Tenor

I. Der am 12. Mai 2017 in dem von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administrierten Schiedsverfahren (DIS-SV-CB-1118/11) durch die Schiedsrichter RA Dr. C. L. (Vorsitzender), Prof. Dr. H. E. und Assessor R. P. erlassene Schiedsspruch - in Gestalt der auf 18. Juli 2017 datierenden Entscheidung über die Berichtigung und Ergänzung des Schiedsspruchs - wird unter Zurückweisung des Antrags der Schiedsklägerin im Schriftsatz vom 28.08.2017 für vollstreckbar erklärt und zwar hinsichtlich des Ausspruchs in Rn. 529 des Schiedsspruches, in dem die Schiedsklägerin dazu verurteilt wurde, der Schiedsbeklagten EUR 6.283.062,73 an Kostenersatz zu zahlen, i.H. von EUR 3.102.350,51 für vollstreckbar erklärt.

II. Die Kosten des Verfahrens werden der Schiedsklägerin auferlegt.

III. Der Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Der Streitwert wird auf bis 170 Millionen Euro festgesetzt.

 

Gründe

A. Die Parteien haben ein von der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) administriertes Schiedsverfahren (DIS-SV-CB-1118/11) mit dem Schiedsort Duisburg durch ein mit drei Schiedsrichtern besetztes Schiedsgericht, bestehend aus den Schiedsrichtern Prof. Dr. H. E., Assessor R. P. und Dr. C. L. (Vorsitzender) durchgeführt. Dem Schiedsverfahren lag ein Streit im Zusammenhang mit der Errichtung des Kernkraftwerks "O. 3" in F. zugrunde.

Generalunternehmer für die Kraftwerkserweiterung war ein Konsortium bestehend aus der S. AG und dem französischen Unternehmen F. ANP S.A.S (heute A. NP S.A.S., nachfolgend "A."). Hauptauftraggeber des Großprojekts war die finnische T. V. O. (nachfolgend "TV."). TV. vergab Ende 2003 den Gesamtauftrag an das Konsortium. Im März 2006 vergab A. den Unterauftrag für die Vorfertigung und Montage der Rohrleitungen im Nuklearbereich an ein Konsortium bestehend aus der B. B. Service GmbH und der E. Hochdruck-Rohrleitungsbau GmbH. Die Bi. Pi. Technology GmbH (Schiedsbeklagte), nunmehr Bi. Engineering & Technologies GmbH ist nach Verschmelzung Rechtsnachfolgerin des den Unterauftrag nehmenden Konsortiums (vergl. Bl. 180 GA, S. 295 f. des Schriftsatzes der Antragstellerin v. 05.12.2017).

Die auszuführenden rohrbaulichen Arbeiten wurden von A. in 3 Lose eingeteilt. Durch eine als "Nachunternehmervertrag" bezeichnete Vereinbarung vom 26. März/16. Mai 2007 (Ast1, Bl. 8 ff. GA, nachfolgend "NUV") wurde die Ausführung der Lose 2 und 3 an die Schiedsklägerin vergeben. Das Los 1 wurde dagegen unmittelbar von der Schiedsbeklagten ausgeführt. Der Beauftragung der Schiedsbeklagten lagen die Project Purchase Order vom 14. März 2006 (nachfolgend "PO") und die dazugehörigen Terms & Conditions (nachfolgend "T&C") zugrunde; nach § 1 des NUV sind diese auch Vertragsbestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Nachunternehmervertrags (§ 1 Abs. 1 NUV, Bl. 10 GA).

Gegenstand des Schiedsverfahrens waren Zahlungsansprüche der Schiedsklägerin für rohrbauliche Montageleistungen, die sie im Auftrag der Schiedsbeklagten erbracht hat. Die Schiedsklägerin hat in erster Linie einen Anspruch auf angemessene Vergütung wegen erheblichen Mehraufwands, d.h. überobligationsmäßig eingesetzter Sach- und Personalressourcen, geltend gemacht. Ihren Anspruch hat die Schiedsklägerin mit 117.332.379 EUR (zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 36.715.069,09 EUR) beziffert. Mit einem Hilfsantrag hat sie die Zahlung eines Gesamtbetrags von 113.987.187,44 EUR begehrt. Der Gesamtbetrag des Hilfsantrags setzte sich dabei wie folgt zusammen:

  • EUR 6.971.291,63 als noch nicht bezahlten Anteil der vertraglichen Vergütung aus dem NUV/PO (Amendment 1) unter Anwendung seiner ursprünglichen Vergütungsregelung
  • EUR 5.095.154,62 als Vergütung für eine aufgrund Mengenmehrungen eingetretene Montageerschwernis,
  • EUR 37.905.536,01 für einen zusätzlichen Aufwand wegen einer von der Beklagten zu vertretenden Projektverlängerung,
  • EUR 54.805.131,61 für einen durch die Vernachlässigung von Mitwirkungspflichten der Beklagten verursachten Mehraufwand der Klägerin,
  • EUR 9.210.073,63 wegen der Folgen der außerordentlichen Kündigung des NUV durch die Klägerin.

Mit dem Hilfsantrag hat die Schiedsklägerin zudem Verzugszinsen in Höhe von EUR 35.844.239,34 verlangt.

Mit einem weiteren Hilfsantrag hat die Schiedsklägerin hilfsweise, für den Fall und insoweit wie die entweder aus Antrag a) oder aus Antrag b) zugesprochenen Ansprüche den Betrag von EUR 11.953.518,60 unterschreiten, beantragt, an sie EUR 11.953.518,60 aufgrund der Verpflichtung zur Herausgabe treuhänderisch vereinnahmter Zahlungen nebst Verzugszinsen in Höhe von EUR 3.990.428,96 (berechnet bis 31.12.2015) sowie weitere Verzugszinsen nach § 4 des finnischen Zinsgesetzes auf die Gesamtsumme von EUR 11.953.518,60 seit dem 1.1.2016 zu zahlen.

Das Schiedsverfahren hat mehr als fünf Jahre gedauert. Die Schiedsklage datiert auf den 15.12.2011, der Schiedsspruch erging am 12.5.2017. Im Laufe des Schiedsverfahrens fanden zwei mündliche Verhandlungen mit einer Dauer von je 3 Tagen statt, die er...

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