Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Angeklagte wird frei gesprochen.

Die Kosten des Verfahrens und die der Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

 

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Auf die Berufung der Angeklagten hat das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Angeklagte wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

Hiergegen richtet sich die Revision der Angeklagten, mit der sie die Verletzung materiellen Rechts rügt.

II.

Die zulässige Revision hat in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils.

1.

Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Betrugs (§ 263 StGB) nicht.

a)

Der Anstellungsbetrug bildet einen Unterfall des Eingehungsbetrugs, weshalb der Schaden durch einen Vergleich der versprochenen Vergütung mit der zu erwartenden Arbeitsleistung zu ermitteln ist. Maßgeblich sind die Verhältnisse bei Vertragsschluss. Zu unterscheiden ist zwischen der auf Täuschung beruhenden Begründung eines - hier vorliegenden - privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses und der Erschleichung einer Beamtenstellung (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB, 28. Aufl., § 263 Rdnr. 153; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 263 Rdnr. 152).

Im Rahmen eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses entsteht dem Arbeitgeber ein Schaden, wenn die Leistungen, die der Täter tatsächlich zu erbringen imstande ist, den bezahlten Lohn nicht wert sind (BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 254, 256; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 154; Fischer, aaO). Bei fachlich einwandfreien Leistungen kommt ein Schaden dagegen nur ausnahmsweise in Betracht. Dies einmal dann, wenn es sich um eine besondere Vertrauensstellung handelt und die Bezahlung gerade mit Rücksicht darauf besonders hoch festgesetzt ist, der Täter jedoch die für diese Stellung erforderlichen Eigenschaften nicht besitzt, so wenn er aus seiner früheren Stellung wegen Unzuverlässigkeit entlassen worden ist und nun eine Anstellung in führender Funktion erschleicht (vgl. RGSt 73, 268, 269 f.; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BVerfG NJW 1998, 2589, 2590; OLG Celle MDR 1960, 696, 697; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Dasselbe gilt, wenn der Verkehr den Wert einer Arbeitsleistung nicht nur nach ihrem sachlichen Effekt, sondern auch im Hinblick auf eine bestimmte Ausbildung besonders bemisst. Nach § 263 StGB strafbar ist daher, wer eine Stellung erschleicht, die ihm ohne die fälschlich vorgespiegelte Ausbildung möglicherweise überhaupt nicht oder nur gegen eine geringere Bezahlung übertragen worden wäre (vgl. RGSt 64, 33, 36 f.; RGSt 65, 273, 275; BGHSt 17, 254, 257; BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGH NJW 1978, 2042, 2043; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO). Von diesen Fällen abgesehen liegt ein Anstellungsbetrug dagegen nicht schon deshalb vor, weil der Getäuschte den Täter ohne die Täuschung nicht eingestellt hätte, z. B. weil dieser vorbestraft oder sonst charakterlich unzuverlässig ist. Von einem einfachen Arbeiter oder Angestellten kann nach der Verkehrsanschauung nicht mehr erwartet werden, als dass er leistet, was er verspricht (Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO).

b)

Die Feststellungen des Landgerichts geben nichts dafür her, dass die Leistungen der Angeklagten in qualitativer oder quantitativer Hinsicht schlecht gewesen sind, die Arbeitsleistung also nicht der Vergütung entsprochen hat. Im Gegenteil: Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte "vollwertige Arbeitskraft" gewesen sei und es in dem Zeugnis des Arbeitgebers vom 9. März 2009 heiße, "sie habe die Arbeiten zur Zufriedenheit erfüllt" (UA S. 25). Demnach scheidet ein Vermögensschaden - wovon auch das Landgericht zutreffend ausgegangen ist - durch einen Vergleich von Arbeitsleistung und Arbeitsentgelt aus.

Soweit das Landgericht zur Begründung eines Vermögensschadens darauf abstellt, dass die für die Erschleichung eines Beamtenverhältnisses entwickelten Grundsätze (vgl. Cramer/Perron in Schönke/Schröder, aaO, Rdnr. 156) ausnahmsweise übertragbar seien, da die der Angeklagten übertragenen Aufgaben eine besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit erfordert hätten, so ist dem nicht zu folgen.

Zum Einen geht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs davon aus, dass die Bezahlung mit Rücksicht auf diese Eigenschaften (besondere Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit) besonders hoch festgesetzt sein muss (vgl. BGH NJW 1961, 2027, 2028; BGHSt 17, 255, 259). Daran fehlt es hier, da die Angeklagte nach den landgerichtlichen Feststellungen nicht wegen einer besonderen Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit höher vergütet worden ist, als das ohne Vorliegen dieser Eigenschaften der Fall gewesen wäre.

Zum Anderen hat der Bundesgerichtshof eine besondere Vertrauensstellung regelmäßig nur dann angenommen, wenn der Vermögensbereich des Arbeitgebers betro...

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