Leitsatz (amtlich)

Zu den Voraussetzungen, unter denen der Betreiber der Zwangsvollstreckung in ein Erbbaurecht von dem Grundstückseigentümer Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags bzw. die Ersetzung der Zustimmung durch gerichtliche Entscheidung verlangen kann (hier: bei Einwendung des Grundstückseigentümers, dass der Meistbietende zuvor sämtliche schuldrechtliche Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zu übernehmen und sich überdies mit der nach der Erhöhung des Erbbauzinses zu einem länger zurückliegenden Zeitpunkt unterbliebenen Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast einverstanden zu erklären habe.).

 

Normenkette

ErbauRG § 7 Abs. 1, 3 S. 2; ErbauRG § 8; FamFG § 58 Abs. 1, § 59 Abs. 2

 

Verfahrensgang

AG Dinslaken (Beschluss vom 28.05.2015; Aktenzeichen 32 C 129/13)

 

Tenor

Die Beschwerden werden kostenpflichtig zurückgewiesen.

Geschäftswert: 12.810,-- EUR (Beschwerde der Beteiligten zu 1.) bis zu 2.500,-- EUR (Beschwerde des Beteiligten zu 3.)

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2. ist Eigentümerin des Grundstücks in Dinslaken. An dem Grundstück räumte die Beteiligte zu 2. der T. W. mbH in Essen ein Erbbaurecht ein, das am 21.11.2000 im Erbbaugrundbuch eingetragen wurde. Als Inhalt des Erbbaurechts war unter anderem vorgesehen und im Erbbaugrundbuch eingetragen, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf. Darüber hinaus wurde bei der Erbbaurechtsbestellung ein jährlicher Erbbauzins in Höhe von 4.531,09 DM entsprechend 2.316,71 EUR festgelegt, der durch Eintragung einer Erbbauzinsreallast in gleicher Höhe dinglich gesichert wurde. Weiter war im Erbbaugrundbuch eingetragen, dass eine Vereinbarung gemäß § 52 Abs. 2 ZVG getroffen war.

Mit notariellem Vertrag vom 18.12.2000 belastete die T. W. mbH das Erbbaurecht zugunsten der Beteiligten zu 1. mit einer Buchgrundschuld in Höhe von 357.750,-- DM entsprechend 182.914,97 EUR, die später in ein erstrangiges Grundpfandrecht in Höhe von 49.543,84 EUR und ein weiteres in Höhe von 114.714,67 EUR aufgeteilt wurde, das nunmehr an dritter Stelle in Abteilung III des Erbbaugrundbuches eingetragen ist. Den verbleibenden Grundschuldbetrag in Höhe von 18.656,16 EUR trat die Beteiligte zu 1. an die Westdeutsche Landesbausparkasse in Münster ab, die insoweit an zweiter Rangstelle der Abteilung III des Erbbaugrundbuches gesichert wurde. Schon die ursprüngliche Grundschuld hatte der dinglichen Sicherung eines Darlehens in gleicher Höhe gedient, das die Beteiligte zu 1. den Eheleuten A. und N. T. als Gesamtschuldnern gewährt hatte. Sie ist am 27.2.2001 in das Erbbaugrundbuch eingetragen worden, ohne dass die Beteiligte zu 2. einem Vorrang des Grundpfandrechts vor ihrer Erbbauzinsreallast zustimmte.

Mit notarieller Urkunde vom 12.4.2000 erwarben die Eheleute T. das mit der Grundschuld belastete Erbbaurecht der T. W. mbH und traten zugleich in deren vertragliche Verpflichtungen ein, die aufgrund des Erbbaurechtsbestellungsvertrages gegenüber der Beteiligten zu 2. bestanden. In diesem Vertrag war unter anderem in § 12 geregelt, dass sich der ursprünglich vereinbarte Erbbauzins in Höhe von jährlich 2.316,71 EUR erhöhte oder verminderte, wenn sich die Lebenshaltungskosten nach den einschlägigen Indices vom Zeitpunkt der letzten Festsetzung des Erbbauzinses bis zum erneuten Änderungsverlangen um mehr als zehn Punkte änderten und seit der letzten Erbbauzinsanpassung mehr als drei Jahre vergangen waren. Eine dingliche Absicherung dieses Anspruchs auf Änderung des Erbbauzinses etwa durch eine entsprechende Vormerkung zugunsten der Beteiligten zu 2. ist im Erbbaugrundbuch nicht vorgesehen. Die Eheleute T. sind seit dem 5.7.2002 als Erbbauberechtigte im Erbbaugrundbuch eingetragen. Aufgrund der Regelung in § 12 des Erbbaurechtsbestellungsvertrages schulden sie seit dem 1.7.2007 einen jährlichen Erbbauzins in Höhe von 2.595,88 EUR, ohne dass es seither zu einer entsprechenden Anpassung der im Erbbaugrundbuch eingetragenen Reallast gekommen ist. Die Eheleute T. sind mit der Zahlung des Erbbauzinses mit einem Betrag in Höhe von insgesamt 8.320,-- EUR in Rückstand.

Nachdem die Eheleute T. auch mit der Darlehensrückzahlung in Verzug geraten waren, betrieb die Beteiligte zu 1. die Zwangsvollstreckung in das Erbbaurecht, dessen Zwangsversteigerung daher vom AG in Dinslaken mit Beschluss vom 6.4.2011 (Az. 010 K 025/11) angeordnet wurde. Im Versteigerungstermin vom 20.6.2012 blieb der Beteiligte zu 3. mit einem Bargebot in Höhe von 128.100,-- EUR Meistbietender. Daraufhin wurde die Beteiligte zu 2. aufgefordert, der Erteilung des Zuschlags zuzustimmen. Dieser Aufforderung kam die Beteiligte zu 2. indessen nicht nach, sondern machte die Zustimmung davon abhängig, dass der Beteiligte zu 3. zuvor seine wirtschaftliche Bonität nachwies, sämtliche schuldrechtlichen Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsbestellungsvertrag übernahm und sich überdies mit der nach der Erhöhung des Erbbauzinses am 1.7.2007 unterbliebenen Anpassun...

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