Verfahrensgang

AG Mönchengladbach (Aktenzeichen 39 F 80/18)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Mönchengladbach vom 19.10.2021 aufgehoben, soweit er die Folgesache eheliches Güterrecht betrifft (Tenor S. 3 des Beschlusses von "In der Folgesache eheliches Güterrecht" bis "Der darüber hinausgehende Widerantrag zu Ziff. I.1. und 2. wird zurückgewiesen"). Insoweit wird die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die gesamten Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht Mönchengladbach zurückverwiesen.

Die weitergehende Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die am 00.01.1949 geborene Antragstellerin und der am 00.10.1946 geborene Antragsgegner schlossen am 24.08.1970 die Ehe und lebten fortan im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Spätestens seit Juli 2016 leben sie voneinander getrennt, wobei der Trennungszeitpunkt streitig ist.

Seit dem 23.03.2018 ist das vorliegende Scheidungsverfahren rechtshängig, in dem die Antragstellerin die Folgesachen Zugewinnausgleich und Unterhalt anhängig gemacht hat und den Antragsgegner im Wege des Stufenantrags auf Zahlung von Zugewinnausgleich sowie nachehelichem Unterhalt in Anspruch nimmt. Beide Folgesachen befinden sich in der Auskunftsstufe.

Zum Zugewinnausgleich

In der Folgesache Zugewinnausgleich hatten die Beteiligten wechselseitig Auskunftsanträge gestellt, die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 08.07.2019 (Bl. 1 GÜ-Heft), der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 04.02.2021 (Bl. 54 GÜ-Heft). Die Beteiligten hatten zunächst versucht, eine gütliche Einigung über den Zugewinnausgleich zu erzielen; die Bemühungen scheiterten jedoch Anfang des Jahres 2021. Die Antragstellerin hat daraufhin unter dem 01.02.2021 das Parallelverfahren AG Mönchengladbach 39 F 29/21 (= OLG Düsseldorf II-5 UF 199/21) mit dem Ziel der vorzeitigen Aufhebung der Zugewinngemeinschaft (§ 1384 BGB) anhängig gemacht.

Die Antragstellerin hat es für zulässig erachtet, auch nach Stellung des Aufhebungsantrags i.S.v. § 1386 BGB den Stufenantrag zum Zugewinnausgleich zunächst im Scheidungsverbund weiterzuverfolgen. Nach ihrer Auffassung führe erst die Rechtskraft des Beschlusses über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft dazu, dass das bislang im Scheidungsverbund anhängige Verfahren nicht weiter als Folgesache geführt werden könne.

Demgegenüber hat der Antragsgegner die Auffassung vertreten, dass der Verbundantrag zum Zugewinnausgleich unzulässig werde, sobald der Antrag auf vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft gestellt sei.

Das Amtsgericht hat in den beiden Verfahren zeitgleich Entscheidungen verkündet.

In der Parallelsache 39 F 29/21 hat es mit Beschluss vom 19.10.2021 die Zugewinngemeinschaft der Beteiligten vorzeitig aufgehoben. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragsgegners hat der Senat mit Beschluss vom 28.04.2022 (II-5 UF 199/21) zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 123 ff der Beiakten Bezug genommen.

Im vorliegenden Verbundverfahren hat das Amtsgericht durch den angefochtenen Teilbeschluss vom 19.10.2021 den beiderseitigen Auskunftsanträgen in der Folgesache Zugewinnausgleich teilweise stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf Bl. 70 ff GA Bezug genommen.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsgegner seinen erstinstanzlichen Zurückweisungsantrag weiter. Er vertritt die Auffassung, dass der Verbundantrag der Antragstellerin zum Zugewinn jedenfalls mit Rechtskraft des im Parallelverfahren ergangenen Beschlusses unzulässig geworden sei. Denn eine rechtskräftige Entscheidung in einem Verfahren nach § 1386 BGB führe zur Auflösung des Verbunds von Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren, weil keine Entscheidung mehr für den Fall der Scheidung zu treffen sei.

Die Antragstellerin verteidigt den angefochtenen Teilbeschluss. Zwar sei mit Rechtskraft des Beschlusses über die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft das Verbundverfahren zum Zugewinnausgleich nachträglich unzulässig geworden und damit Erledigung eingetreten. Dies habe aber lediglich zur Folge, dass das Zugewinnausgleichsverfahren nunmehr als selbständiges Verfahren fortzuführen sei. Damit werde die Auskunftsstufe keinesfalls hinfällig.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Mönchengladbach 39 F 29/21 (=II-5 UF 199/21) beigezogen.

Zum nachehelichen Unterhalt:

Während des Getrenntlebens hatte der Antragsgegner an die Antragstellerin zuletzt einen monatlichen Barunterhalt von rund 10.000 EUR gezahlt und darüber hinaus weitere Naturalleistungen erbracht. Nach dem Scheitern der Vergleichsverhandlungen über den Zugewinnausgleich wurde auch der Ehegattenunterhalt zum Streitpunkt zwischen den Beteiligten. Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.05.2021 ließ die Antragstellerin den Antragsgegner zur Auskunftserteilung über sein Einkommen auffordern.

In Reaktion darauf kündigte der Antragsgegner mit anwaltlichem Schreiben vom 28.05.2021 (Bl. 37 UE-Heft) die Überweisung eines Betrags vo...

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