Verfahrensgang

AG Wuppertal (Entscheidung vom 06.10.2010; Aktenzeichen HRB 21749)

 

Tenor

Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Wuppertal vom 06.10.2010 - HRB 21749 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beteiligten auferlegt.

 

Gründe

I.

Mit notariellem Vertrag vom 4. Februar 2009 (UR-Nr.: 152/2009 des Notars B; hinten in der Akte liegend) erwarb der Beteiligte von der C. Gesellschaft mbH sämtliche Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft. Anschließend wurde er durch Beschluss der Gesellschafterversammlung, deren Niederschrift ebenfalls in der vorgenannten Urkunde beurkundet ist, zum Geschäftsführer bestellt. Durch notariellen Vertrag vom 03.04.2009 (UR-Nr.: 439/2009 b des Notars B.) verkaufte der Beteiligte sodann seine Geschäftsanteile an der betroffenen Gesellschaft an die W.AG in / Schweiz. Bei der Beurkundung dieses Vertrages wurde der Beteiligte vollmachtlos vertreten. Durch seine am 11.05.2009 erfolgte Genehmigung wurde dieser Vertrag rechtswirksam. Nachdem er zuvor bereits am 27.08.2009 dem Amtsgericht Wuppertal mitgeteilt hatte, dass er das Amt des Geschäftsführers niedergelegt habe (Bl. 28 - 36 GA), fasste er am 11.05.2010 folgenden Gesellschafterbeschluss (hinten in der Akte liegend):

"Der alleinige Gesellschafter der D. GmbH mit Sitz in H. hält hiermit unter Verzicht auf alle gesetzlichen und satzungsgemäßen Fristen und Förmlichkeiten eine Gesellschafterversammlung der Gesellschaft ab und beschließt einstimmig Folgendes: aH

Der Geschäftsführer, Herr L., wird mit Wirkung zum Tage der Eintragung des Erlöschens im Handelsregister von seinem Amt als Geschäftsführer abberufen und ist nicht mehr Geschäftsführer."

Dieser Beschluss ist vom Beteiligten zu 1) unterzeichnet.

An demselben Tag unterzeichnete der Beteiligte eine notarielle beurkundete Anmeldung zum Handelsregister (hinten in der Akte) die der Notar B. am 30.06.2010 (Bl. 37 GA) beim Handelsregister einreichte.

Die D. GmbH ist unter ihrer Firmenanschrift nicht mehr zu erreichen. Eine neue Firmenanschrift ist nicht bekannt (Bl. 41 - 54 GA). Mit Schreiben vom 25.06.2010 (Bl. 42 GA) teilte der Beteiligte der Industrie- und Handelskammer mit, dass der Firmeninhaber, Herr M., für den der Beteiligte die Geschäftsanteile an der D. GmbH treuhänderisch gehalten haben will (Bl. 55, 56 GA), seit Anfang August 2009 in der JVA W. in U-Haft sitzt.

Durch Beschluss vom 06.10.2010 wies das Amtsgericht Wuppertal - Registergericht - den Eintragungsantrag vom 01.10.2010 zurück (Bl. 57, 57 a GA). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Niederlegung des Geschäftsführeramtes durch den Beteiligten nicht eintragungsfähig sei, da sie zur Unzeit erfolgte. Die Austragung des alleinigen Geschäftsführers mache die Gesellschaft, da kein neuer Geschäftsführer bestellt wurde, rechtsmissbräuchlich führungslos. Die Niederlegung des alleinigen Geschäftsführers, der sich ursprünglich selbst als Alleingesellschafter bestellt hat, könne nicht dadurch weniger missbräuchlich sein, dass nach der Niederlegung noch der Geschäftsanteil an eine andere Gesellschafterin abgetreten werde bzw. die Abtretung genehmigt werde. Ein im Register nicht zu registrierendes Treuhandverhältnis könne außer Betracht bleiben.

Gegen diese Entscheidung hat der Beteiligte mit Schriftsatz seiner Verfahrensbevollmächtigten vom 11.11.2010 (Bl. 60 GA) Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.11.2010 (Bl. 61 GA) nicht abgeholfen hat.

Zwischenzeitlich läuft gegen die D. GmbH ein Insolvenzeröffnungsverfahren vor dem Amtsgericht in Wuppertal (145 IN 854/10) in dem aber bislang noch keine Entscheidung ergangen ist.

II.

Die gemäß § 58 FamFG statthafte Beschwerde ist gemäß §§ 59 Abs. 2, 61, 63 FamFG zulässig. In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.

Die Zurückweisung des durch den Notar B. am 30.06.2010 bzw. 01.07.2010 nach Maßgabe der §§ 374, 378 FamFG gestellten Antrags auf Eintragung der Abberufung des Beteiligten aus dem Amt des Geschäftsführers der betroffenen D. GmbH (§§ 39 Abs. 1 GmbHG, 8 a, 12 Abs. 1 HGB i. V. m. § 129 BGB) ist nicht zu beanstanden.

Zwar ist der Beteiligte anmeldeberechtigt im Sinne der §§ 39 Abs. 1, 78 GmbHG, obwohl er vor der Anmeldung (30.06.2010) aus dem Amt als Geschäftsführer der betroffenen GmbH durch Gesellschafterbeschluss vom 11.05.2010 abberufen worden ist. Denn seine Abberufung steht unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung seiner Abberufung im Handelsregister (vgl. OLG Zweibrücken GmbHR 1999, 479; OLG Frankfurt WM 1994, 2250; Krafka/Willer/Kühn, Registerrecht, 8. Aufl., Rdn. 1093 m. w. Nachw.; Baumbach/Hueck/Zöllner/Noack, GmbHG, 18. Aufl., § 39 GmbHG, Rdn. 9 m. w. Nachw.).

Seine Abberufung als Geschäftsführer der D. GmbH kann jedoch deshalb nicht ins Handelsregister eingetragen werden, weil sie wegen eines Rechtsmissbrauchs - wie das Amtsgericht zutreffend festgestellt hat - keine Wirksamkeit entfaltet.

Zwar ist die Abberufung des Geschäftsführers einer GmbH selbst dann wirksam, wenn objektiv kei...

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