Leitsatz (amtlich)

1. Hat das Grundbuchamt bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundstück, das zum Gesamtgut der Ehegatten in Gütergemeinschaft (hier: Errungenschaftsgemeinschaft polnischen Rechts) gehört, die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek als Vollstreckungsorgan vorzunehmen, so muss der Gläubiger die Voraussetzungen des § 741 ZPO durch formwirksame öffentliche Urkunden (§ 29 GBO) nachweisen (hier: mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister sowie die beglaubigte Abschrift des Protokolls des Gerichtsvollziehers über das im Zusammenhang mit der Verhaftung des Schuldners erstellte Vermögensverzeichnis).

2. Wird der vom Grundbuchamt wegen Formmangels zu Recht als unzureichend beanstandete Nachweis erst im Beschwerdeverfahren nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht formgerecht erbracht, so führt dies (gleichwohl) zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

 

Normenkette

GBO § 29 Abs. 1 S. 2, § 74; ZPO § 741

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen GH-9649-22)

 

Tenor

Der Beschluss des Grundbuchamtes vom 19. Dezember 2019 wird aufgehoben.

Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag auf Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht aus den im Beschluss vom 19. Dezember 2019 angeführten Gründen zurückzuweisen.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1 und 2 betreiben die Zwangsvollstreckung aus dem gegen den Beteiligten zu 3 erwirkten Versäumnisurteil des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 2018, 11 O 173/18. Mit Antragsschrift vom 19. September 2019, korrigiert mit Schrift vom 7. November 2019, haben sie das Grundbuchamt um Eintragung einer Zwangssicherungshypothek an dem im Eigentum des Beteiligten zu 3 und seiner Ehefrau stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch von ... Blatt ..., Flur 17, Flurstücke 374 und 494, ersucht. Die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz sei gemäß § 741 ZPO zulässig, denn der Beteiligte zu 3 betreibe als selbstständiger Bauunternehmer ein Erwerbsgeschäft; den Grundbesitz verwalte er nicht alleine und lebe mit seiner Ehefrau in Errungenschaft polnischen Rechts, Eintragungen im Güterrechtsregister seien nicht erfolgt. Zum Nachweis der aus § 741 ZPO folgenden Eintragungsvoraussetzungen haben die Beteiligten zu 1 und 2 nach Zwischenverfügung des Grundbuchamtes vom 19. November 2019 eine Gewerbeauskunft der Stadt ... vom 17. Oktober 2019 im Original sowie das von der Gerichtsvollzieherin ... am 2. August 2019 aufgenommene Vermögensverzeichnis des Beteiligten zu 3 in gestempelter Form vorgelegt.

Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 hat das Grundbuchamt den Eintragungsantrag der Beteiligten zu 1 und 2 zurückgewiesen. Die zuletzt eingereichten Eintragungsunterlagen entsprächen nicht der von § 29 GBO vorgeschriebenen Form.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 10. Januar 2020. Sie wenden ein, weitere Belege, als die bereits eingereichten, könnten nicht vorgelegt werden. Aus der Gewerberegisterauskunft der Stadt ... ergebe sich, dass das Gewerbe des Beteiligten zu 3 nach wie vor angemeldet sei. Im Güterrechtsregister für die Stadt ... sei keine haftungsausschließende Eintragung vorhanden; dass nicht aber in irgendeinem anderen Güterrechtsregister, in dessen Zuständigkeitsbereich der Beteiligte zu 3 seinen Wohnsitz in der Vergangenheit gehabt haben könnte, eine Eintragung vorhanden sei, könne naturgemäß nicht ausgeschlossen werden.

Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache mit weiterem Beschluss vom 20. Januar 2020 dem Oberlandesgericht Düsseldorf zur Entscheidung vorgelegt. Es sei nicht die Vorlage weiterer Belege verlangt worden, sondern der Eintragungsantrag sei allein deshalb zurückgewiesen worden, da die vorgelegten Belege nicht der Form des § 29 GBO entsprächen.

Nach Eingang der Akten beim Oberlandesgericht haben die Beteiligten zu 1 und 2 eine mit Unterschrift und Stempel versehene Auskunft aus dem Gewerberegister der Stadt Düsseldorf vom 12. Februar 2020 sowie die beglaubigte Abschrift des von der Gerichtsvollzieherin ... unter dem 2. August 2019 erstellten Protokolls über die Verhaftung des Beteiligten zu 3, in deren Rahmen das Vermögensverzeichnis erstellt worden war, vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten verwiesen.

II. Die Sache ist infolge der mit weiterem Beschluss des Grundbuchamtes vom 20. Januar 2020 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (vgl. § 75 GBO).

Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 ist als Grundbuchbeschwerde nach § 71 Abs. 1 GBO statthaft und insgesamt nach Maßgabe von §§ 72, 73 GBO zulässig.

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg, denn aufgrund der nunmehr als Anlage zum Schriftsatz vom 17. Februar 2029 vorgelegten Unterlagen sind die aus § 741 ZPO folgenden besonderen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung in der Form des § 29 GBO nachgewiesen.

Die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek ist Vollstreckungsmaßregel, die durch ein Grundbuchgeschäft vollzogen wird. Das Grundbuchamt hat die E...

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