Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Aktenzeichen 4c O 21/14)

 

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss der 4c Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 6. August 2015 wird zurückgewiesen, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt.

III. Die Beschwerdegebühr ermäßigt sich auf 50 %.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren beträgt 25.000 Euro.

 

Gründe

I. Die sofortige Beschwerde, mit der sich die Antragsgegnerin dagegen wendet, dass das Landgericht das Beweissicherungsgutachten teilweise für die Antragstellerin freigegeben hat, ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO zulässig (vgl. Senat, Beschluss vom 20. August 2012 - I-2 W 13/12, S. 3 Abs. 1 m.w.N.).

II. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet, soweit das Landgericht ihr nicht abgeholfen hat.

1. Nachdem die Antragstellerinnen die Entscheidung des Landgerichts hingenommen und nur die Antragsgegnerin die vom Landgericht ausgesprochene eingeschränkte Freigabe des Gutachtens angefochten hat, steht allein zur Entscheidung, ob das Gutachten des Sachverständigen Patentanwalt A... den Antragstellerinnen in der freigegebenen Fassung (Anlage AST 22, Versuchsbericht 561432/1 jedoch in der Fassung gemäß Anlage GDM 14) zur Kenntnis gegeben und deren Verfahrensbevollmächtigter Rechts- und Patentanwalt B... in entsprechendem Umfang von seiner Pflicht zur Verschwiegenheit entbunden wird, oder ob das Gutachten den Antragstellerinnen entsprechend dem primären Begehren der Antragsgegnerin überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht und die Verpflichtung ihres patent- und rechtsanwaltlichen Vertreters zur Verschwiegenheit insoweit aufrecht erhalten werden muss.

2. Dass das Landgericht den Antragstellerinnen das Beweissicherungsgutachten im Umfang der Anlage AST 22/Anlage GDM 14 zur Kenntnis gebracht hat, ist nicht zu beanstanden.

a) Grundsätzlich ist das Gutachten eines gerichtlichen Sachverständigen, das der Besichtigungsgläubiger im Rahmen eines Besichtigungsverfahrens wegen Verdachts einer Patent- oder Gebrauchsmusterverletzung hat einholen lassen, an den Besichtigungsgläubiger herauszugeben, unabhängig davon, ob eine Schutzrechtsverletzung zu bejahen oder zu verneinen ist. Denn das Gutachten ist auf Antrag des Besichtigungsgläubigers eingeholt und von ihm bezahlt worden, und er hat aus diesem Grund prinzipiell Anspruch auf dessen Aushändigung. Wenn der Besichtigungsschuldner jedoch beachtliche Geheimhaltungsinteressen geltend macht, denen sich nicht ohne Eingriff in den Aussagegehalt des Gutachtens durch Schwärzungen Rechnung tragen lässt, kommt es für die Aushändigung des Gutachtens darauf an, ob nach dem Sachstand im Besichtigungsverfahren von einer Schutzrechtsverletzung auszugehen ist. Ist dem so, müssen die Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners zurückstehen, und das Interesse des verletzten Besichtigungsgläubigers an der Durchsetzung seiner aus dem Schutzrecht hervorgehenden Ausschließlichkeitsrechte hat Vorrang. Hat die Besichtigung keine Schutzrechtsverletzung ergeben, gehen die Geheimhaltungsinteressen vor und das Gutachten kann nur in einer Form herausgegeben werden, die schützenswerte Betriebsgeheimnisse enthaltende Ausführungen unkenntlich macht. Das Interesse des Besichtigungsgläubigers und Schutzrechtsinhabers, aus den ihm vorenthaltenen Ausführungen des Sachverständigen möglicherweise doch noch eine Schutzrechtsverletzung herleiten zu können, muss dann zurücktreten.

Da die Besichtigung ohne Zustimmung des Besichtigungsschuldners stattgefunden hat und dabei zutage getretene Betriebsgeheimnisse verfassungsrechtlichen Schutz nArt. 12 Abs. 1 GG genießen, hat die Entscheidung über die Freigabe des Besichtigungsgutachtens zugunsten des Besichtigungsgläubigers etwa bestehende Geheimhaltungsinteressen des Besichtigungsschuldners angemessen zu berücksichtigen. Als Geheimnis ist dabei jedes betriebsbezogene, technische oder kaufmännische Wissen im weitesten Sinne anzusehen, das allenfalls einem begrenzten Personenkreis bekannt ist und von dem sich ein größerer Personenkreis nur unter Schwierigkeiten Kenntnis verschaffen kann, an dessen Geheimhaltung der Unternehmer ein berechtigtes Interesse hat und in Bezug auf das sein Geheimhaltungswille bekundet worden oder erkennbar ist (BGH GRUR 2010, 318, 320 Rdnrn. 17 und 18 - Lichtbogenschnürung).

Darlegungs- und beweisbelastet für das Bestehen von Geheimhaltungsinteressen ist der Besichtigungsschuldner. Da naturgemäß nur er über die entsprechenden Kenntnisse verfügt, ist es an ihm, Betriebsgeheimnisse geltend zu machen, die ein solches Gewicht haben, dass sie in einer einzelfallbezogenen, alle beiderseitigen, möglicherweise beeinträchtigten Interessen berücksichtigenden Würdigung gegenüber den eine Offenlegung des Besichtigungsgutachtens fordernden Belangen des Antragstellers zurückzutreten haben. Es genügt nicht, überhaupt beachtenswerte Betriebsgeheimni...

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