Leitsatz (amtlich)

1. Die Satzung eines nichtwirtschaftlichen Vereins ist zu verwerfen, wenn sie die Entscheidung über wesentliche Vereinsangelegenheiten ohne irgendein Beteiligungsrecht der übrigen Vereinsmitglieder in die Hände eines auf Profit ausgerichteten Wirtschaftsunternehmens legt. Das widerspricht dem Wesen eines Vereins als einem auf gemeinsame Zweckerreichung aller Mitglieder ausgerichteten Zusammenschluss und ist überdies mit dem ideellen Vereinszweck (hier: sportliche und gesellige Zwecke, und zwar insbesondere das Golfspiel und die Organisation kultureller, wirtschaftspolitischer und geselliger Ereignisse, zu fördern) unvereinbar.

2. Es ist unerheblich, wenn dem Wirtschaftsunternehmen pro forma die Stellung eines Vereinsmitglieds eingeräumt wird.

 

Normenkette

BGB §§ 21, 25, 27 Abs. 2; GG Art. 9 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1. wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts - Rechtspflegerin - ... vom 2. März 2020 aufgehoben.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des Grundbesitzes Gemarkung..., auf dem sich die vom Beteiligten zu 1. betriebene Golfanlage befindet.

Die Beteiligte zu 2. ist als Vorstandvorsitzende des Beteiligten zu 1. im Vereinsregister eingetragen, Frau ... als Beisitzerin.

Mit Schreiben vom 11. Dezember 2019 meldete der Beteiligte zu 1. unter Überreichung des Protokolls der Mitgliederversammlung vom 10. November 2019 und der Satzung vom 2. Oktober 2019 seine vollständig neu gefasste Satzung zur Eintragung in das Vereinsregister an (UR-Nr. ...).

Gem. § 1 Satz 4 der Satzung verfolgt der Beteiligte zu 1. sportliche und gesellige Zwecke, und zwar insbesondere das Golfspiel und die Organisation kultureller, wirtschaftspolitischer und geselliger Ereignisse. Die Satzung des Beteiligten zu 1. enthält - soweit vorliegend von Interesse - darüber hinaus die folgenden Bestimmungen:

§ 3 Mitgliedschaft

1. Neben dem nachgenannten Eigentümer der Golf-Anlage hat der Verein aktive und passive Mitglieder; ...

2. ...

3. Eine Mitgliedschaft wird durch den Abschluss eines Aufnahmevertrages (= Kaufvertrag über die Spielberechtigung auf dem Golfplatz) mit dem jeweiligen Eigentümer des (lies: Golfplatzes, nämlich der Beteiligten zu 2.) ... erworben.... Über die Annahme von Aufnahmeanträgen entscheidet der jeweilige Eigentümer nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Es werden von den Mitgliedern vom Vorstand festgesetzte Jahresbeiträge erhoben, die der Zahlung der laufenden Betriebskosten dienen. Etwaige Jahresüberschüsse oder -unterdeckungen des Vereins sind aufgrund eines bestehenden Ergebnisabführungsvertrages an den Eigentümer abzuführen bzw. von diesem auszugleichen.

2. ...

3. ...

4. ...

5. ...

6. Die Jahresbeiträge für passive Mitglieder oder Ehrenmitglieder werden vom Vorstand in Abstimmung mit dem Eigentümer nach freiem Ermessen festgesetzt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

1. Den Vorstand i.S. des § 26 BGB bilden der Vorsitzende und von diesem ernannte Vorstände.

2. Der jeweilige Eigentümer des (lies: Golfplatzes) ... ist Vorsitzender des Vorstandes.

Der Vorsitzende bestimmt das (die) weitere(n) Vorstandsmitglied(er).

3. ...

4. ...

5. ...

6. Der Vorsitzende ist jederzeit berechtigt, ein Vorstandsmitglied abzuberufen oder das Recht zur Einzelvertretung zu widerrufen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt.

Im Übrigen gelten für die Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vorstandes, nicht aber für die Berufung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern, die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. ...

2. ...

3. Die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung ergibt sich allein aus dieser Satzung; insbesondere sind ihr folgende Angelegenheiten vorbehalten:

a) Änderungen der Satzung, wobei Änderungen der § 3 Abs. 3, § 5, § 6 und § 9 der Satzung der Zustimmung des Vorstandsvorsitzenden bedürfen,

b) Entscheidungen über die Auflösung des Vereins.

Mit Schreiben vom 14. Januar 2020 teilte das Registergericht dem beurkundenden Notar mit, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, weil mehrere Satzungsregelungen rechtlich zu beanstanden seien. Unter dem 4. Februar 2020 trat der Beteiligte zu 1. dem mit rechtlichen Ausführungen entgegen.

In der angefochtenen Zwischenverfügung vom 2. März 2020 hat das Registergericht an seinem Standpunkt festgehalten und dem beurkundenden Notar mitgeteilt, dass der Eintragung unverändert rechtliche Hindernisse entgegenstehen. Zu § 3 der Satzung sei zu beanstanden, dass der Grundstückseigentümer, falls er nicht mehr Vorstandsmitglied des Beteiligten zu 1. sei, als außenstehender Dritter über die Aufnahme von Mitgliedern entscheide, was nicht zulässig sei. In Bezug auf § 8 der Satzung sei zu bedenken, dass die Bestimmung eines geborenen Vorstandsmitglieds nur in wenigen Ausnahmefällen zulässig sei. Ein solcher liege im Streitfall nicht vor, nachdem der Beteiligte zu 1. nunmehr auf unbestimmte Zeit best...

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