Leitsatz (amtlich)

Die Nennung lebzeitig verschenkter Vermögensgegenstände unter den Nachlassaktiva eines notariellen Nachlassverzeichnisses ist nicht geeignet, den Auskunftsanspruch nach den §§ 2314 Abs. 1 zu erfüllen.

 

Normenkette

BGB §§ 2316, 2325, 2330; ZPO § 888

 

Verfahrensgang

LG Wuppertal (Entscheidung vom 24.08.2007)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Gläubigers vom 27. September 2007 und die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 4. September 2007 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 24. August 2007 wird der Beschluss des Landgerichts abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Gegen die Schuldner wird wegen Nichterfüllung der ihnen durch Teilanerkenntnisurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 2005 auferlegten Verpflichtung zu Ziffer 2. des Urteilstenors ein Zwangsgeld in Höhe von jeweils 1.000,00 €, ersatzweise jeweils Zwangshaft von einem Tag je 200,00 €, verhängt.

Es wird festgestellt, dass der Zwangsmittelantrag des Gläubigers vom 19. März 2007, soweit er die Verpflichtungen der Schuldner zu Ziffern 3. und 4. des o.g. Urteils des Landgerichts betrifft, erledigt ist.

Die Kosten des landgerichtlichen Verfahrens werden dem Gläubiger zu 1/3 und den Schuldnern zu jeweils 1/3 auferlegt. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Schuldner zu je 1/2 .

 

Gründe

I.

Das Landgericht Wuppertal hat die Schuldner mit Urteil vom 21.01.2005 (GA 313) als Erben des am 14.08.2002 in Z. verstorbenen Erblassers Dr. G. E. sen. verurteilt, dem Gläubiger, ihrem Bruder, Auskunft wie folgt zu erteilen:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt,

1.

dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Bestand des Nachlasses des am 14.08.2002 verstorbenen Dr. G. A. J. E. (Senior) durch Vorlage eines durch einen Notar aufgenommenen Verzeichnisses;

2.

dem Kläger Auskunft zu erteilen über die von Dr. G. A. J. E., ..., gegenüber den Beklagten gemachten ausgleichspflichtigen Schenkungen im Sinne von § 2316 BGB sowie über während der letzten zehn Jahre vor seinem Tod den Beklagten oder dritten Personen gemachte Schenkungen im Sinne von § 2325 BGB, wobei auch Schenkungen im Sinne von § 2330 BGB erfasst sein müssen, durch Vorlage eines von einem Notar aufgenommenen Verzeichnisses;

3.

den Wert der Liegenschaft im Grundbach von N., Bl. X, Flur-Nr. X, FISt-Nr. X durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen und dieses dem Kläger zu übergeben;

4.

den Wert folgender Beteiligungen durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens zu ermitteln:

a) 37,5 % Kommanditanteile an der Dr. Ing. E. T. GmbH & Co. KG mit Sitz ... R., ...,

b) 50,27 % Geschäftsanteile an der Dr. Ing. E. T. Verwaltungs-GmbH, Sitz ... R., ...,

c) 45 % Geschäftsanteile an der E. T. GmbH, Sitz ... D., ...,

d) 50 % Geschäftsanteile an der Firma E. T. GmbH Anlagenbau, Sitz ... R., ...,

e) 52 % Geschäftsanteile an der Firma R. R. T. L. GmbH, Sitz ..., R. ...,

Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2007 (GA 332) hat der Gläubiger beantragt, gegen die Schuldner wegen Nichterfüllung folgender Verpflichtungen aus dem oben genannten Urteil ein Zwangsgeld festzusetzen:

- Nichterteilung der Auskunft über die ausgleichspflichtige Schenkungen des Erblassers an die Schuldner oder Dritte (Ziffer 2. ),

- Nichtvorlage eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Liegenschaft in N. (Ziffer 3.),

- Nichtvorlage der Sachverständigengutachten zur Bewertung der Beteiligungen des Erblassers an den genannten Firmen (Ziffer 4.).

Die Schuldner haben beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie haben geltend gemacht, das von ihnen vorgelegte notarielle Nachlassverzeichnis des Notars Dr. N. in K. vom 02.05.2005 (GA 351 ff.) umfasse auch die Auskunft über etwaige Schenkungen des Erblasser an die Erben oder Dritte. Da angegeben worden sei, dass die Auskunft vollständig sei, beziehe sich diese daher auch darauf, dass weitere Schenkungen nicht erfolgt seien. Bezüglich eines Sachverständigengutachtens zur Bewertung der Liegenschaft in N. haben die Schuldner vorgetragen, dass der Grundbesitz praktisch wertlos sei, was sich zum einen aus dem Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 14.08.2002 zum Zwecke der Erbschaftsteuer, in welchem der Wert des Grundbesitzes mit Null angegeben werde, sowie aus der Bewertung des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Rheinischen-Bergischen Kreis, wonach sich ein Wert von 1,50 € pro m2 zum Stichtag ergebe, was bei 1.258 m2 einen Wert von 1.887,00 € ausmache, ergebe. Bezüglich der Vorlage der Sachverständigengutachten zur Bewertung der Gesellschaftsanteile hätten sie alles veranlasst, ihnen sei nicht zuzurechnen, dass diese erst verspätet vorgelegt werden konnten.

Der Gläubiger hat geltend gemacht, dem notariellen Nachlassverzeichnis seien keine ausdrücklichen Angaben dazu zu entnehmen, dass keine weiteren Schenkungen vorlägen. Auf einen Anspruch auf Ermittlung des Wertes des Grundbesitzes in N. durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens, wie tituliert, habe...

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