Leitsatz (amtlich)

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner der bedürftigen Partei eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet, so dass ihm eine Parteirolle nicht zufällt.

2. Demgemäß steht dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung.

3. Die Gebührenfreiheit des Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahrens gilt nur für statthafte Rechtsmittel.

 

Normenkette

ZPO §§ 114, 117, 127

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 22.02.2011; Aktenzeichen 1 O 336/10)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des LG Düsseldorf - Einzelrichter - vom 22.2.2011 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 1.4.2011 wird auf dessen Kosten als unzulässig verworfen.

Beschwerdewert: bis 3.000 EUR (Kosteninteresse)

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen, nicht näher begründeten Beschluss hat das LG dem Beklagten (Mandant) unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten antragsgemäß ratenfreie Prozesskostenhilfe zur Rechtsverteidigung gegen die gegen ihn erhobene Klage bewilligt. Der Kläger (Rechtsanwalt), der Honoraransprüche für diverse anwaltliche Tätigkeiten sowie verauslagte Gerichtskosten (insgesamt 7.233,85 EUR) geltend macht, hält die Rechtsverteidigung des Beklagten für aussichtslos; er will deshalb mit seinem Rechtsmittel, dem das LG mit einem ausführlich begründeten Beschluss nicht abgeholfen hat, die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erreichen.

II. Das Rechtsmittel, über das der Einzelrichter des Senats zu entscheiden hat (§ 568 Satz 1 ZPO), ist nicht statthaft, weshalb es kostenpflichtig als unzulässig zu verwerfen ist.

1. Das Prozesskostenhilfeverfahren ist trotz des dem Prozessgegner eingeräumten Anhörungsrechts nicht kontradiktorisch ausgestaltet. An ihm sind förmlich nur beteiligt die antragstellende Partei, die ihre Hilfsbedürftigkeit und die Erfolgsaussicht ihrer Rechtsverfolgung oder -verteidigung überprüfen lassen muss und das Gericht der Hauptsache als Quasi-Bewilligungsbehörde (vgl. BGH NJW 1984, 740, 741; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., § 118 Rz. 1 m.w.N.). Dementsprechend erstreckt sich das Anhörungsrecht gem. § 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO in der Regel nicht auf die Frage der Hilfsbedürftigkeit, sondern nur auf die Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung oder -verteidigung und es entfällt bei Unzweckmäßigkeit komplett, § 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Sinn und Zweck des Anhörungsrechts im Prozesskostenhilfeprüfungs-verfahren ist es in erster Linie, dem Gericht schon zu einem recht frühen Zeitpunkt Kenntnis von dem im Prozess zu erwartenden abweichenden Tatsachenvortrag des (künftigen) Prozessgegners zu verschaffen und dieses Wissen zum Schutz staatlicher Ressourcen vor unnützer Inanspruchnahme bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO nutzbar zu machen und ebenso gleichsam reflexartig auch das materielle Interesse des Prozessgegners, von der hilfsbedürftigen Partei nicht mit aussichtsloser Rechtsverfolgung bzw. -verteidigung behelligt zu werden, hinreichend zu wahren.

2. Dementsprechend stellt das Gesetz dem (künftigen) Prozessgegner gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kein Rechtsmittel zur Verfügung, § 127 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Nach dieser Bestimmung kann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden. Die letztgenannte Bestimmung gibt im Falle raten- und zahlungsfreier Prozesskostenhilfebewilligung nur der Staatskasse ein rein fiskalisch motiviertes, gem. § 567 Abs. 1 ZPO auf erstinstanzliche Entscheidungen beschränktes Rechtsmittel in die Hand (vgl. BGH NZM 2010, 416); sonstige Rechtsmittel gegen die Prozesskostenhilfebewilligung sind ausnahmslos nicht statthaft (vgl. BGH NJW 2002, 3554). Daran vermag auch nichts der Umstand zu ändern, dass das LG die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels offensichtlich übersehen und die Prozesskostenhilfebewilligung in der Nichtabhilfeentscheidung gleichsam nachholend noch aufwendig begründet hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die privilegierende Sonderbestimmung des § 127 Abs. 4 ZPO, wonach das Prozesskostenhilfebeschwerdeverfahren gebührenfrei ist und Kosten nicht erstattet werden, gilt nur für statthafte Rechtsmittel (BGH BRAGOreport 2003, 56; FamRZ 2006, 1107 = MDR 2007, 115 für den vergleichbaren Fall einer nicht statthaften Streitwertrechtsbeschwerde).

 

Fundstellen

JurBüro 2011, 655

AGS 2011, 500

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