Entscheidungsstichwort (Thema)

Beschwerde im Versorgungsausgleichsverfahren: Beschränkung der gerichtlichen Überprüfung auf einzelne Teilanordnungen. Ausgleich von Anrechten mit geringem Ausgleichswert

 

Leitsatz (amtlich)

1. Bei Anfechtung einzelner Teilungsanordnungen der VA-Entscheidung findet die Überprüfung nur im Umfang der Anfechtung statt.

2. Bei Anrechten mit geringen Ausgleichswerten hat der Versorgungsausgleich regelmäßig zu unterbleiben, soll er ausnahmsweise durchgeführt werden, ist das zu begründen.

 

Normenkette

VersAusglG § 18

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 07.09.2010)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des AG Neuss vom 7.9.2010 betreffend die Regelung des Versorgungsaus-gleichs für das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversi-cherung wie folgt abgeändert:

Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung (Vers-Nr.:) findet nicht statt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Beschwerdewert: 1.620 EUR

Die Parteien haben am 14.5.2001 geheiratet; ihre Ehe ist am 22.12.2009 geschieden worden. Den Versorgungsausgleich hat das AG abgetrennt und mit der (teilweise) angefochtenen Entscheidung geregelt.

 

Gründe

Beide Ehegatten haben während der Ehezeit (1.5.2001 bis 31.8.2008) Altersvorsorgeanrechte erworben: Der Antragsgegner hat Anwartschaften bei der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der betrieblichen Altersvorsorge erworben, die Antragstellerin hat Versorgungsanwartschaften i.H.v. monatlich 186,04 EUR beim Land NRW und ein Anrecht der privaten Altersvorsorge bei der DBV mit einem Ausgleichswert von 1.469,50 EUR erworben.

Das AG hat die Anrechte der staatlichen Regelversorgungen und das Anrecht des Antragsgegners bei der Allianz-Pensionskasse intern geteilt; das Anrecht der Antragstellerin bei der DBV hat es auf deren Verlangen gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG extern in die Deutsche Rentenversicherung geteilt.

Die Antragstellerin hat gegen den Beschluss Beschwerde eingelegt und ficht die Teilungsanordnung für das Anrecht bei der DBV an. Ihrer Meinung nach sei dieses Anrecht vom Ausgleich auszuschließen gewesen, da es den Bagatellwert des § 18 Abs. 2 VersAusglG nicht übersteige.

Sie beantragt, den Beschluss des AG Neuss vom 7.9.2010 (Az.: 46 F 318/08 VA) insoweit aufzuheben, als im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der DBV 4068510665 zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 1.469,50 EUR bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 31.8.2008, begründet wird und die DBV verpflichtet wird, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung Bund zu bezahlen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen.

Das Gericht habe zu Recht von seinem Ermessen im Rahmen des § 18 VersAusglG Gebrauch gemacht. Es habe daher den Ausgleich angeordnet, um ein insgesamt gerechteres Teilungsergebnis zu erzielen.

II. Die gem. § 58 FamFG zulässige Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung - nur - der angefochtenen Teilungsanordnung.

1. Die Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde explizit nur die Teilungsanordnung betreffend ihr Anrecht bei der DBV angegriffen. Daher beschränkt sich die Überprüfung des Senats nur auf diesen Teil der Entscheidung.

Es handelt sich nämlich um einen trennbaren Teil der angefochtenen Entscheidung resp. des Verfahrensgegenstandes, über den unabhängig von der Entscheidung über den restlichen Verfahrensgegenstand entschieden werden kann, ohne dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen im Verhältnis zum restlichen Verfahrensgegenstand besteht und der daher auch einer Teilentscheidung zugänglich ist (vgl. dazu Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rz. 29).

Dies gilt nach dem am 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs grundsätzlich für jede Teilungsanordnung:

Das neues Teilungssystem sieht den Ausgleich jedes einzelnen Anrechts vor, §§ 9,10 VersAusglG. Der Ausgleichs eines Anrechts hängt damit nicht von dem eines anderen Anrechts ab. Eine Saldierung, in der sich die Werte der einzelnen Anrechte als Rechnungsposten notwendig wechselseitig beeinflussen, findet nicht mehr statt. Jeder Ehegatte wird in Bezug auf seine Anrechte ausgleichspflichtig und ist im Hinblick auf die des anderen ausgleichsberechtigt.

Die einzelnen Teilungen sind mithin "aussonderbare" Verfahrensgegenstände im o.g. Sinn (so auch Borth, Versorgungsausgleich, 5. Aufl., Rz. 1066) und können daher auch im Amtsverfahren separat angefochten werden (vgl. Keidel-Sternal, § 64 FamFG, Rz. 37, 38; Bumiller, § 64 FamFG, Rz. 89).

Zu einer Überprüfung der Gesamtregelung des Versorgungsausgleichs kommt es demgegenüber, wenn eine Begründung der Beschwerde gänzlich unterbleibt; die Begründung ist keine Zulässigkeitsvoraussetzung mehr (§ 65 FamFG). Das Gleiche gilt, wenn der Beschwerdeführer die Regelung insgesamt zur Disposition stellt, auch wenn er in der Beschwerdebegründung ...

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