Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwaltsgebühren für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer. Vergütungspflicht für eine Tätigkeit des Rechtsanwalts vor dem Vorliegen der Deckungszusage. Hinweispflichten des Rechtsanwalts auf Gebührenrisiken
Leitsatz (amtlich)
1. Aus dem Umfang einer standardisierten Formular-Vollmacht lässt sich nicht auf den Inhalt des Mandats schließen.
2. Hat sich der Mandant vereinbarungsgemäß selbst um die Deckungszusage eines Rechtsschutzversicherers zu bemühen, kann der Rechtsanwalt für die Korrespondenz mit dem Rechtsschutzversicherer Gebühren nur beanspruchen, wenn er sich ausdrücklich unter Hinweis auf auch insoweit entstehende Gebühren hat beauftragen lassen.
3. Der Rechtsanwalt darf, abgesehen von Eilfällen, erst dann tätig werden, wenn entweder die entsprechende Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers vorliegt oder der Mandant in Kenntnis seiner Verpflichtung, die Kosten selbst übernehmen zu müssen, eindeutig den Auftrag erteilt hat.
4. Lässt sich der Rechtsanwalt mit der Durchsetzung eines Schmerzensgeldanspruchs beauftragen, dessen Höhe frühere Rechtsprechungserkenntnisse deutlich übersteigt, hat er den Mandanten auch auf die damit verbundenen Gebührenrisiken hinzuweisen.
Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Aktenzeichen 8 O 147/09) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Klägerin wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 29. Juni 2010 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Gründe
Die Berufung der Klägerin hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen und der Widerklage überwiegend stattgegeben. Das Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung vom 8. Februar 2010 rechtferti...