Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 12 O 210/15)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 05.06.2018; Aktenzeichen XI ZR 790/16)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.02.2016 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an einem der Vorstandsmitglieder, zu unterlassen,

gegenüber Verbrauchern

in Darlehnsvertragsangeboten und/oder Darlehnsverträgen mit variablem Zins folgende Formularklausel zu verwenden:

Zinscap-PrämieX %

oder

ZinssicherungsgebührX %

jeweils mit

Zinssatz p.a.X % variabel*

*) Bis zum XX.XX.XXXX beträgt der Zinssatz mindestens X % p-a- und höchstens X % p.a.. Die oben angeführte Zinscap-Prämie ist sofort fällig.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Kläger, ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverband, wendet sich gegen die formularmäßige Vereinbarung einer Zinscap-Prämie bzw. einer Zinssicherungsgebühr.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat dies damit begründet, dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch aus § 1 UKlaG in Verbindung mit § 307 BGB nicht zu, da nicht ersichtlich sei, dass die Beklagte eine Allgemeine Geschäftsbedingung verwende, die gegen das Transparenzgebot verstoße.

Es sei schon zweifelhaft, ob die Beklagte eine Allgemeine Geschäftsbedingung verwende. Ausweislich der vorgelegten Verträge sei nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Zinscap-Prämie formularmäßig bestimme. Angegriffen würden nicht bestimmte Beträge für einen variablen Zinssatz. Aus den vorgelegten Verträgen bzw. Darlehensangeboten ergebe sich eine formularmäßige Verwendung der angegriffenen "Klausel" nicht. Die in den Verträgen bestimmten Zinscap-Prämien bzw. der Zinssatz unterschieden sich, was für eine Vereinbarung im Einzelfall spreche.

Selbst wenn der Anwendungsbereich von § 307 Abs.1 S. 2 BGB eröffnet sei, könne eine Intransparenz nicht festgestellt werden. Die von dem Kläger vorgelegten Verträge ließen unzweifelhaft erkennen, dass eine Zinscap-Prämie bzw. Zinssicherungsgebühr für einen variablen Zinssatz, d.h. einen Zinssatz, der sowohl nach oben als auch nach unten begrenzt sei, verlangt werde. Soweit der Kläger die fehlende Transparenz aus dem Zusammenspiel mit der Zinsanpassungsklausel herleiten wolle, sei dies nicht möglich. Diese selbst sei nicht streitgegenständlich. Auch ein irgendwie geartetes Zusammenspiel sei dem Klageantrag nicht zu entnehmen. Die optische Darstellung führe nicht zur Intransparenz. Die Vertragsgestaltung lasse ausweislich der vorgelegten Verträge erkennen, wofür die Sicherungsgebühr anfalle. Davon unabhängig regele die Zinsanpassungsklausel die Art und Weise, wie der variable Zinssatz ermittelt werde.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung, mit der er die Klageanträge erster Instanz weiter verfolgt.

Der Kläger ist der Ansicht, es sei im Berufungsverfahren von seinem Vorbringen auszugehen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Formulierungen um Allgemeine Geschäftsbedingungen handele, weil das Landgericht lediglich erkennen lasse, dass es Bedenken gegen die Annahme Allgemeiner Geschäftsbedingungen im konkreten Fall habe.

Es handele sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Es sei nicht notwendig, dass die Klausel wortgleich im Preisleistungsverzeichnis oder einem Preisverzeichnis der Beklagten Erwähnung finde. Nach der Rechtsprechung des BGH sei eine Bestimmung über ein Bearbeitungsentgelt in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn das Bearbeitungsentgelt nicht in bestimmter Höhe in einem Preisaushang oder in einem Preisleistungsverzeichnis ausgewiesen sei. Zudem spreche auch eine Vermutung für die Vereinbarung der Zinssicherungsgebühr als Allgemeine Geschäftsbedingung. Die Beklagte habe auch zu keinem Zeitpunkt behauptet, dass sie die Zinsgebühr mit ihren Darlehensnehmern individuell aushandele.

Entscheidend sei, dass die Beklagte die klägerischen Ausführungen zur Frage der Verbraucherdarlehen nicht bestritten habe. Die streitgegenständlichen Formulierungen zur Zinscapprämienklausel fänden bis zum heutigen Tag in Verbraucherdarlehensverträgen der Berufungsbeklagten Verwendung. Zudem habe er für diese Behauptung Unterlagen vorgelegt und Zeugenbeweis angeboten. Auf die Frage welche Zin...

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