Tenor

Die angefochtene Kostenentscheidung wird teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Von einer Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgesehen.

Die dem Angeklagten im Verfahren 2. Instanz erwachsenen notwendigen Auslagen fallen zu einem Drittel der Staatskasse zur Last, im Übrigen trägt der Angeklagte die ihm selbst und dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse

 

Gründe

Durch Urteil der 3. großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Duisburg vom 29. Juli 2009 ist der Angeklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt worden. Sein Verteidiger hatte - nachdem der Angeklagte im Rahmen der Hauptverhandlung bestritten hatte, bei Ausführung der zusammenwirkend mit dem ehemals Mitangeklagten E. begangenen Körperverletzungshandlungen zum Nachteil des Geschädigten K. auch mit Tötungsvorsatz gehandelt zu haben - im Schlussvortrag die Verhängung einer Jugendstrafe von zwei Jahren mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt.

Auf die Revision des Angeklagten hat der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 2. Februar 2010 das angefochtene Urteil (soweit es ihn betrifft) mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger dadurch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit Urteil der 4. großen Strafkammer - Jugendkammer als Schwurgericht - des Landgerichts Duisburg vom 30. November 2010 ist nunmehr rechtskräftig gegen den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Jugendstrafe von zwei Jahren erkannt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden. Die Kosten seines Verfahrens und seiner Revision einschließlich der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen hat das Landgericht dem Angeklagten auferlegt.

Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er die Freistellung von den gerichtlichen Kosten und Auslagen nach § 74 JGG sowie mit Blick auf den Teilerfolg seiner Revision eine teilweise Erstattung der ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen begehrt.

II.

Die formgerecht (§ 306 Abs. 1 StPO) angebrachte sofortige Beschwerde ist statthaft gemäß § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO und fristgerecht (§ 311 Abs. 2 StPO) eingelegt worden. Sie führt auch in der Sache nach dem vom Beschwerdeführer angestrebten Ziel in vollem Umfange zum Erfolg.

1.)

Die Entscheidung des Landgerichts, von der nach §§ 109 Abs. 2 S. 1, 74 JGG bestehenden Möglichkeit, den zur Tatzeit heranwachsenden Angeklagten von den gerichtlichen Kosten und Auslagen freizustellen, keinen Gebrauch zu machen, sondern dem Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat das ihm insoweit eingeräumte Ermessen nicht rechtsfehlerfrei ausgeübt, denn es hat erzieherische Gesichtspunkte, die gegen eine Auferlegung der Kosten sprechen, nicht hinreichend berücksichtigt.

Während der verurteilte Erwachsene gemäß § 465 StPO im Urteil stets zur Tragung der Kosten des Verfahrens verpflichtet wird, erlaubt § 74 JGG bei Jugendlichen und bei Heranwachsenden, auf die Jugendstrafrecht angewandt wird (§ 109 Abs. 2 S. 1 JGG), von der Auferlegung der Kosten und Auslagen abzusehen. Die Vorschrift verfolgt den Zweck, den Jugendlichen bzw. Heranwachsenden aus erzieherischen Gründen von Kosten und gerichtlichen Auslagen des Verfahrens zu entlasten, um ihn vor einer zusätzlichen und oftmals besonders schädlichen wirtschaftlichen Beeinträchtigung zu schützen. Ausschlaggebend ist hierbei eine zukunftsorientierte Betrachtungsweise (vgl. OLG Düsseldorf, NStZ- RR 1996, 24; Eisenberg, JGG, 14. Auflage, § 74 Rn. 8 ff.). Daher empfiehlt die Richtlinie Nr. 1 S. 1 zu § 74 JGG, dem Jugendlichen oder Heranwachsenden die Kosten und Auslagen des Verfahrens nur dann aufzuerlegen, wenn er sie aus eigenen Mitteln bezahlen kann und wenn ihre Auferlegung aus erzieherischen Gründen angebracht ist (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 2.10.2001, 5 Ws 642/01, zitiert nach juris).

Diesen Grundsätzen wird die Entscheidung des Landgerichts nicht gerecht. Die Jugendkammer hält die Auferlegung der Verfahrenskosten insbesondere deshalb für erzieherisch geboten, weil den Angeklagten bei straffreiem Verhalten während der Bewährungszeit sonst keine weiteren unmittelbaren Sanktionen aus dem Urteil treffen. Dabei bezieht die Kammer zwar auch die wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten in ihre Überlegungen ein, die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen sind jedoch nicht nachvollziehbar.

Nach den im Urteil zur Person des Angeklagten getroffenen Feststellungen verfügt dieser nach zwei nicht zum Abschluss gebrachten Ausbildungen nunmehr seit August 2010 über eine Lehrstelle als Kfz-Mechatroniker, lebt in einem ...

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