Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Urteil vom 03.05.2005)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 25.09.2007; Aktenzeichen X ZR 60/06)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.5.2005 verkündete Zwischenurteil der 4b. Zivilkammer des LG Düsseldorf wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen Verletzung des europäischen Patents 0 529 221 und des deutschen Gebrauchsmusters 91 10 457 auf Zahlung weiteren Schadensersatzes nach der Berechnungsmethode "Herausgabe des Verletzergewinns" in Anspruch.

Beide Schutzrechte betreffen Zerkleinerungsvorrichtungen mit einem trichterartigen Behälter, in dessen Auslassbereich zwei zueinander parallele Brecherwalzen gelagert sind, welche gegenläufig antreibbar sind.

Die Beklagte stellte her und vertrieb unter der Bezeichnung "H." eine Zerkleinerungsmaschine, die nach Ansicht der Klägerin eine Verletzung ihrer Klageschutzrechte darstellte. Sie nahm deshalb die Beklagte in dem Verfahren 4 O 29/97 vor dem LG Düsseldorf auf Unterlassung, Rechnungslegung und Festlegung der Schadensersatzpflicht in Anspruch. Mit - rechtskräftigem - Urteil vom 7.4.1998 verurteilte das LG die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Rechnungslegung. Außerdem stellte das LG fest, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden zu ersetzen, der ihr bzw. den vormaligen Schutzrechtsinhabern durch die Verletzungshandlungen entstanden ist.

In der Folgezeit erteilte die Beklagte Auskunft über die Verkäufe und Vermietungen der von ihr hergestellten Vorrichtungen, welche sie mit Schreiben vom 27.11.1998 ergänzte. Die Auskünfte wiesen einen Gesamtumsatz i.H.v. 5.642.052 DM aus. Nach Abzug näher spezifizierter Kosten teilte die Beklagte einen bei ihr entstandenen Gewinn i.H.v. 242.829,17 DM mit.

Nachdem die Parteien sich in anschließenden Verhandlungen nicht auf einen Lizenzsatz einigen konnten, nahm die Klägerin die Beklagte in dem Verfahren 4 O 288/99 LG Düsseldorf (2 U 69/00 OLG Düsseldorf) auf Zahlung von Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie in Anspruch. Unter Zugrundelegung eines - ihrer Ansicht nach angemessenen, auf den erzielten Umsatz bezogenen - Lizenzsatzes von 6 % machte sie klageweise einen Betrag von 333.367 DM nebst Zinsen geltend. Die Beklagte hielt lediglich einen Lizenzsatz von 0,5 bis 1 % für angemessen. Das LG entschied durch Urteil vom 30.3.2000, dass die Beklagte der Klägerin - unter Zugrundelegung eines angemessenen Umsatzlizenzsatzes von 5 % - Schadenersatz i.H.v. 280.473,60 DM nebst Zinsen zu leisten habe; die weitergehende Klage wies das LG ab.

Gegen das Urteil vom 30.3.2000 legte die Beklagte - die weiterhin einen Lizenzsatz von 1 % für richtig hielt - form- und fristgerecht Berufung ein. Mit Schriftsatz vom 18.4.2000 schloss sich die Klägerin der Berufung unselbständig an, indem sie ihr ursprüngliches Klagebegehren (Zahlung von 333.367 DM) weiterverfolgte. Mit Schriftsatz vom 31.8.2001 kündigte die Klägerin während des Berufungsrechtszuges an, dass sie die Berechnungsmethode wechseln wolle und nunmehr die Herausgabe des Verletzergewinns begehre. Mit weiterem Schriftsatz vom 17.6.2002 erhöhte die Klägerin, gestützt auf die neue Berechnungsmethode, ihre Klageforderung auf insgesamt 410.569,73 EUR (803.004,60 DM). Die Beklagte nahm daraufhin mit Schriftsatz vom 24.6.2002, der am selben Tag bei Gericht einging, ihre Berufung zurück.

Nach Aufforderung der Klägerin vom 10.8.2002 zahlte die Beklagte im Vollzug des erstinstanzlichen Urteils einen Betrag i.H.v. 119.419 EUR an die Klägerin.

Die Klägerin vertritt die Ansicht, dass sie rechtzeitig - nämlich zu einer Zeit, als über den ihr zustehenden Schadensersatzanspruch noch nicht rechtskräftig entschieden gewesen sei - erklärt habe, dass sie den Schadensersatzanspruch nach den Grundsätzen der Herausgabe des Verletzergewinns geltend mache. Infolge dessen handele es sich bei dem Urteil vom 30.3.2000 nur um ein Teilurteil, mit der Folge, dass nur der darin beschiedene Teil des Schadensersatzanspruchs in Rechtskraft erwachsen sei. Es stehe ihr daher frei, den weiteren ihr entstandenen Schaden ersetzt zu verlangen.

Die Klägerin hat ihren Schadensersatzanspruch an die Landesbank H. - Th. - Girozentrale in E. abgetreten und mit dieser vereinbart, dass ihr 50 % des Erfolgs der Klage zukommen solle.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Landesbank H.-Th. - Girozentrale, B., E., 405.235,51 EUR zzgl. Zinsen von 82.877,35 EUR seit dem 1.2.1996,

  • von 185.157,65 EUR seit dem 1.2.1997,
  • von 158.814,31 EUR seit dem 1.2.1998,
  • von 21.613,80 EUR seit dem 1.2.1999,

jeweils i.H.v. 3,5 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz, ab dem 1.1.1999 i....

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