Verfahrensgang

AG Krefeld (Aktenzeichen 38 UR II 31/99 WEG)

LG Krefeld (Aktenzeichen 7 T 72/00)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Wert des Beschwerdegegenstandes:5.000,– DM.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer einer Erdgeschosswohnung der Wohnungseigentumsanlage „K…” in K…, die aus mehreren Gebäuden mit insgesamt 119 Wohneinheiten besteht.

In der Vergangenheit gab es immer wieder Auseinandersetzungen über die Zulässigkeit von Außenrolläden.

Nachdem die Eigentümerversammlung vom 28. Mai 1974 zunächst darauf hingewiesen hatte, dass die Anbringung von Außenrolläden unzulässig sei, beschloss sie am 23. September 1975 mehrheitlich, dass auf Kosten eines jeden Wohnungseigentümers Rolläden in einheitlicher Ausführung nach Absprache mit der Verwaltung angebracht werden dürfen.

Die Eigentümerversammlung vom 08. Mai 1996 befasste sich erneut mit der Frage der Anbringung von Außenrolläden, ohne allerdings hierüber zu beschließen.

Am 11. März 1997 fasste die Wohnungseigentümerversammlung zu TOP 11 mehrheitlich folgenden Beschluss:

„Die Wohnungseigentümerversammlung weist noch einmal darauf hin, daß das Anbringen von Außenrolläden oberhalb von Erdgeschoßwohnungen unzulässig ist. Sofern Außenrolläden oberhalb von Erdgeschoßwohnungen nicht bis zum 30.04.1997 entfernt worden sind, wird der Verwalter verpflichtet, alles Erforderliche zur Durchsetzung zu veranlassen und ggf. gerichtliche Schritte einzuleiten.”

Der Wohnungseigentümer H… hat diesen Beschluss erfolglos angefochten (vgl. Senatsbeschluss vom 25. Februar 1998 – 3 Wx 15/98).

Am 23. März 1999 beschloss die Eigentümerversammlung zu TOP 4 u. a.:

Antrag Nr. 1:

Der Beschluss vom 11.03.1997 wird aufgehoben mit der Folge, daß von der Gemeinschaft nichts gegen Wohnungseigentümer unternommen wird, die in der Vergangenheit Außenrolläden oberhalb des Erdgeschosses angebracht haben.

Antrag Nr. 3:

Die alten Bestände der Außenrolläden oberhalb der Erdgeschoßwohnungen sollen in Anlehnung an die 1975 genehmigte Anbringung von Außenrolläden der Erdgeschosswohnungen belassen werden und über die weitere Ausgestaltung mit Außenrolläden von Interessenten zu einem günstigeren Zeitpunkt, d. h. in der nächstfolgenden Wohnungseigentümerversammlung im März 2000, neu verhandelt und die entsprechenden erforderlichen Kriterien neu festgelegt werden.

Im März 2000 wurden mit Rücksicht auf das noch anhängige Beschwerdeverfahren Beschlüsse betreffend Außenrolläden nicht gefasst.

Der Antragsteller hat beantragt,

die Beschlüsse zu TOP 4 Anträge 1 und 3 der Eigentümerversammlung vom 23. März 1999 für ungültig zu erklären.

Das Amtsgericht hat nach Beweisaufnahme mit Beschluss vom 11. Februar 2000 den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Die zur Anlage gehörenden Gebäude hätten schon vor der angefochtenen Beschlussfassung ein uneinheitliches Bild in Gestalt einer Vielzahl von Windfängen, Pergolen und Markisen aufgewiesen. Die in unterschiedliche Geschossen angebrachten Rolläden trügen ebenfalls hierzu bei. Hierdurch erleide der Antragsteller keinen rechtlich relevanten Nachteil. Im übrigen erscheine es mißbräuchlich, dass der Antragsteller, der sich selbst nur auf eine mehrheitliche Genehmigung für die Anbringung von Außenrolläden berufen könne, anderen Miteigentümern Außenrolläden in Ermangelung einer einstimmig erteilten Genehmigung verbieten lassen wolle.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hat das Landgericht nach mündlicher Verhandlung am 05. Juli 2000 mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beschluss der Eigentümer Versammlung vom 23. März 1999 hinsichtlich TOP 4 Antrag 3 teilweise für unwirksam erklärt wird, nämlich soweit beschlossen worden ist, die alten Bestände der Außenrolläden oberhalb der Erdgeschosswohnung in Anlehnung an die 1975 genehmigte Anbringung von Außenrolläden der Erdgeschosswohnungen zu belassen.

Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt, erstreben die Antragsgegner unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses die das Gesuch des Antragstellers insgesamt ablehnende Entscheidung des Amtsgerichts wieder herzustellen.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist in der Sache unbegründet. Denn die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§ 27 FGG).

1.

Das Landgericht hat u. a. ausgeführt, die angefochtenen Beschlüsse seien als „Zweitbeschlüsse” nur wirksam, soweit sie nicht in schutzwürdige Belange eines Wohnungseigentümers eingriffen. Dies sei hinsichtlich des Antrags zu TOP 4 Ziffer 1 und des zweiten Teiles von TOP 4 Ziffer 3 nicht der Fall. Hinsichtlich des ersten Teiles des Beschlusses zu TOP 4 Ziffer 3 liege dagegen ein Eingriff in die geschützte Rechtsposition des Antragstellers vor. Denn durch die mehrheitlich beschlossene Belas...

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