Verfahrensgang

Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln (Beschluss vom 20.11.2015; Aktenzeichen VK VOB 33/14)

 

Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Köln vom 20.11.2015 (VK VOB 33/14) aufgehoben.

II. Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin bei der am 30.08.2014 im Amtsblatt der EU veröffentlichten Ausschreibung eines Vertrags zum Bau einer Aufbereitungsanlage "DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT" die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt hat.

Es wird weiter festgestellt, dass der am 05.12.2014 an die Beigeladene erteilte Auftrag für den Bau einer Aufbereitungsanlage "DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT", bekannt gemacht am 30.08.2014 im Supplement zum Amtsblatt der EU, unwirksam ist.

Der Antragsgegnerin wird untersagt, in dem Vergabeverfahren "DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT" einen Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen.

III. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens vor der Vergabekammer und die der Antragstellerin in diesem Verfahren zur Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Aufwendungen.

Die Zuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten ist für die Antragstellerin im Verfahren vor der Vergabekammer notwendig gewesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden je zur Hälfte der Antragsgegnerin und der Beigeladenen auferlegt.

Die Kosten des Verfahrens nach § 118 Abs. 1 Satz 3 GWB trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Mit europaweiter Bekanntmachung vom 30.04.2014 schrieb die Antragsgegnerin, eine Universität, den Bau einer Aufbereitungsanlage "DI-Wasser-BV Neubau- und Analytikzentrum COPT" im offenen Verfahren nach der VOB/A-EG aus. Der Zuschlag sollte auf das Angebot mit dem niedrigsten Preis erteilt werden.

Die Antragstellerin beteiligte sich durch Einreichen eines Angebots an der Ausschreibung. Die Submission ergab, dass das Angebot der Antragstellerin teurer war als das Angebot der Beigeladenen. Mit Schreiben vom 08.07.2014 forderte die Antragstellerin die von der Antragsgegnerin mit der Durchführung des Vergabeverfahrens beauftragte L. GmbH auf, das Angebot der Beigeladenen wegen einer Preisabweichung von 15 % auf Auskömmlichkeit zu prüfen.

Mit Schreiben vom 16.07.2014 forderte die Antragsgegnerin die Beigeladene zur Vorlage ergänzender Unterlagen, unter anderem von drei Referenzbescheinigungen vergleichbarer Leistungen bis zum 23.07.2014 auf. Mit Schreiben vom 21.07.2014 legte die Beigeladene unter anderem die Errichtung von drei DI-Wasseranlagen in den Jahren 2011 und 2012 dar, ohne den Unterlagen Referenzbescheinigungen der jeweiligen Auftraggeber beizufügen. Nachdem die Antragsgegnerin die Beigeladene mit Schreiben vom 24.02.2015 erneut unter Fristsetzung bis zum 02.03.2015 zu näheren Angaben über die Referenzobjekte und zur Vorlage von Referenzbescheinigungen der Auftraggeber aufgefordert hatte, machte die Beigeladene weitere Angaben zu den Referenzobjekten und legte die geforderten Referenzbescheinigungen der damaligen Auftraggeber vor.

Die formale, rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung der Angebote wurde durch den Fachplaner D. GmbH (D. GmbH) vorbereitet, der die Kosten der ausgeschriebenen Leistung mit 164.700,- EUR veranschlagt hatte. Den von der D. GmbH unterbreiteten Vergabevorschlag mit einem Zuschlag auf das Angebot der Beigeladene prüfte die N. GmbH, ein Unternehmen der..., auf Plausibilität. Sie hielt das Angebot der Beigeladenen für auskömmlich und ein Aufklärungsgespräch nicht für erforderlich.

Mit Informationsschreiben vom 26.09.2014 unterrichtete die Antragsgegnerin die Antragstellerin von der Absicht, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Die Antragstellerin rügte daraufhin mit an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 29.09.2014 und 01.10.2014 unter Fristsetzung bis zum 02.10.2014, das Angebot der Beigeladenen sei unauskömmlich. Die Beigeladene sei zudem wegen fehlender Eignung von der Vergabe auszuschließen. Diese unterhalte eine unseriöse Homepage mit unwahren Tatsachenbehauptungen. Ebenfalls am 29.09.2014 übersandte sie ein als "Einspruch" bezeichnetes Schreiben an die Vergabekammer Rheinland. Mit an die Antragsgegnerin gerichteter E-Mail vom 02.10.2014 beanstandeten die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin das Informationsschreiben als unzulänglich und brachten am 02.10.2014 einen Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer Rheinland an, der der Antragsgegnerin am selben Tag durch die Vergabekammer per Telefax übermittelt worden ist. Ebenfalls am 02.10.2014 teilte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit, über die erhobenen Rügen nicht binnen der gesetzten Frist entscheiden zu können. Sie sicherte jedoch zu, einen Zuschlag nicht bis zum Ablauf von drei Arbeitstagen nach Zugang einer Rügeerwiderung zu erteilen. Mit Schreiben vom 15.10.2014 der Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin hat diese den unter dem 29.09.2014 bei der Vergabekammer eingelegten "Eins...

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