Verfahrensgang

LG Kleve (Urteil vom 13.05.2015; Aktenzeichen 2 O 327/14)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des LG Kleve vom 13.05.2015, Az. 2 O 327/14, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Zahlung von Maklercourtage auf der Grundlage eines zwischen den Parteien am 20.01.2014 abgeschlossenen Maklervertrags, dem zufolge sich die Klägerin zur Vermakelung der seinerzeit von den Beklagten bewohnten Immobilie S in M und die Beklagten im Falle des Erfolgs zur Zahlung einer Courtage in Höhe von 3,57 % des Brutto-Kaufpreises verpflichteten. Im Nachgang vereinbarten die Parteien mündlich eine Verkürzung der Vertragslaufzeit bis zum 30.06.2014 und eine Abänderung der Höhe der Courtage auf 1,5 Prozent des Bruttokaufpreises. Am 30.06.2014 fand zwischen den Parteien in den Räumen der Klägerin ein Gespräch statt, wie mit dem Objekt und dem Auftrag weiter verfahren werden solle, wobei der Gesprächsinhalt zwischen den Parteien streitig ist. Innerhalb des Zeitraums 01./02.07.2014 meldeten sich bei der Beklagten die Eheleute H als spätere Käufer, welche die Immobilie nach deren im Beisein eines Mitarbeiters der Klägerin am 03.07.2014 vorgenommener Besichtigung zu einem Kaufpreis von 550.000,- Euro brutto erwarben. Mit Schreiben vom 03.07.2014 übersandte die Klägerin den Beklagten einen Abschlussbericht über die von ihr im Rahmen des Maklervertrags bis dahin durchgeführten Aktivitäten und teilte mit, dass mit diesem Tag alle Aktivitäten eingestellt würden. In dem Bericht waren die Eheleute H als Interessenten aufgeführt.

Die Klägerin stellte den Beklagten mit Schreiben vom 29.08.2014 eine Courtage von 9.817,50 Euro (1,5 Prozent des Bruttokaufpreises von 550.000,- Euro) in Rechnung (K3). Die Beklagten lehnten die Begleichung derselben mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2014 ab (K4).

Die Klägerin hat im Wesentlichen behauptet, in dem Gespräch am 30.06.2014 sei eine Verlängerung des Maklervertrags bis zum 02.07.2014 (so ihr Vortrag in der Klage) bzw. bis zum 03.07.2014 (so ihr Vortrag im Schriftsatz vom 14.01.2015) mündlich vereinbart worden. Zu diesem Zweck habe das Exposé weiter im Internet verbleiben und das Verkaufsschild vor dem Haus weiter angebracht bleiben sollen.

Die Klägerin hat beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 9.817,50 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.09.2014 zu zahlen;

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Anwaltskosten ihrer Prozessbevollmächtigten in Höhe von 745,40 Euro freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie haben im Wesentlichen geltend gemacht, in dem Gespräch am 30.06.2014 hätten sie darauf hingewiesen, nunmehr das Objekt selbst annoncieren und etwaige zukünftige Kaufinteressenten mit der Liste, die sie von der Klägerin in dem Gespräch erbeten hätten, abgleichen zu wollen. Eine Vertragsverlängerung sei nicht erfolgt. Sie hätten auch darum gebeten, den Internetauftritt sofort zu löschen, was die Klägerin ihnen zugesagt, allerdings darauf hingewiesen habe, dass die Löschung nicht so schnell zu bewerkstelligen sei. Auch die Beseitigung des an der Straße des Immobilienobjekts stehenden Verkaufsschilds der Klägerin sei ihnen mit der Maßgabe zugesagt worden, dass dies in den nächsten Tagen geschehen werde. Bei einem Telefonat mit der Zeugin T am 02.07.2014, bei dem es um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins mit den späteren Käufern gegangen sei, habe die Beklagte zu 1) (ebenso wie in weiteren Telefonaten mit der Zeugin L) darauf hingewiesen, dass sie und der Beklagte zu 2) keinesfalls zur Provisionszahlung bereit seien. Dem habe die Mitarbeiterin der Klägerin zugestimmt.

Das LG hat über die von der Klägerin behauptete Vereinbarung einer Fortsetzung ihrer Vertragsbemühungen im Rahmen eines persönlichen Gesprächs am 30.06.2014 Beweis erhoben sowie über die von den Beklagten behauptete Vereinbarung im Telefonat vom 02.07.2014, dass sie keine Provision zahlen würden.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz wird auf das landgerichtliche Urteil, insbesondere auf das Beweisaufnahmeprotokoll vom 23.04.2015, Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat der Klage vollumfänglich stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, ein Provisionsanspruch in der beantragten Höhe ergebe sich aus § 652 BGB. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe aufgrund der Aussagen der Zeugen L und K zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Maklervertrag über den schriftlichen Vertrag vom 30.06.2014 hinaus verlängert worden sei. Es erscheine lebensfremd, dass die Klägerin weiterhin Aktivitäten gegen den ausdrücklichen Willen der Beklagten vorgenommen habe. Unstreitig habe die Klägerin den Käufer nachgewiesen. Von einem Ausschluss der Courtage aufgrund einer Parteivereinb...

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