Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Nachteilige bauliche Veränderung durch nachträgliche Vergrößerung eines Fensters

 

Verfahrensgang

AG Remscheid (Aktenzeichen 8 UR II 21/91 WEG)

LG Wuppertal (Aktenzeichen 6 T 995/91)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der weiteren Beschwerde, an das Landgericht zurückverwiesen.

WERT der weiteren Beschwerde:

bis 4.000,– DM.

 

Gründe

A. Die Beteiligten sind Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft D. 3… in R. Die Anlage besteht aus 2 Wohneinheiten. Weitere Miteigentümer sind nicht vorhanden.

In erster Instanz haben die Antragsteller beantragt,

  1. die Antragsgegner zu verpflichten, das an der Rückseite des Hauses rechts von der Garage liegende große Kellerfenster zu entfernen und das vorher dort befindliche kleine Kellerfenster wieder einzubauen,
  2. die Antragsgegner zu verpflichten, die an der Hauswand/Rückseite über dem Keller zwischen Garage und dem neu errichteten Kellerfenster angebrachte Satellitenempfangsantenne zu beseitigen,
  3. die Antragsgegner zu verpflichten, ein Gütachten eines Statikers über den statischen Zustand der von ihnen im Keller des Hauses vorgenommenen Bodenabsenkung und der Entfernung der tragenden Zwischenwand zwischen den beiden hinteren vom Eingang rechts gelegenen Zimmern im Erdgeschoß anfertigen zu lassen und den Antragstellern vorzulegen,
  4. die Antragsgegner zu verpflichten, alle zukünftigen Baumaßnahmen nur nach vorherigem Beschluß der Eigentümerversammlung durchzuführen, und den Antragsgegnern für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von DM 5.000 aufzuerlegen,
  5. die Antragsgegner zu verpflichten, den im Kellergeschoß des Hauses in der sogenannten Waschküche befindlichen Warmwasserboiler nebst Dusche zu entfernen und die Außenentlüftung des Warmwasserbereiters, der durch die Außenmauer führt, ebenfalls zu entfernen.

Im Termin vor dem Amtsgericht vom 31.10.1991 haben die Beteiligten die Streitpunkte zu 2. bis 5. durch Teilvergleich erledigt und vereinbart, daß über die Kosten des erledigten Teils entsprechend § 91 a ZPO entschieden werden soll.

Bei dem noch offenen Streit um das Kellerfenster geht es um folgendes:

Die Antragsgegner haben den in ihrem Sondereigentum stehenden Kellerraum, der im Aufteilungsplan mit I bezeichnet ist, zu einem Elternschlafzimmer ausgebaut. Im Zuge dieser Arbeiten wurde auch das bis dahin vorhandene kleine Kellerfenster an der Rückfront des Hauses vergrößert. Der Zustand vor und nach den Umbauarbeiten ist aus den der Antragsschrift beigefügten Fotografien ersichtlich. Die Antragsteller haben der Vergrößerung des Kellerfensters nicht zugestimmt.

Das Amtsgericht hat durch Beschluß vom 18.11.1991 den Antrag auf Wiedereinbau des kleinen Kellerfensters zurückgewiesen, die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens den Antragsgegnern auferlegt und im übrigen angeordnet, daß die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen.

Gegen diesen Beschluß haben die Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt, soweit der Antrag zu 1 (Kellerfenster) zurückgewiesen und soweit die Erstattung außergerichtlicher Kosten abgelehnt wurde.

Das Landgericht hat durch Beschluß vom 6.2.1992 den Beschluß des Amtsgerichts abgeändert und

  1. die Antragsgegner verpflichtet, hinsichtlich des Kellerfensters den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen,
  2. den Antragsgegnern die Gerichtskosten beider Instanzen auferlegt und
  3. angeordnet, daß die Antragsgegner den Antragstellern die in erster Instanz, die durch den Teilvergleich und die im Beschwerdeverfahren notwendig entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben.

Die Antragsgegner haben sofortige weitere Beschwerde eingelegt. Sie verfolgen weiterhin ihren Antrag auf Zurückweisung des Antrages zu 1 (Kellerfenster) und beanstanden die Kostenentscheidung des Landgerichts hinsichtlich des durch Teilvergleich erledigten teils des Verfahrens.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

B. Die weitere Beschwerde der Antragsgegner führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache nach Maßgabe der nachstehenden Ausführungen:

I. Hinsichtlich des Ausbaus des noch streitigen Fensters ist das Landgericht zu dem Ergebnis gelangt, daß es sich hierbei um eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 WEG handelt, die nicht ohne Zustimmung der Antragsteller erfolgen durfte und deshalb wieder zu beseitigen ist.

1. Im einzelnen hat das Landgericht zur Begründung u. a. ausgeführt:

Das von den Antragsgegnern bei Entfernung des ursprünglichen (kleinen) Kellerfensters hergestellte (große) Fenster stelle einen Eingriff in das Gemeinschaftseigentum und damit eine fortwährende Beeinträchtigung auch des Miteigentums der Antragsteller dar. Die Entfernung des ursprünglichen (kleinen) Fensters in dem zum Sondereigentum der Antragsgegner gehörenden Raum im Kellergeschoß, welchem gemäß dem Aufteilungsplan die Nutzung als „Keller” zugewiesen sei, verbunden mi...

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