Leitsatz (amtlich)

1. Eine Zwischenverfügung hat auch im Grundbuchverfahren durch förmlichen Beschluss zu ergehen, der gemäß § 38 Abs. 2 FamFG die Beteiligten, ihren gesetzlichen Vertreter und ihre Bevollmächtigten sowie die an der Entscheidung mitwirkenden Gerichtspersonen, eine Beschlussformel und eine Begründung sowie eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten muss (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt I-3 Wx 197/12 vom 04.12.2012); ein mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenes gerichtliches Schreiben genügt dem Formerfordernis nicht.

2. Die einwandfreie (Beschluss-)Form der Nichtabhilfeentscheidung "heilt" grundsätzlich nicht die Formwidrigkeit der vorangegangenen Zwischenverfügung.

3. Dem Grundbuchamt ist es wegen des zu wahrenden Ranges versagt, gegenüber den unter einander zur lastenfreien Übertragung eines Teiles des Miteigentumsanteils 1 (MEA 1) auf den Miteigentumsanteil 2 (MEA 2) verpflichteten Wohnungseigentümern, die um Löschung einer auf dem MEA 1 eingetragenen, abgetretenen Briefgrundschuld nachzusuchen, mit einer Zwischenverfügung auf den Abschluss eines neuen Rechtsgeschäfts (Nachverpfändung der gesamten MEA 2) hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Rechtsänderung sein soll; ebenso wenig kann das Grundbuchamt auf diesem Wege eine zur Eintragung erforderliche, aber noch nicht erklärte Eintragungsbewilligung des unmittelbar Betroffenen (hier: Löschungsbewilligung des Zessionars der abgetretenen Briefgrundschuld) anfordern.

4. Soweit der beantragten Löschung der Briefgrundschuld entgegen steht, dass der Zessionar als Berechtigter sie nicht bewilligt hat, kann dieses Eintragungshindernis nach Maßgabe der vom Senat teilweise geänderten Zwischenverfügung dadurch behoben werden, dass - jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO - entweder eine Erklärung des Zessionars, dass er die Erklärung der Löschungsbewilligung durch den Zedenten genehmige, oder die Bewilligung des bei lastenfreier Abschreibung des übertragenen Teilmiteigentumsanteils nur mittelbar betroffenen Zessionars als Zustimmungsberechtigten zur Änderung der Teilungserklärung und Pfandentlassung im Umfange der Verringerung des MEA 1 eingereicht wird.

 

Normenkette

GBO § § 13 Abs. 1, § 18 Abs. 1 S. 1, § 19; BGB §§ 876-877, 891 Abs. 1, § 1155 S. 1, § 1192 Abs. 1; FamFG § 38 Abs. 2, § 39 S. 1

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen BR-...)

 

Tenor

Die angefochtene Entscheidung wird teilweise dahin geändert, dass eine Zwischenverfügung des nachfolgenden Inhalts ergeht:

Der beantragten Löschung des Rechts Abt. III lfd. Nr. 2 steht entgegen, dass die Löschung nicht von der Deutschen Bank AG als Berechtigter bewilligt worden ist. Das Eintragungshindernis kann dadurch behoben werden, dass - jeweils in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO - entweder eine Erklärung der Deutschen Bank AG, dass sie die Erklärung der Löschungsbewilligung durch die National-Bank AG vom 21.7.2014 genehmige, oder die Bewilligung der Deutschen Bank AG als Zustimmungsberechtigte zur Änderung der Teilungserklärung und Pfandentlassung im Umfange der Verringerung des Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 1. eingereicht wird. Zur Beseitigung des Hindernisses wird eine Frist bis zum 31.12.2016 gesetzt; nach ergebnislosem Ablauf wird der Antrag der Beteiligten vom 16.2.2015 zurückgewiesen werden.

 

Gründe

I. Der im hiesigen Beschlusseingang bezeichnete Grundbesitz stellt eine von zwei Wohnungseigentumseinheiten im Hause... in Mülheim an der Ruhr dar; deren Eigentümer sind die Beteiligten zu 1., der Eigentümer der zweiten, kleineren Einheit ist der Beteiligte zu 2. Die Begründung des Wohnungseigentums erfolgte in den 1980er Jahren. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 7.11.2014 änderten die Beteiligten die Teilungserklärung dahin, dass der Miteigentumsanteil des Beteiligten zu 2. zu Lasten des Anteils der Beteiligten zu 1. von 360/1.000stel auf 380/1.000stel erhöht wurde; dies entsprach der Erweiterung der Wohnungseigentumseinheit des Beteiligten zu 2. um eine im Obergeschoss links belegene Wohnung. Die Übertragung sollte lastenfrei erfolgen.

Das Wohnungseigentum der Beteiligten zu 1. ist in Abt. III lfd. Nr. 2 mit einer Briefgrundschuld belastet, die vor der Begründung des Wohnungseigentums als Recht Abt. III lfd. Nr. 12 auf Blatt 409 verzeichnet war. Als Gläubigerin ist die National-Bank AG im Grundbuch eingetragen. Die Beteiligten haben eine notariell beglaubigte Abtretungserklärung vom 6.12.1974 (noch betreffend III 12 auf 409) zur Grundakte gereicht, in der es unter anderem heißt:

"Wir, die Vertretungsberechtigten der National-Bank Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung Mülheim a. d. Ruhr, treten hiermit die Grundschuld mit den Zinsen seit dem Tage der Eintragung der Grundschuld und mit allen Nebenrechten unter Übergabe des Grundschuldbriefes an die DEUTSCHE BANK Aktiengesellschaft, Gevelsberg, Filiale Gevelsberg ab und bewilligen die Eintragung der Abtretung in das Grundbuch."

Mit Schrift ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 16.2.2015 haben die ...

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