Leitsatz (amtlich)

Kfz-Leasingverträge mit Kilometerabrechnung gelten auch weiterhin als entgeltliche Finanzierungshilfe. § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB findet in diesem Fall entsprechende Anwendung, da nicht, davon auszugehen ist, dass der Gesetzgeber beabsichtigt hat, diese Verträge aus dem Schutzbereich des § 506 Abs. 1 BGB herauszunehmen, ohne sich mit der abweichenden Rechtsprechung des BGH (NJW 1996, 2033; 1998, 1637) zum bisherigen Recht auseinanderzusetzen

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Urteil vom 16.01.2012; Aktenzeichen 2 O 84/11)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.1.2012 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Wuppertal - Einzelrichter - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert für das Berufungsverfahren: 6.479 EUR

 

Gründe

A Der Beklagte bestellte bei der Klägerin am 2.10.2010 ein Fahrzeug M. zum Kaufpreis von 51.402,05 EUR; am gleichen Tag unterzeichnete er einen von der Klägerin vermittelten Leasingvertrag mit der B. GmbH über ein entsprechendes Fahrzeug.

Als Leasingzeit waren 48 Monate und als Kilometer-Endstand 60.000 km vereinbart. Nach Ablauf der Leasingzeit sollten beim Fahrzeug für Mehrkilometer 0,15 % vom Kaufpreis pro 1.000 km berechnet und für Minderkilometer 0,1 % vom Kaufpreis pro 1.000 km vergütet werden, soweit die Abweichung der Laufleistung mehr als 2.500 km betragen würde. Nach Ziffer XVI. 2. der Leasingbedingungen war das Fahrzeug nach der Leasingzeit in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand, frei von Schäden sowie verkehrs- und betriebssicher zurückzugeben. Soweit das Fahrzeug nicht diesem Zustand entsprechen und hierdurch im Wert gemindert sein sollte, war der Beklagte nach Ziffer XVI. 3. zum Ausgleich des Minderwerts verpflichtet. In Ziff. 1. der Anlage zum Leasingvertrag räumte die B. GmbH dem Beklagten zum Zeitpunkt des Vertragsendes eine Kaufoption für das Fahrzeug ein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Leasingvertrags wird auf die in den Akten befindliche Kopie (Bl. 35 ff. GA) verwiesen.

Mit Schreiben vom 12.10.2010 erklärte der Beklagte den Widerruf des Leasingvertrages. Nachdem sich die Klägerin auf den Standpunkt stellte, ein Widerrufsrecht stehe dem Beklagten nicht zu, und die Abnahme des Fahrzeugs verlangte, erklärte der Beklagte zusätzlich die Anfechtung des Vertrages wegen Irrtums.

Die Klägerin hat auf Grundlage ihrer Verkaufsbedingungen 15 % des vereinbarten Kaufpreises, das sind 6.479 EUR, nebst Zinsen als Schadensersatz aufgrund der unterbliebenen Abnahme des Fahrzeuges verlangt und sich auf den Standpunkt gestellt, ein Widerrufsrecht habe dem Beklagten nicht zugestanden, weil ein solches mit der gesetzlichen Neuregelung des § 506 BGB entfallen sei.

Der Beklagte ist dem entgegen getreten und hat die Auffassung vertreten, ein Widerrufsrecht folge nach wie vor aus § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB i.V.m. § 495 BGB. Zudem sei ihm ein Widerrufsrecht vertraglich eingeräumt worden, weil er - was unstreitig ist - in dem Leasingantrag mit seiner Unterschrift ausdrücklich bestätigt hat, "eine Durchschrift dieser Urkunde einschließlich der nachstehenden Widerrufsbelehrung" erhalten zu haben. Tatsächlich war dem Antrag eine solche, was ebenfalls unstreitig ist, nicht beigefügt.

Das LG hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe kein Schadensersatzanspruch zu, denn der Beklagte sei wirksam mit Schreiben vom 12.10.2010 von dem Leasingvertrag, der Grundlage für die Bestellung des Fahrzeuges bei der Klägerin gewesen sei, nach §§ 506 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. 495 Abs. 1 und 355 BGB zurückgetreten. Dem Beklagten habe ein entsprechendes Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 2 Nr. 3 n.F. BGB zugestanden. Entscheidend sei, dass der Leasingnehmer bei dem im Kfz-Geschäft weit verbreiteten Leasingvertrag auf Basis einer Kilometerabrechnung zwar nicht für einen bestimmten Wert des Leasingfahrzeugs i.S.v. § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB einzustehen habe, wohl aber für einen der Sollbeschaffenheit der Leasingsache entsprechenden Gegenwert. Damit sei auch diese Vertragsart für den Leasinggeber kalkulatorisch auf Vollamortisation ausgerichtet und es verbleibe ihm lediglich das Risiko eines allgemeinen Marktwertverlustes des Leasingfahrzeuges nach Ablauf der Leasingzeit. Dies rechtfertige es, die zum 11.6.2010 in Kraft getretene Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 3 BGB auf den vorliegenden Vertragstyp entsprechend anzuwenden.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit der Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren weiter verfolgt.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen, 6.479 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basi...

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