Leitsatz (amtlich)

Ein vollständiger Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ist gerechtfertigt, wenn die Ehegatten in den letzten 8 Jahren einer 21jährigen Ehezeit auch räumlich voneinander getrennt lebten und der überwiegend ausgleichberechtigte Ehegatte während dieser Zeit seine Unterhaltspflicht gegenüber dem gemeinsamen Kind gröblich verletzt hat.

 

Verfahrensgang

AG Mülheim a.d. Ruhr (Aktenzeichen 22 F 1141/12)

 

Tenor

I. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mülheim an der Ruhr vom 20.10.2017 wird zurückgewiesen.

II. Dem Antragsgegner werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.440 EUR festgesetzt.

IV. Das Verfahrenskostenhilfegesuch des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin und der Antragsgegner haben am 2.4.1991 die Ehe miteinander geschlossen und sind auf den im November 2012 zugestellten Scheidungsantrag der früheren Ehefrau durch Beschluss des Amtsgerichts Mülheim vom 10.10.2013 rechtskräftig geschieden worden. Aus der Ehe ist das Kind A, geb. am 27.6.1998, hervorgegangen. Die früheren Ehegatten leben spätestens seit April 2004 räumlich voneinander getrennt. Zuvor fand bereits seit dem Jahr 2000 ein dauerhaftes Zusammenleben in der Ehewohnung nicht mehr statt.

Die Antragstellerin hat in der Ehezeit (vom 1.4.1991 bis zum 31.10.2012, § 3 VersAusglG) ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 16,5871 Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 105.484,26 EUR sowie ein Anrecht auf Zusatzversorgung für Beschäftigte im öffentlichen Dienst mit einem Ausgleichswert von 38,74 Versorgungspunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 20.532,21 EUR erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung mit einem Ausgleichswert von 3,0333 Entgeltpunkten und einem Ausgleichswert von 19.290,02 EUR sowie ein sowie ein Anrecht in der türkischen Rentenversicherung erlangt, aus dem bereits eine Rente gezahlt wird.

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.10.2013 die Ehe geschieden. In der Folgesache Versorgungsausgleich hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.10.2017 die Durchführung des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit (§ 27 VersAusglG) ausgeschlossen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass eine den Versorgungsausgleich legitimierende Versorgungsgemeinschaft bereits seit dem Jahr 2000 nicht mehr bestanden habe. Zudem habe der Antragsgegner, der während des Zusammenlebens nur finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen habe, nach der Trennung seine Erwerbsobliegenheit verletzt und es der Antragstellerin überlassen, für den Lebensunterhalt des in ihrer Obhut befindlichen gemeinsamen Kindes zu sorgen. Auch ehebedingte Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit des Erwerbs einer angemessenen Altersversorgung habe der Antragsgegner nicht erlitten.

Mit seiner Beschwerde strebt der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleichs an und macht geltend, dass er nach der Eheschließung bis zum Jahr 2000 etwa neun Jahre erwerbstätig gewesen sei. Die Annahme des Amtsgerichts, er - der Antragsgegner - habe während des Zusammenlebens nur finanzielle Vorteile aus der Ehe gezogen, sei deshalb unrichtig. Auch eine Unterhaltspflichtverletzung liege nicht vor, weil er- der Antragsgegner - jedenfalls bis zum Jahr 2000 mit seinen Erwerbseinkünften zum Unterhalt beigetragen habe.

Ein etwaiges Fehlverhalten eines Ehegatten könne eine Beschränkung des Versorgungsausgleichs nur ausnahmsweise und nur dann rechtfertigen, wenn das Fehlverhalten besonders krass gewesen sei und die Durchführung des gesetzlichen Versorgungsausgleichs deshalb unerträglich erscheine. Zudem müsse es sich in der Regel um ein Fehlverhalten vor der Trennung der Ehegatten handeln. Ein solches Fehlverhalten sei vorliegend nicht ersichtlich.

Mit der Härteklausel könne jedoch keine generelle Korrektur des nach den gesetzlichen Bestimmungen zwingend durchzuführenden Versorgungsausgleichs erreicht werden. Eine besondere Härte im Sinne des § 27 VersAusglG liege deshalb nicht vor.

Die Antragstellerin verteidigt die angefochtene Entscheidung.

II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich zu Recht ausgeschlossen.

Der vollständige Ausschluss ist geboten, weil zum einen eine den Versorgungsausgleich rechtfertigende Versorgungsgemeinschaft zwischen den früheren Ehegatten bereits seit dem Jahr 2000, also in den letzten zwölf Jahren der Ehezeit, nicht mehr bestand und überdies der Antragsgegner jedenfalls vom Zeitpunkt der Trennung bis zum Ende der Ehezeit seine Verpflichtung, zum Familienunterhalt beizutragen, gröblich verletzt hat.

1.Eine Ausgleichsbeschränkung im Wege der Billigkeitskorrektur ist bereits deshalb geboten, weil die Versorgungsgemeinschaft der früheren Ehegatten bereits im Jahr 2000 aufgehoben wurde und einer Teilung aller nach de...

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