Leitsatz (amtlich)

1. Wer als Händler in einer Internetanzeige die Laufleistung eines Kraftfahrzeugs ohne einschränkenden Zusatz angibt ("137.800 km"), muss sich daran festhalten lassen, auch wenn diese Zahl im späteren Kaufvertrag nicht mehr auftaucht.

2. Ob in Fällen wie dem vorgenannten von der Übernahme einer Beschaffenheitsgarantie auszugehen ist, ergibt sich aus einer vorzunehmenden Würdigung der Gesamtumstände.

 

Normenkette

BGB § 444 Alt. 2

 

Verfahrensgang

LG Duisburg (Beschluss vom 31.08.2012; Aktenzeichen 3 O 214/12)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt den Beklagten vor dem LG nach Rücktritt von einem Anfang November 2011 mit diesem geschlossenen Kaufvertrag über einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L auf Rückzahlung des Kaufpreises von 5.000 EUR, 575 EUR an Überführungskosten nach Dänemark, aufgewendete Reparaturkosten von 1.835Euro nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rücknahme des Fahrzeugs sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten (661,16 EUR) in Anspruch.

Der Kläger hat geltend gemacht, der Beklagte, der die Firma C. C. in Oberhausen betreibe oder betrieben habe, habe im Internet auf der Verkaufsplattform mobile. de einen VW Lupo 1,2 TDI 3 L (Erstzulassung 02/2005; Fahrleistung 137.800 km, Kaufpreis 5.990 EUR) angeboten. Hierauf habe er, der Kläger, sich gemeldet und das Fahrzeug am 5.11.2011 für 5.000 EUR gekauft. Das Fahrzeug sei sodann nach Dänemark überführt worden, wofür er, der Kläger, 575 EUR bezahlt habe. Im Dezember sei eine Grundinstandsetzung des Getriebes erforderlich geworden, wofür er 1.835 EUR aufgewendet habe. Über eine VW-Vertragsvertretung sei dann eine "Reparationshistorik" angefordert worden, die ergeben habe, dass der Wagen am 20.10.2008 mit einer Laufleistung von 270.858 km notiert gewesen sei; bei der nächsten Reparatur am 22.1.2010 seien 215.531 km abgelesen worden, bei einer weiteren Reparatur am 19.9.2011 dann nur noch 137.907 km.

Der Kläger, der den Beklagten unter dem 12.3.2012 vergeblich wegen der Differenz in der Laufleistung und der erforderlich gewordenen Getriebereparatur um eine Lösung gebeten hatte, erklärte mit Anwaltsschreiben vom 16.3.2012 den Rücktritt vom Kaufvertrag unter Ankündigung von Schadensersatzansprüchen und setzte unter dem 10.4.2012 vergeblich eine Nachfrist zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Regelung bis zum 20.4.2012.

Der Beklagte hat unter Ankündigung eines Klageabweisungsantrages beantragt, ihm zur Verteidigung gegen die Klage unter Beiordnung von Rechtsanwalt K. in Oberhausen, Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

Er bestreite mit Nichtwissen, dass die Laufleistung des Fahrzeugs in der vom Kläger beschriebenen Weise manipuliert worden sei, dass die "Reparattionshistorik" von Volkswagen stamme, sich auf das in Rede stehende Fahrzeug beziehe und die Kilometerstände zutreffend wiedergebe. Er selbst habe das Fahrzeug bei einer Laufleistung von 137.700 km auf einem Automarkt in Essen von einem Dritten erworben und am 19.9.2011 zur Behebung eines kleineren Getriebeschadens sowie am 30.9.2011 zur Überprüfung der Getriebefunktion und des Gangstellers jeweils in eine VW-Werkstatt gegeben. Die Werkstätten hätten ihn auf eine Tachomanipulation nicht aufmerksam gemacht; er selbst habe als Gebrauchtwagenhändler die behauptete Tachomanipulation nicht feststellen können. Im Übrigen sei die Gewährleistung ausgeschlossen und eine bestimmte Laufleistung nicht vereinbart; auf die vom Kläger, der - was dieser bestreitet - selbst Autohändler sei, vorgelegte Anzeige auf dem Internetportal mobile. de und die dort angegebene Laufleistung sei weder bei den Verkaufsgesprächen noch in dem Kaufvertrag Bezug genommen worden; die Laufleistung habe bei den Verkaufsgesprächen keine Rolle gespielt; wichtig sei der Benzinverbrauch ("3-Liter-Auto") gewesen.

Das LG hat durch Beschluss vom 31.8.2012 das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten abgelehnt.

Das LG hat u. A. ausgeführt, die beabsichtigte Rechtsverteidigung biete keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO. Entgegen der Darlegung des Beklagten sei im Kaufvertrag vom 5.11.2011 ein kompletter Gewährleistungsausschluss nicht erkennbar. Das Fahrzeug leide auch unter einem gravierenden Mangel. Ausweislich der vom Kläger vorgelegten "Reparationshistorik" sei der Tachostand mehrfach zurückgestellt worden. Der Beklagte sei dem bislang nicht substantiiert, etwa durch Vorlage einer aktuellen Bescheinigung von VW, entgegengetreten. Die Laufleistung sei aber Vertragsbestandteil, da diese in der dem Kaufvertrag zugrunde liegenden Verkaufsanzeige ausdrücklich aufgeführt sei; einer ausdrücklichen Aufnahme in den Kaufvertrag habe es daher nicht mehr bedurft. Die Laufleistung sei - entgegen der Auffassung des Beklagten - Wert bildend; auch bei einem 3-Liter-Auto leuchte es nämlich ohne weiteres ein, dass es einen Unterschied mache, ob die Laufleistung bei 137000 km oder bei etwa 300000 km liegt.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, welcher der Kläger entgegen getreten ist und der das LG ...

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