - entgegen der bei Kaufvertragsschluss vorausgesetzten Verwendung - verwehrt, mit dem erworbenen Fahrzeug bestimmte als Umweltzonen ausgewiesene Bereiche zu befahren.

2. Erklärt der Verkäufer eines Fahrzeugs auf die Frage des Käufers, wie es um die Feinstaubplakette stehe, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die (gelbe) Plakette wiederbekommt, weil es bereits bei seinem Erwerb diese gelbe Plakette gehabt habe, so liegt hierin nicht die Vereinbarung einer Beschaffenheit des Fahrzeugs in dem Sinne, dass es nur solche Schadstoffemissionen verursache, die berechtigen, die (gelbe) Plakette zu führen, sondern nicht mehr als die (konkludente) Erklärung des Verkäufers, ihm seien keine Umstände bekannt, die darauf hindeuten, dass das Fahrzeug die Plakette zu Unrecht führe und die einer Wiedererteilung entgegenstehen könnten.

3. "Keine Garantie" bedeutet im Allgemeinen, dass der Verkäufer eines gebrauchten Fahrzeugs für Mängel nicht einstehen, also die Gewährleistung ausschließen will.

4. Zu den Anforderungen eines Unternehmergeschäfts (hier: Verkauf eines zuvor selbst gefahrenen Wohnmobils) durch den Betreiber einer "Hobbywerkstatt".

 

Normenkette

BGB §§ 13-14, 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, § 437 Nr. 2, §§ 323, § 346 ff., §§ 444, 474-475

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 14.10.2011; Aktenzeichen 13 O 29/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14.10.2011 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer - Einzelrichterin - des LG Duisburg wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für den Berufungsrechtszug: bis 8.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt u.a. die Rückabwicklung des - handschriftlich verfassten - Kaufvertrages vom 25.1.2011 über ein Wohnmobil der Marke Fiat Ducato Diesel, Typ 280, Baujahr 1986, Fahrzeugident-Nr.: ZFA-28000000267539, Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises i.H.v. 7.500 EUR. Im Kaufvertrag heißt es u.a.

"Für das Fahrzeug besteht keine Garantie."

Der Beklagte hatte das Wohnmobil auf einer Wiese in Mülheim an der Ruhr abgestellt und mit einem Zettel mit den Fahrzeugdaten und einer Handynummer zum Verkauf angeboten. Die Klägerin besichtigte das Wohnmobil mit ihrem damaligen Freund und jetzigen Ehemann, dem Zeugen F., im Beisein des Beklagten im Januar 2011 auf der Wiese sowie am 22.1.2011 in dessen Werkstatt. An der Windschutzscheibe des Fahrzeugs befand sich zum Zeitpunkt der Besichtigungen und bei Abschluss des Kaufvertrages eine gelbe Umweltplakette (Feinstaubplakette Schadstoffgruppe Euro 3).

Unstreitig sprachen die Parteien bei den Kaufverhandlungen über die Feinstaubplakette. Der Beklagte räumt ein, dass die Klägerin wegen der Plakette nachgefragt habe. Daraufhin habe er gesagt, die Plakette sei in dem Fahrzeug gewesen, als er es erworben habe; deshalb wisse er nicht, warum das Fahrzeug diese Plakette nicht wieder bekommen solle. Bei dem zweiten Besuch der Klägerin habe er gesagt, er gehe davon aus, dass das Fahrzeug die gelbe Plakette wieder bekomme, weil es ja bereits diese gelbe Plakette habe.

Die Klägerin erhielt bei der Ummeldung des Fahrzeuges keine (neue) gelbe Plakette.

Sie wandte sich deshalb an den Beklagten, der ihr ein an die Firma Fiat gerichtetes Schreiben übergab, und trat sodann mit der Herstellerfirma in Kontakt, die ihr unter dem 14.3.2011 mitteilte, dass der Motor des Fahrzeugs keine Euro-Norm erfülle, das Fahrzeug deshalb als "nicht schadstoffarm" eingestuft werde, eine Plakette nicht zugeteilt werden könne und auch eine Umschlüsselung nicht möglich sei.

Zwischenzeitlich entdeckte die Klägerin hinter dem Fahrersitz des Fahrzeugs ein 50 etwa ≪§M ≫ 80 cm großes Loch im Boden (der Holzboden ist an dieser Stelle vermodert), das der Beklagte zu schließen bereit war und ist.

Die Klägerin erklärte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.3.2011 den Rücktritt vom Kaufvertrag und forderte den Beklagten unter Fristsetzung zum 21.3.2011 zur Rückabwicklung auf. Der Beklagte habe das Loch arglistig verschwiegen und eine Garantie für die Beschaffenheit des Fahrzeugs dahingehend übernommen, dass die gelbe Plakette (wieder) erlangt werden könne. Insoweit sei die Nacherfüllung unmöglich.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 28.3.2011 lehnte der Beklagte eine Rückabwicklung des Vertrages ab und bot hinsichtlich des Lochs hinter dem Fahrersitz Mängelbeseitigung an.

Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte habe bei den Besichtigungsterminen erklärt, es würden keinerlei Probleme im Zusammenhang mit der (Neu-) Erteilung der gelben Plakette bei der Ummeldung entstehen. Selbst wenn es Probleme bei der DEKRA oder dem TÜV gäbe, werde er, der Beklagte, eine Bescheinigung der Firma Fiat beibringen, die es der Klägerin ermöglichen würde, die gelbe Plakett...

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