Leitsatz (amtlich)

Der Vorwurf eines Arbeitgebers gegen seinen gekündigten Arbeitnehmer, dieser habe über ihn ggü. Kollegen noch während der Laufzeit des Arbeitsverhältnisses zwecks Abwerbung anschwärzende und geschäftsschädigende Behauptungen aufgestellt, begründet eine Streitigkeit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber aus unerlaubter Handlung, für die die ArbG zuständig sind.

 

Normenkette

ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3d; UWG § 1

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 02.07.2002; Aktenzeichen 7 O 38/02)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 2. Kammer für Handelssachen des LG Kleve vom 2.7.2002 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 7.000 Euro.

 

Gründe

I. Das Rechtsmittel ist gem. § 17a Abs. 4 S. 2 GVG i.V.m. § 567 ZPO als sofortige Beschwerde statthaft. Ein Fall des § 281 ZPO liegt – wovon das LG allerdings ausgegangen zu sein scheint – nicht vor, weshalb auch die Regelung des § 281 Abs. 2 S. 3 ZPO, wonach Entscheidungen eines Zivilgerichts, das seine örtliche oder sachliche Zuständigkeit verneint und den Rechtsstreit an ein anderes Gericht verwiesen hat, unanfechtbar sind, nicht einschlägig ist. Nach der durch das Gesetz zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vom 17.12.1990 (BGBl. I S. 2809) bewirkten Neufassung der § 17 ff. GVG, § 48 ArbGG ist das Verhältnis zwischen ordentlichen Gerichten und ArbG nämlich nicht mehr, wie zuvor, ein solches der sachlichen Zuständigkeit, sondern der Zulässigkeit des Rechtswegs (vgl. BGH v. 19.12.1996 – III ZB 105/96, MDR 1997, 386 = NJW 1998, 909; BAG v. 24.4.1996 – 5 AZB 25/95, MDR 1996, 1042 = NJW 1996, 2948 f..; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17–17b GVG Rz. 10 m.w.N.). Das Verfahren betreffend die Feststellung der Unzulässigkeit des Rechtsweges und die Verweisung zwischen den ordentlichen Gerichten und den ArbG und umgekehrt richtet sich somit allein nach den §§ 17 ff. GVG, welche auch im Arrest- und einstweiligen Verfügungsverfahren (§§ 916 ff. ZPO) Anwendung finden (vgl. BGH MDR 2001, 951; v. 30.9.1999 – V ZB 24/99, MDR 1999, 1521 = NJW 1999, 3785; Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., Vor §§ 17–17b GVG Rz. 10 m.w.N.). Das damit statthafte Rechtsmittel ist auch i.Ü. (§§ 567 ff. ZPO) zulässig.

II. In der Sache hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin jedoch keinen Erfolg. Für den von der Antragstellerin gegen den Anspruchsgegner im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens verfolgten Unterlassungsanspruch ist nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der zu den ArbG gegeben, weshalb das LG das Verfahren zu Recht an das zuständige ArbG verwiesen hat.

Ob für den erhobenen Anspruch die ausschließliche Zuständigkeit der ArbG gegeben ist, bestimmt sich unter Zugrundelegung des Sachvortrags der Antragstellerin nach dem Zuständigkeitskatalog des § 2 ArbGG. Dass die Antragstellerin den von ihr geltend gemachten Unterlassungsanspruch auf wettbewerbsrechtliche Anspruchsgrundlagen stützt, steht dem nicht entgegen. Denn auch in Wettbewerbssachen geht gem. § 2 ArbGG die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen derjenigen der ordentlichen Gerichte vor. Ob eine Arbeitssache vorliegt, richtet sich dabei nach der enumerativen Aufzählung in § 2 ArbGG (vgl. Pastor/Ahrens/Bähr, Der Wettbewerbsprozess, 4. Aufl., Kap. 22 Rz. 54).

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG, auf den das LG zutreffend abgestellt hat, sind die ArbG u.a. ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen. Da Verstöße gegen das UWG unerlaubte Handlungen (insb. §§ 1, 14 UWG) darstellen, ist deshalb bei diesbezüglichen Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern bei Bestehen eines Zusammenhanges mit dem Arbeitsverhältnis der Rechtsweg zu den ArbG eröffnet (vgl. Köhler/Pieper, 2. Aufl., § 27a UWG Rz. 5; Baumbach/Hefermehl, 22. Aufl., § 27a Wettbewerbsrecht Rz. 3; Gloy/Spätgens, 2. Aufl., § 62 Handbuch des Wettbewerbsrechts Rz. 5; Fischer, DB 1998, 1182 ff.).

Im Streitfall sind die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG erfüllt.

Es liegt eine Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer im Sinne dieser Vorschrift vor. Denn die Antragstellerin wirft dem Antragsgegner vor, dass er vor Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei ihr ggü. zwei Mitarbeitern von ihr anschwärzende und geschäftsschädigende Behauptungen über sie aufgestellt habe, und zwar mit dem Ziel, diese Arbeitnehmer von ihr abzuwerben. Dass das Arbeitsverhältnis mittlerweile beendet ist und der Antragsgegner nunmehr mit der Gründung eines Konkurrenzunternehmens befasst sein soll, ist unerheblich. Entscheidend und ausreichend ist, dass die in Rede stehenden, als unlauter beanstandeten Handlungen nach dem Vortrag der Antragstellerin von dem Antragsgegner noch während des Arbeitsverhältnisses begangen worden sein sollen. § 2 Abs. 1 Nr. 3d ArbGG betrifft Strei...

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