Leitsatz (amtlich)

1. Die Beibringung einer für eine Eintragung für erforderlich gehaltenen Bewilligung kann das Grundbuchamt nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangen.

2. Zum - hier bejahten - Erfordernis einer Zustimmung (auch) des hilfsweise berufenen Ersatznacherben zur Löschung eines im Grundbuch (Abteilung II) eingetragenen Nacherbenvermerks.

 

Normenkette

GBO § 18 Abs. 1, §§ 19, 51

 

Verfahrensgang

AG Geldern (Aktenzeichen WEEZ-4406-1)

 

Tenor

Die am 11. Juli 2019 erlassene Zwischenverfügung wird aufgehoben.

 

Gründe

I. Der verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbesitz stand ursprünglich im Eigentum des Vaters des Beteiligten zu 1. Jener hatte in seinem am 25. Januar 2012 notariell errichteten Testament den Beteiligten zu 1 sowie dessen beide Geschwister zu seinen Erben zu je 1/3-Anteil bestimmt und dabei dem Beteiligten zu 1 die Stellung eines nicht befreiten Vorerben zugewiesen. Nacherben sollen die Beteiligten zu 2 und 3 - sie sind die Kinder des Beteiligten zu 1 - ersatzweise deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge sein. Für den Fall, dass entweder die Beteiligten zu 2 und 3 keine Abkömmlinge hinterlassen oder dass bei Eintritt des Nacherbfalls keine Abkömmlinge des Beteiligten zu 1 vorhanden sein sollten, enthält das Testament ergänzende Anordnungen.

Der Vater des Beteiligten zu 1 verstarb am 25. Mai 2012 und der Beteiligte zu 1 wurde aufgrund Auflassung und Teilung nach § 8 WEG am 23. Januar 2013 als Eigentümer des verfahrensgegenständlichen Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Zugunsten der Beteiligten zu 2 und 3 wurde in Abteilung II ein Nacherbenvermerk eingetragen.

Mit notarieller Urkunde vom 13. Juni 2019 übertrugen die Beteiligten zu 2 und 3 einerseits, der Beteiligte zu 1 andererseits den verfahrensgegenständlichen Grundbesitz in das nicht der Nacherbfolge unterliegende Vermögen des Beteiligten zu 1, und die Beteiligten zu 2 und 3 erklärten die Freigabe des Grundbesitzes aus der Nacherbschaft.

Mit notariellem Antrag vom 26. Juni 2019 haben die Beteiligten die Löschung des in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen Nacherbenvermerks beantragt.

In der angefochtenen Zwischenverfügung hat das Grundbuchamt den Beteiligten aufgegeben, Löschungsbewilligungen der hilfsweise berufenen Ersatznacherben vorzulegen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, mit welcher sie unter Verweis auf verschiedene Fundstellen in der Literatur einwenden, es bedürfe keiner Zustimmung der Ersatznacherben, wenn aufgrund einer Vereinbarung zwischen Vor- und Nacherben ein Grundstück aus dem Nachlass ausscheide.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt.

Gegenüber dem Senat haben die Beteiligten ergänzend damit argumentiert, dass nur dann eine Zustimmung der Ersatznacherben erforderlich sei, wenn das Anwartschaftsrecht des Nacherben als Ganzes übertragen werden solle; bei einer Verfügung nur über einen einzelnen Nachlassgegenstand gelte das nicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakte verwiesen.

II. Die Beschwerde der Beteiligten ist gemäß §§ 18 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72, 73 GBO statthaft und insgesamt zulässig. Sie ist dem Senat nach der vom Grundbuchamt erklärten Nichtabhilfe zur Entscheidung angefallen, § 75 GBO.

Die Beschwerde hat nur deshalb Erfolg, weil die Zwischenverfügung in verfahrensrechtlicher Hinsicht nicht hätte ergehen dürfen.

Stehen dem Vollzug eines Eintragungsantrages ein oder mehrere Hindernisse entgegen, so besteht gemäß § 18 Abs. 1 GBO die Möglichkeit, dem Antragsteller deren Behebung innerhalb einer gesetzten Frist aufzugeben. Wegen ihrer rangwahrenden Wirkung ist die Zwischenverfügung nur dann zulässig, wenn das Hindernis mit Rückwirkung behebbar ist. Die Beibringung einer für eine Eintragung erforderlichen Bewilligung des unmittelbar Betroffenen kann nicht mit einer rangwahrenden Zwischenverfügung verlangt werden (vgl. Demharter, GBO, 31. Aufl. 2018, § 18 Rn. 8 und 12 m.w.N.; vgl. auch Senat BeckRS 2012, 19323).

Diese Grundsätze hat das Grundbuchamt hier nicht berücksichtigt, wenn es im Wege der Zwischenverfügung eine Löschungsbewilligung der Ersatznacherben als denjenigen, die von der vollumfänglichen Löschung des Nacherbenvermerks unmittelbar betroffen sind, § 19 GBO, anfordert.

Vorsorglich sei in der Sache - ohne Bindungswirkung - bemerkt:

Die Auffassung des Grundbuchamtes, die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch könne nur nach entsprechender Zustimmungserklärung der Ersatznacherben erfolgen, dürfte zutreffend sein.

Gehört zur Nacherbschaft ein Grundstück, ist gemäß § 51 GBO ein Nacherbenvermerk im Grundbuch einzutragen. Der Nacherbenvermerk schützt den Nacherben davor, dass Verfügungen des nicht befreiten Vorerben infolge gutgläubigen Erwerbs Rechtswirksamkeit erlangen, § 2113 BGB. Es entspricht deshalb einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks die Bewilligung der Nach...

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