Verfahrensgang
BKartA (Beschluss vom 15.12.2011; Aktenzeichen B 7-66/11) |
Tenor
I. Auf die Beschwerden der Beigeladenen zu 3) und zu 9) wird der Beschluss des BKartA vom 15.12.2011 - B 7-66/11 - aufgehoben.
II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem BKartA auferlegt. Es hat zudem den Beigeladenen zu 3) und zu 9) die zu ihrer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
IV. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird wie folgt festgesetzt:
für die Beigeladene zu 3) 1 Mio. EUR
für die Beigeladene zu 9) 25 Mio. EUR.
Gründe
I. Die zum internationalen Technologie- und Kommunikationsunternehmen Liberty Global Inc. gehörende Beteiligte zu 1) (Liberty Global Europe Holding B.V., im Nachfolgenden: Liberty) betreibt in insgesamt elf europäischen Ländern Kabelnetze. In Deutschland kontrolliert Liberty die Unitymedia GmbH, Köln (im Nachfolgenden: Unitymedia), die in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Hessen das ehemalige Breitbandkabelnetz der Netzebenen 3 und 4 der Deutschen Telekom AG (im Nachfolgenden: DTAG) betreibt. Zudem bietet Unitymedia die Übertragung und Vermarktung analoger und digitaler Rundfunksignale sowie Breitbandinternet und Telefondienste über ihr Kabelnetz an. In diesem Zusammenhang erbringt sie auch technische Dienstleitungen für Programmanbieter wie insbesondere die Einspeisung von Rundfunksignalen in ihr Kabelnetz.
Die Beteiligte zu 2) (Kabel Baden-Württemberg GmbH, im Nachfolgenden: Kabel BW) betreibt in Baden-Württemberg das ehemalige Breitbandkabelnetz der DTAG. Ihre Tätigkeit ist der von Unitymedia weitgehend vergleichbar, allerdings verschlüsselt Kabel BW im Unterschied zu Unitymedia ihr Basis TV-Programm bislang nicht. Die alleinige Kontrolle über Kabel BW hat die Kabel BW Musketeer GmbH, Heidelberg.
Die Beigeladene zu 3) (NetCologne Gesellschaft für Telekommunikation mbH, im Nachfolgenden: Netcologne) betreibt im Wirtschaftsraum Köln/Bonn ein parallel zu den Netzen von Unitymedia aufgebautes Breitbandkabelnetz, über das sie ihren Kunden Fernsehen, Telefonie und Internet anbietet.
Die Beigeladene zu 9) (Deutsche Telekom AG, im Nachfolgenden: DTAG) ist das größte deutsche Telekommunikationsunternehmen. Sie bietet bundesweit über ihr eigenes Telefonnetz (Telefon- oder Kupferdoppelladernetz) Telefonie, Internetzugang und in zunehmendem Maße auch die Übertragung von TV-Signalen im IP-Standard über DSL bzw. Telefonkabel (sog. IPTV) an. Über ihr im Ausbau befindliches Glasfasernetz vermarktet sie zudem ihr Produkt "TV-Grundversorgung".
Liberty beabsichtigt, 100 % der Anteile der Kabel BW Musketeer GmbH, Heidelberg, und damit mittelbar die alleinige Kontrolle über Kabel BW zu erwerben.
Das BKartA hat - unter dem Vorbehalt des Widerrufs - das Zusammenschlussvorhaben unter den nachfolgenden auflösenden Bedingungen (1, 2b, 3c, 4a, b,d und e) und Auflagen (2a, 3a, b, 4c und f) freigegeben:
1. Sonderkündigungsrechte
a. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligte zu 1. unterlässt, bis zum 31.1.2012 den Vertragspartnern ihrer nach Wohneinheiten bemessenen 50 größten Gestattungsverträge (näher idendifiziert in Anlage 1 zu dieser Entscheidung) ein unbefristetes und unwiderruflich geltendes Sonderkündigungsrecht zur Beendigung des Gestattungsvertrages einzuräumen. Die Einräumung des Sonderkündigungsrechts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 3 beigefügten Musterschreibens. Die Beteiligten weisen der Beschlussabteilung die Einräumung des Sonderkündigungsrechts in geeigneter Weise nach.
b. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligte zu 2. unterlässt, bis zum 31.1.2012 den Vertragspartnern ihrer nach Wohneinheiten bemessenen 17 größten Gestattungsverträge (näher identifiziert in Anlage 2 zu dieser Entscheidung) ein unbefristetes und unwiderruflich geltendes Sonderkündigungsrecht zur Beendigung des Gestattungsvertrages einzuräumen. Die Einräumung des Sonderkündigungsrechts hat zu erfolgen unter Verwendung des dieser Entscheidung als Anlage 3 beigefügten Musterschreibens. Die Beteiligten weisen der Beschlussabteilung die Einräumung des Sonderkündigungsrechts in geeigneter Weise nach.
c. Die Freigabe ist dadurch auflösend bedingt, dass es die Beteiligten unterlassen, bis zum 31.1.2012 die vorstehend benannte Einräumung von Sonderkündigungsrechten durch Platzierung eines deutlich erkennbaren Links auf ihren jeweiligen Internet-Homepages öffentlich anzuzeigen. Die Veröffentlichung hat zu erfolgen durch Verwendung der Anlagen 1 und 2 zu dieser Entscheidung, wobei anstelle der genauen Anzahl der betroffenen Wohneinheiten eine Bandbreite angegeben werden darf. Die Beteiligten dürfen die Veröffentlichung beenden, wenn sämtliche von der Einräumung des Sonderkündigungsrechts betroffenen Verträge beendet sind.
2. Exklusivitätsrechte
a. Den Beteiligten wird auferlegt, bis zum 31.1.2012 hinsichtlich aller von ihnen abgeschlossenen Gestattungsverträge gegenüber dem jewe...