Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatzforderungen aus Straßenverkehrsunfall

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Urteil vom 18.05.1973; Aktenzeichen 9 O 392/73)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 11.11.1975; Aktenzeichen VI ZR 128/74)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. Mai 1973 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgericht Duisburg teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 1.916,50 DM nebst 4 % Zinsen seitdem 31. Oktober 1972 zu zahlen.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges fallen zu ¼ der Klägerin und zu ¾ den Beklagten als Gesamtschuldnern zur Last. Die Kosten des Berufungsrechtszuges hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,– DM abzuwenden.

Die Sicherheit kann auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen großen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Am 03.06.1971 gegen 7 Uhr befuhr der in Diensten der Klägerin stehende Arbeiter X. mit seinem Moped die 7,8 m breite A. Straße in B. in Richtung C., und zwar außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Die Geschwindigkeit war dort durch ein Verkehrszeichen auf 60 km/h beschränkt. X. hatte Alkohol genossen. Seine Blutalkoholkonzentration betrug 1,14 ‰. Der Beklagte zu 2 befuhr mit seinem Personenkraftwagen, haftpflichtversichert bei der Beklagten zu 2, die A. Straße ebenfalls in Richtung C.. Als X. nach links in ein Gründstück abbog, stießen beide Fahrzeuge zusammen. X. wurde verletzt. Für die ersten sechs Wochen seiner Arbeitsunfähigkeit zahlte ihm die Klägerin 2.247,23 DM Lohn und 24,23 DM Sozialzulage. Außerdem führte sie in Höhe von 283,87 DM Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung ab und zahlte in Höhe von 40,43 DM Beiträge zur Berufsgenossenschaft. Mit der Klage verlangt sie von den Beklagten die Erstattung dieser Aufwendungen.

Die Klägerin hat vorgetragen:

X. habe die beabsichtigte Fahrtrichtungsänderung rechtzeitig angezeigt und sich dann nach links zur Straßenmitte eingeordnet. Er sei mit minimaler Geschwindigkeit weitergefahren, weil er einen entgegenkommenden Wagen habe passieren lassen müssen; dabei habe er weiterhin Zeichen gegeben. Der Beklagte zu 2, der sich der Unfallstelle mit erheblicher Geschwindigkeit genähert habe, habe offenbar den Mopedfahrer übersehen, obwohl er ihn bereits aus einer Entfernung von 100 m bis 130 m in der Straßenmitte hätte wahrnehmen könne.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 2.595,76 DM nebst Zinsen in Höhe von 3 % über dem Diskontsatz der Deutschen Bundesbank seit dem 10. Juli 1972 zu zahlen.

Die Beklagten haben gebeten,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen: X. sei infolge seines erheblichen Alkoholgenusses und der daraus resultierenden absoluten Fahruntüchtigkeit plötzlich nach links gegen das Fahrzeug des Beklagten zu 2 gefahren. Dieser habe trotz starken Bremsens den Unfall nicht mehr verhindern können. X. habe kein Handzeichen gegeben. Die kritische Verkehrslage habe er offensichtlich in einer sehr kurzen Zeit zwischen zwei und drei Sekunden ausgelöst.

Das Landgericht hat durch Vernehmung der Zeugen X. und Y. mit dem aus dem Sitzungsprotokoll vom 15.02.1973 ersichtlichen Ergebnis Beweis erhoben und durch Urteil vom 18.05.1973 die Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsanspruchs zugesprochen. Es hat ausgeführt: Der Beklagte zu 2 habe den Unfall durch Unaufmerksamkeit verschuldet. Ein Mitverschulden des Zeugen X. könne dagegen nicht festgestellt werden. Die Betriebsgefahr des Mopeds trete hinter der erheblich größeren Betriebsgefahr des Personenkraftwagens und dem Verschulden des Beklagten zu 2 völlig zurück. Gemäß § 4 LFG könne die Klägerin auch die Erstattung der an die Berufsgenossenschaft gezahlten Beiträge verlangen; denn diese Vorschrift erfasse alle Aufwendungen des Arbeitgebers, mit denen dieser auf Grund der Lohnfortzahlung belastet sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung, mit der sie die volle Abweisung des Anspruchs auf Erstattung der Beiträge zur Berufsgenossenschaft und die Begrenzung ihrer Haftung auf ¾ der übrigen Schadensposten erstreben.

Sie tragen vor: X. müsse sich eine Mithaftung von ¼ anrechnen lassen. Denn er sei ohne Fahrtrichtungsanzeige und ohne Rückschau nach links abgebogen und geradewegs vor das im Überholen befindliche Fahrzeug des Beklagten zu 2 geraten. Dieser habe das Abbiegemanöver des Mopedfahrers nicht rechtzeitig erkennen können. Der Zeuge Y. habe den Unfall unter ungünstigen Sichtbedingungen beobachtet und auch keine zuverlässige Erinnerung mehr an den Unfall gehabt.

Die Beklagten beantragen,

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen ...

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