Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 30.08.2007; Aktenzeichen 3 O 606/04)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 10.11.2009; Aktenzeichen VI ZR 325/08)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung der weiterge-henden Berufung das Urteil des LG Düsseldorf vom 30.8.2007 - 3 O 606/04 - teilweise abgeändert und wie folgt neu ge-fasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 25.811,79 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 6.1.2005 sowie ein Schmerzensgeld i.H.v. 5.000 EUR zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der behandlungsfehlerhaft überkonturierten Kronen der Zähne 33-43 und in Folge unzureichender Aufklärung durch den Beklagten über die Notwendigkeit regelmäßiger Pflege und regelmäßiger zahnärztlicher Kontrollen des Zahnersatzes im Rahmen der durch den Beklagten in der Zeit vom 17.2.1997 bis zum 28.1.2000 durchgeführten zahnärztlichen Behandlung künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder noch übergehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu ¼ und dem Beklagten zu ¾ auferlegt.

Die übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 1/5 und der Beklagte zu 4/5.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien können die Vollstreckung jeweils gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt im vorliegenden Rechtsstreit den Beklagten auf Schadensersatz und Schmerzensgeld auf Grund einer zahnärztlichen Behandlung in dem Zeitraum von Februar 1997 bis Januar 2000 in Anspruch, die nach der Behauptung der Klägerin in mehrfacher Hinsicht fehlerhaft war. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil vom 30.8.2007 Bezug genommen.

Das LG hat nach Beweisaufnahme durch das angefochtene Urteil festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden zu ersetzen, die ihr als Folge der behandlungsfehlerhaft überkonturierten Kronen der Zähne 33-43 künftig noch entstehen werden, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind. Im Übrigen hat das LG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe gegen den Beklagten kein Schadensersatzanspruch i.H.v. 25.811,79 EUR wegen Verletzung der Pflichten aus dem Behandlungsvertrag oder aus § 823 BGB zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei die Kammer der Überzeugung, dass dem Beklagten lediglich im Zusammenhang mit der Versorgung der Frontzähne des Unterkiefers (Kronen 33-43) ein vorwerfbarer Behandlungsfehler unterlaufen sei; hierzu habe der sachverständige Zeuge Dr. R. nachvollziehbar ausgeführt, dass die Kronen 33-43 im apikalen Bereich so überkonturiert gewesen seien, dass eine zufrieden stellende Reinigung der Interdentalräume nicht habe stattfinden können. Im Hinblick auf die übrigen Leistungen des Beklagten betreffend den Kronenblock 22-26 habe ein Behandlungsfehler nicht bewiesen werden können. Der Sachverständige Dr. Dr. B. habe festgestellt, dass die Versorgung des Oberkiefers lege artis erfolgt sei (Ersetzung der Zähne 25 und 26 durch ein Freiendbrückenglied; Einbeziehung des Zahns 24 in die Planung des Freiendbrückengliedes; Möglichkeit, im Oberkiefer jeden Zahn interdental zu reinigen; gute Verarbeitungsqualität der eingesetzten Kronen; in der Regio 15 und 16 eingefügte Implantate lege artis eingesetzt; nicht zu beanstandende Materialqualität der eingesetzten Prothetik). Der Vorwurf der Klägerin, der Beklagte habe sie nicht über die Notwendigkeit regelmäßiger professioneller Kontrollen aufgeklärt, habe sich im Rahmen der Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen Dr. R., M. und R. nicht bestätigt, so dass die Klägerin insoweit beweisfällig geblieben sei.

Das LG hat weiter ausgeführt, trotz des dem Beklagten vorwerfbaren Behandlungsfehlers im Zusammenhang mit den überkonturierten Kronen 33-43 habe der Klägerin der begehrte Schadensersatz i.H.v. 25.811,79 EUR gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. A. vom 30.7.2004 nicht zugesprochen werden können, weil im Bereich von Personenschäden grundsätzlich kein Anspruch gem. § 249 Satz 2 BGB auf Ersatz fiktiver Behandlungskosten bestehe und eine Absicht der Klägerin, die Behandlung auch tatsächlich durchführen zu lassen, nicht feststellbar sei; vielmehr habe die Klägerin auf Nachfrage der Kammer mitgeteilt, dass eine Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan des Dr. A. nicht erfolgt sei.

Der Klägerin, so das LG weiter, stehe auch kein Anspruch auf Rückzahlung der an den Beklagten geza...

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