Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 08.03.2006; Aktenzeichen 13 O 347/05)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten vom 21. März 2006 wird der ihr Prozesskostenhilfe versagende Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 8. März 2006 abgeändert.

Der Beklagten wird, soweit nicht bereits das Landgericht der Beschwerde abgeholfen hat, für die Verteidigung der gegen sie erhobenen Klage in der ersten Instanz ab dem Zeitpunkt der Antragstellung Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B... bewilligt. Eine Ratenzahlung wird ihr nicht auferlegt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.474,-- Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den ihren PKH-Antrag zurückweisenden Beschluss des Landgerichts vom 8. März 2006 ist zulässig und begründet. Das Landgericht hat der Beschwerde zwar teilweise bereits abgeholfen, im Übrigen jedoch die Darlegungs- und Beweislast der Parteien unzutreffend beurteilt und ist so zu einem falschen Ergebnis seiner Überprüfung der Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung der Beklagten gelangt.

I. Die Parteien waren unstreitig durch einen Handelsvertretervertrag miteinander verbunden. Das Vertragsverhältnis ist zum 30. April 2003 beendet worden. Der Beklagten sind Provisionsvorschüsse und eine Ausbildungsbeihilfe gewährt worden, letztere in Form eines Darlehens. Beides fordert die Klägerin nach Vertragsende zurück. Die Beklagte wehrt sich vor allem dagegen, dass der bisherige Sachvortrag der Klägerin und deren Vorlage umfangreicher Unterlagen nicht genüge, um den von ihr errechneten Saldo hinreichend nachvollziehbar darzulegen.

Mit diesem Einwand hat die Beklagte Erfolg. Das Landgericht ist unzutreffend davon ausgegangen, die Beklagte müsse die Provisionsabrechnungen und die weiteren Unterlagen der Klägerin selbst auswerten und darlegen, welche Einzelposition in der Gesamtabrechnung richtig und welche falsch sei (vgl. den angefochtenen Beschluss vom 8. März 2006, die Hinweise des Landgerichts vom 24. Mai 2006 sowie die Nichtabhilfeentscheidung des Landgerichts vom 25. Juli 2006). Mit dieser Einschätzung hat das Landgericht die Darlegungslast der Parteien unzutreffend beurteilt.

1.

Inwieweit die Beklagte im vorliegenden Rechtsstreit auch Gegenforderungen geltend macht, für welche sie - insbesondere bei einer Geltendmachung im Wege der Aufrechnung - ihrerseits darlegungs- und beweispflichtig wäre, kann für die hier allein zu treffende Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag dahinstehen. Soweit das Landgericht in diesem Zusammenhang auf einen etwaigen Ersatzanspruch der Beklagten wegen der Berechnung der Bürokosten von monatlich 300,-- Euro abgestellt hat, kommt es hierauf für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht an, weil die Kritik der Beklagten an der gegnerischen Berechnung der Klageforderung bereits durchgreift (siehe die nachfolgenden Ausführungen). Berechtigt ist die Rüge des Landgerichts am Vorbringen der Beklagten allerdings insoweit, als auch der Senat den Beklagtenvortrag hinsichtlich der Bürokosten als wahrheitswidrig einschätzt. Es ist kaum vorstellbar, dass die Beklagte nach so kurzer Zeit nicht mehr gewusst haben will, für nahezu den gesamten Vertragszeitraum einen Abbuchungsauftrag erteilt zu haben. Dass es nötig war, dass die Klägerin den Abbuchungsauftrag in Kopie zunächst vorlegen muss, um diese Position unstreitig werden zu lassen, macht an dieser Stelle die Ermahnung zu wahrheitsgemäßem Vortrag nach § 138 Abs. 1 ZPO erforderlich.

2.

Dessen ungeachtet ist jedoch die weitergehende Kritik der Beklagten gegen die Richtigkeit der klägerischen Abrechnung begründet.

Unstreitig sind in der Abrechnung mehrere Stornierungsfälle enthalten, die dazu geführt haben, dass ein Teil der Klageforderung, wenn nicht sogar der gesamte Anspruch auf ihnen beruht. Die Beklagte macht - unter anderem - geltend, dass einige Verträge gar nicht storniert worden seien, andere Verträge wiederum "wieder aufgelebt" und sodann unzutreffend rückgebucht worden seien und im Übrigen die rechtlich erforderliche Nachbearbeitung gefährdeter Verträge nicht vorgenommen worden sei.

Insoweit ist in rechtlicher Hinsicht Folgendes auszuführen:

a.

Gemäß § 92 Abs. 2 HGB gelten für das Vertragsverhältnis zwischen Versicherungsvertreter und Versicherer die Vorschriften für das Vertragsverhältnis zwischen dem Handelsvertreter und dem Unternehmer. Danach bestimmen sich die Auswirkungen von Leistungsstörungen auf den Provisionsanspruch des Versicherungsvertreters grundsätzlich nach § 87a Abs. 3 HGB, dessen Grundsatz der Provisionserhaltung Vorrang vor der Regelung des § 87a Abs. 2 HGB hat. Für § 87a Abs. 2 HGB ist bei den unter § 92 HGB fallenden Verträgen kein Raum, da der Provisionsanspruch erst mit der Zahlung der maßgebenden Prämie - unbedingt - entsteht (Ebenroth/Boujong/ Joost-Löwisch, HGB, § 92 Rn 4, 17 und 26).

b.

Nach § 87a Abs. 3 Satz 2 HGB hat der Versicherungsvertreter nur dann keinen Anspruch a...

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