Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 24.02.2009; Aktenzeichen 14c O 27/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.2.2009 verkündete Urteil der Zivilkammer 14c des LG Düsseldorf Einzelrichterin - abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der Kläger ist mit Beschluss des AG - Insolvenzgerichts - Mönchengladbach vom 12.2.2008 (Anlage K 1) zum Treuhänder in dem Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des G. (nachfolgend: Schuldner) ernannt worden.

Dieser nahm bei der Beklagten mit Vertrag vom 5.7.2004 (Anlage K 2) ein Darlehen über einen Gesamt-Nennbetrag i.H.v. 29.524,05 EUR auf. Hiervon zahlte die Beklagte 23.231,27 EUR zur freien Verfügung an den Schuldner aus. Die übrigen 6.292,78 EUR dienten als Einmalbeitrag für eine am gleichen Tag abgeschlossene Restschuldversicherung bei der - mit der Beklagten im Vertrieb von Versicherungen systematisch zusammen arbeitenden - H.-Versicherungsgruppe (Anlagenband B, Anlage A 1), wobei von dieser Summe wiederum ein Teilbetrag von 3.925,10 EUR auf die Prämie für eine Kreditlebensversicherung bei der H.- Lebensversicherungs AG und ein weiterer Teilbetrag von 2.367,68 EUR auf die Prämie für eine Arbeitslosigkeitsversicherung bei der H.- Versicherung AG entfielen.

Mit Schreiben vom 18.4.2008 (Anlage K 4) erklärte der Kläger ggü. der Beklagten den Widerruf des Darlehensvertrages einschließlich des Restschuldversicherungsvertrages und verlangte von der Beklagten die Rückzahlung der Prämien für die Restschuldversicherung bis zum 30.4.2008. Nachdem dieses Verlangen erfolglos blieb, verfolgt er seinen Anspruch auf die Versicherungsprämien nunmehr im Klagewege weiter.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte antragsgemäß verurteilt, an den Kläger in seiner Eigenschaft als Treuhänder des Schuldners 6.292,78 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2.5.2008 zu zahlen.

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung. Sie macht geltend:

Das LG sei schon zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Vorschriften der §§ 355, 358 BGB auf Restschuldversicherungsverträge überhaupt anwendbar seien. § 8 Abs. 4 Satz 1 VVG in seiner gem. Art. 1 Abs. 1 EGVVG bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung sehe ein besonderes Widerrufsrecht vor, das gem. § 8 Abs. 4 Satz 5 VVG entfalle, wenn der Versicherer - wie typischerweise bei Restschuldversicherungen - auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Rechtsschutz gewähre. Diese Regelung sei abschließend. Eine Anwendung der §§ 355, 358 BGB komme daneben nicht in Betracht.

Unabhängig davon lägen auch die Voraussetzungen eines verbundenen Geschäfts i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB hier nicht vor. Der Darlehensvertrag und der Restschuldversicherungsvertrag bildeten schon keine wirtschaftliche Einheit in dem hier vom Gesetz gemeinten Sinne. Bei der Restschuldversicherung handele es sich nur um ein untergeordnetes Nebengeschäft zu Sicherungszwecken, dessen zusätzlicher Abschluss für den Darlehensnehmer vollkommen freiwillig sei und in vielen Fällen auch unterbleibe. Der Abschluss der Restschuldversicherung sei weder Bedingung für die Gewährung des Darlehens gewesen, noch hätte deren nachträglicher, nach den AGB des Versicherungsvertrages jederzeit kurzfristig möglicher Widerruf irgendeinen Einfluss auf den Fortbestand des Darlehensvertrages gehabt. Allein ihre - der Beklagten - Zusammenarbeit mit der H.- Lebensversicherung AG sowie der wechselseitige Bezug zwischen dem Darlehens- und dem Versicherungsvertrag und der zeitgleiche Abschluss beider Verträge reichten für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit i.S.d. § 358 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht aus. Darüber hinaus habe das Darlehen auch nicht einmal teilweise in dem hier erforderlichen, finalen Sinne der Finanzierung der Restschuldversicherung "gedient", sondern umgekehrt sei diese ihrerseits für die Abwicklung des Darlehensvertrages erforderlich gewesen. Ein unbilliges Risiko für den Verbraucher sei mit dem Herausfallen der Restschuldversicherung aus dem Anwendungsbereich des § 358 BGB nicht verbunden, denn dieser könne sich - wie schon dargelegt - ohne irgendwelche Nachteile für den Darlehensvertrag jederzeit von der Restschuldversicherung lösen.

Selbst wenn man das Vorliegen eines verbundenen Geschäfts unterstelle, stehe dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung der Versicherungsprämien zu. Als Rechtsfolge eines wirksamen Widerrufs seien zwar gem. §§ 358 Abs. 4 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1 BGB die von den Vertragsbeteiligten empfangenen Leistungen jeweils zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben. Sei das Darlehen dem Vertragspartner des Verbrauchers aus dem anderen, mit dem Darlehen verbundenen Vertrag aber - wie hier der Versicherung in Form der B...

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