Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 29.06.2006; Aktenzeichen I ZR 168/03)

OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 04.06.2003; Aktenzeichen I -18 U 97/02)

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 28.03.2002; Aktenzeichen 31 O 131/01)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28. März 2002 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf (31 O 131/01) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.905,97 US $ abzüglich vorprozessual gezahlter 1.000,- DM nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. November 2001 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Klägerin zu 25 % und die Beklagte zu 75 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils von ihr zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Tatbestand

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf das Senatsurteil vom 4. Juni 2003 Bezug genommen.

Durch Urteil vom 29. Juni 2006 hat der Bundesgerichtshof dieses Urteil insoweit aufgehoben, als der Senat ein Mitverschulden der L. S. GmbH an der Entstehung des Schadens wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden (§§ 254 Abs. 2 BGB, 425 Abs. 2 HGB) verneint hat.

Nach Zurückverweisung haben die Parteien zu diesem rechtlichen Gesichtspunkt nicht ergänzend vorgetragen.

Die Klägerin beantragt,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie, die Klägerin, 52.300,- US $ nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der europäischen Zentralbank seit dem 16. November 2001 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung der Klägerin hat im zuerkannten Umfang Erfolg. Im übrigen ist sie unbegründet. Im Einzelnen ist hierzu folgendes auszuführen:

A.

Wie der Senat bereits im Verhandlungstermin vom 28. Februar 2007 ausgeführt hat, ist aufgrund der bindenden Ausführungen des Urteils des Bundesgerichtshofs davon auszugehen, dass der Versenderin ein Mitverschulden wegen unterlassenen Hinweises auf einen drohenden ungewöhnlich hohen Schaden anzulasten ist. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin auch nicht behauptet, die Beklagte hätte trotz eines Hinweises auf den Wert der Warensendung keine besonderen Maßnahmen ergriffen, so dass nach den Rechtsausführungen des Bundesgerichtshofs auch der Kausalzusammenhang zwischen dieser Obliegenheitsverletzung und dem eingetretenen Schaden zu bejahen ist.

B.

Demnach hängen gemäß § 425 Abs. 2 HGB die Verpflichtung zum Schadensersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders mitgewirkt hat.

Die Voraussetzung einer ungewöhnlichen Höhe des Schadens lässt sich nicht in einem bestimmten Betrag oder in einer bestimmten Wertrelation angeben. Die Frage, ob ein ungewöhnlich hoher Schaden droht, kann vielmehr regelmäßig nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei ist maßgeblich auf die Sicht des Schädigers abzustellen. Dabei ist auch in Rechnung zu stellen, welche Höhe Schäden erfahrungsgemäß - also nicht nur selten - erreichen. Weil die Sicht des Schädigers maßgeblich ist, ist namentlich zu berücksichtigen, in welcher Höhe dieser, soweit für ihn die Möglichkeit einer vertraglichen Disposition besteht, Haftungsrisiken einerseits vertraglich eingeht und andererseits von vornherein auszuschließen bemüht ist. Angesichts dessen, dass nach den Geschäftsbedingungen der Beklagten in ersterer Hinsicht Beträge bis zu 500,- € und in letzterer Hinsicht 50.000,- US $ im Raum stehen, liegt es nahe, die Gefahr eines besonders hohen Schadens im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB in solchen Fällen anzunehmen, in denen der Wert der Sendung 5.000,- € übersteigt.

Im Rahmen der Haftungsabwägung berücksichtigt der Senat beim Mitverschulden wegen Absehens von einem Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens zum einen, dass der Versender der Beklagten durch den unterlassenen Hinweis auf den ungewöhnlich hohen Wert des Gutes die Möglichkeit genommen hat, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung eines drohenden Schadens zu ergreifen. Dieses den Versendern anzulastende Verschulden nach § 254 Abs. 2 BGB ist nach Auffassung des Senats geringer einzustufen als das einem Versender nach § 254 Abs. 1 BGB anzulastende Verschulden, die Waren nicht als Wertpaket versa...

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