Entscheidungsstichwort (Thema)

Unzulässiger Erfüllungseinwand im Zwangsvollstreckungsverfahren aus einem auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gerichteten Titel. hier: Beeinträchtigung von Eigentumsstörungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Ein Urteil, welches allgemein Maßnahmen zur Beseitigung von Beeinträchtigungen anordnet, ist auf unvertretbare Handlungen gerichtet, weil der Schuldner - auch im Rahmen der Vollstreckung - bestimmen kann und darf, wie er den geschuldeten Erfolg herbeiführt.

2. Macht der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren nach ZPO § 888 geltend, daß der Schuldner seine Verpflichtung nicht erfüllt habe, ist dem Erfüllungseinwand des Schuldners grundsätzlich im Vollstreckungsverfahren nicht nachzugehen.

 

Orientierungssatz

Entgegen zu Leitsatz 1 OLG Hamm, 1983-09-23, 14 W 121/83, OLGZ 1984, 184; so auch zu Leitsatz 1 OLG Düsseldorf, 1975-12-03, 9 W 107/75, OLGZ 1976, 376; so auch zu Leitsatz 2 LG Köln, 1986-01-30, 1 T 3/86, NJW 1986, 1179.

 

Normenkette

BGB § 1004; ZPO § 888

 

Fundstellen

Haufe-Index 542194

OLGZ 1988, 83

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