Leitsatz (amtlich)

1. Die Beschwerde des Betroffenen gegen eine "zum Zwecke der Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen" ergangene Durchsuchungsanordnung seiner Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume erledigt sich in der Hauptsache mit der Durchführung der erkennungsdienstlichen Maßnahme und ist bei Aufrechterhaltung als unzulässig zu verwerfen.

2. Die Weiterverfolgung des Rechtsmittels nach Erledigung der Hauptsache mit dem Ziel einer Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG setzt voraus, dass beim Rechtsmittelführer eine Beschwer erheblichen Gewichts mit einer fühlbaren fortwirkenden und nach außen erkennbaren Beeinträchtigung eines verfassungsrechtlich geschützten Grundrechts verbunden ist, was nur bei einer - hier nicht vorliegenden - vollzogenen Durchsuchung der Fall sein kann.

3. Im Wege der Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung kann nicht die Anordnung der Löschung bzw. Vernichtung etwa anschließend im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung erhobener Daten oder Unterlagen erreicht werden.

4. Verfolgt der Beteiligte dieses Ziel, indem er geltend macht, er habe "einen Anspruch auf Vernichtung der Unterlagen", da bereits "die Anordnung (zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen) unzulässig" gewesen sei und wehrt sich der Betroffene demnach gegen die auf Grundlage von § 82b 2. Alt. StPO ergangene Anordnung zu seiner erkennungsdienstlichen Behandlung (als Maßnahme der vorsorgenden Strafrechtspflege), so ist hierfür nicht der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten, sondern der Verwaltungsrechtsweg eröffnet und das Verfahren insoweit an das zuständige Verwaltungsgericht zu verweisen.

 

Normenkette

GG Art. 13; PolG NW § 42 Abs. 1 S. 3; FamFG § § 58 ff., § 62; GVG § 17a Abs. 2 S. 1; StPO § 82b Alt. 2

 

Verfahrensgang

AG Krefeld (Beschluss vom 05.02.2015; Aktenzeichen Gs 555/16, Gs 257/15)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 18.7.2016 gegen die Durchsuchungsanordnungen durch Beschlüsse des AG Krefeld vom 5.2.2015 (Az.: 23 Gs 257/15) und vom 6.5.2016 (Az.: 23 Gs 555/16) wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 5.000 EUR (§ 36 Abs. 3 GNotKG) II. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist nicht eröffnet, soweit die Beteiligte zu 1) darüber hinaus die Vernichtung der Unterlagen über die erkennungsdienstliche Behandlung begehrt.

Die Sache wird insoweit an das Verwaltungsgericht Düsseldorf verwiesen.

Die sofortige Beschwerde wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am 31.10.2014 wurden in der Wohnung der Beteiligten zu 1) geringfügige Mengen an Betäubungsmitteln aufgefunden. Das gegen sie daraufhin eingeleitete Verfahren wegen eines Vergehens nach § 29 BtMG (Az.: 33 Js 464/14) wurde am 26.11.2014 gemäß § 31a BtMG eingestellt (Bl. 20 der Akten 33 Js 464/14).

Mit Verfügung vom 21.1.2015 lud der Beteiligte zu 2) die Beteiligte zu 1) unter Androhung unmittelbaren Zwangs zur Durchführung einer erkennungsdienstlichen Behandlung vor. Die Beteiligte zu 1) erschien unentschuldigt nicht.

Daraufhin ordnete das AG Krefeld antragsgemäß durch Beschluss vom 5.2.2015 (Az.: 23 Gs 257/15) gemäß §§ 10 Abs. 3 Satz 1 Nr: 2, Satz 2, 41 Abs. 1 Nr. 1, 42 Abs. 1 PolG NRW, 81b 2. Alt. StPO die Durchsuchung der Wohn-, Geschäfts- und Nebenräume der Beteiligten zu 1) zum Zwecke ihrer Ergreifung und zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen für die damalige Anschrift Straße 0, 00000 Krefeld an. Der Beschluss wurde offensichtlich nicht vollstreckt.

Nachdem die Beteiligte zu 1) im Februar 2016 in einem anderen Vorgang um Übersendung von Schreiben an die Adresse des S. H., D.-Straße 00, 00000 Bingen gebeten hatte, da sie über keine (eigene) Meldeanschrift verfüge, erließ das AG Krefeld auf Antrag des Beteiligten zu 2) unter dem 6.5.2016 (Az.: 23 Gs 555/16) einen (weiteren) Durchsuchungsbeschluss zum Zwecke der Ergreifung der Beteiligten zu 1) und ihrer zwangsweisen Vorführung bei der Polizei zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen, diesmal für die Anschrift des S. H. in der D.-Straße 00, 00000 Bingen.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 18.7.2016 hat die Beteiligte zu 1) gegen "den Beschluss des AG Krefeld vom 5.2.2015 Az. 23 Gs 555/16 (23 Gs 257/15 alt!) Beschwerde" eingelegt und beantragt, den Beschluss aufzuheben und die durch die erkennungsdienstliche Behandlung erhobenen personenbezogenen Daten zu löschen und die entstandenen Unterlagen zu vernichten.

Durch Beschluss vom 5.9.2016 (23 Gs 555/16) hat das AG Krefeld dem Rechtsmittel nicht abgeholfen und die Sache zunächst dem LG Krefeld zur weiteren Veranlassung übersandt. Dieses hat durch Beschluss vom 13.9.2016 (Az.: 21 Qs 133/16) die Sache zuständigkeitshalber an das Oberlandesgericht abgegeben.

Der Senat hat die Beteiligte zu 1) durch Beschluss vom 9.12.2016 darauf hingewiesen, dass sich die Durchsuchungsanordnungen erledigt haben dürften und Gegenstand der Beschwerde nach Erledigung der Hauptsache gemäß § 62...

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