Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 14.01.2009; Aktenzeichen 12 O 183/08)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.1.2009 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Der klagende Verein ist als F.-e.V. in die Liste der qualifizierten Einrichtungen des Bundesamtes für Justiz gem. § 4 Abs. 1 UKlaG eingetragen.

Er verlangt von der Beklagten - einem Kreditinstitut in der Rechtsform einer eingetragenen Genossenschaft mit Sitz in XY - die Unterlassung der Verwendung von Klauseln in Bezug auf Darlehensverträge mit Verbrauchern, durch welche diese zur Zahlung einer "Wertermittlungs- oder Bearbeitungsgebühr" - so der erstinstanzliche Hauptantrag des Klägers - oder einer "Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr - so der erstinstanzliche Hilfsantrag - verpflichtet werden sollen.

Durch das angefochtene Urteil, auf das wegen aller Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und wegen der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das LG die Beklagte unter Abweisung der weitergehenden Klage auf deren Hilfsantrag hin verurteilt,

es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu verhängen gegen den Vorstand der Beklagten, zu unterlassen, die folgende und/oder einer dieser inhaltsgleiche Klausel in Bezug auf Darlehensverträge zu verwenden, sofern nicht der Vertrag mit einer Person abgeschlossen wird, die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer):

"Schätzgebühr/Besichtigungsgebühr".

Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie macht geltend:

Die Klausel, deren Verwendung ihr durch das angefochtene Urteil untersagt worden sei, verstoße nicht gegen AGB-rechtliche Vorschriften. Vergleichbare Formularklauseln in Realkreditverträgen, mit denen ein Entgelt für die Ermittlung des Wertes gestellter Sicherheiten verlangt werde, seien in der bisherigen Rechtsprechung der Obergerichte bisher regelmäßig zu Recht akzeptiert worden.

Die entgegenstehende Argumentation des angefochtenen Urteils, das unter Berufung auf die Ansicht des früheren Vorsitzenden des XI. Zivilsenats beim BGH davon ausgehe, dass die Wertermittlung der Sicherheiten allein im Interesse der Bank erfolge und die Klausel schon aus diesem Grunde unwirksam sei, könne nicht überzeugen. Sie greife schon deshalb zu kurz, weil die Wertermittlung durch die Bank jedenfalls auch für den Darlehensnehmer Vorteile mit sich bringe. Ergebe diese nämlich, dass der Wert einer beliehenen Immobilie zur Sicherung des beantragten Darlehens nicht ausreiche, so werde der Darlehensnehmer zugleich davor gewarnt, ein möglicherweise wirtschaftlich für ihn ungünstiges Immobiliengeschäft vorzunehmen. Eine Wertermittlung durch einen externen Gutachter sei für den Darlehensnehmer sogar deutlich teurer als die hier in Rede stehende Gebühr i.H.v. nur 260 EUR.

Auch wenn es darauf im Ergebnis nicht ankomme, gehe das LG außerdem zu Unrecht davon aus, dass sie in dem konkreten, von dem Kläger als Anlass der Klage genommenen Fall nicht nachgewiesen habe, die Ergebnisse der Wertermittlung den Darlehensnehmern mitgeteilt zu haben. Eine solche Mitteilung sei sehr wohl erfolgt. Generell liege sie bereits darin, dass die Bank einen Kreditantrag positiv bescheide. Daraus könne der Darlehensnehmer nämlich mittelbar auch entnehmen, dass der Wert der von ihm angebotenen Sicherheit jedenfalls nicht außerhalb jeden Verhältnisses zur Höhe des zu finanzierenden Darlehensbetrages stehe.

Selbst wenn man der Rechtsansicht des LG folge, sei der Hilfsantrag des Klägers, den das LG in seiner Entscheidung ohne Einschränkungen als Urteilstenor übernommen habe, jedenfalls nicht hinreichend bestimmt und aus sich selbst heraus nicht verständlich. Das in dem angefochtenen Urteil ausgesprochene Verbot gehe auch inhaltlich zu weit. Selbst nach der Meinung des LG seien allenfalls solche Klauseln unzulässig, mit denen ein Kreditinstitut eine formularmäßige Gebühr in einem Realkreditvertrag für eine allein in ihrem eigenen Interesse erfolgende Schätzung oder Besichtigung des als Sicherheit für den Kredit dienenden Grundstücks verlange. Der Wortlaut des Urteilstenors verbiete aber generell jede Verwendung auch nur der Begriffe "Schätzungs-" oder "Besichtigungsgebühr" in einem Verbraucherdarlehensvertrag überhaupt.

Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil, das er nach Begründung und Ergebnis für zutreffend hält. Ergänzend macht er geltend:

Die Rechtsansicht der Beklagten, wonach die Wertermittlung der als Kreditsicherung dienenden Beleihungsobjekte auch im Interesse der Darlehensnehmer...

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