Leitsatz (amtlich)

Für eine Erwiderung auf ein Ablehnungsgesuch erhält ein Sachverständiger keine Vergütung.

 

Normenkette

JVEG § 4

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 06.06.2017; Aktenzeichen 22 O 58/16)

 

Tenor

Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den Beschluss der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf - Einzelrichter - vom 6. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

I. Die Beschwerde des Sachverständigen gegen den im Tenor genannten Beschluss ist gemäß § 4 Abs. 3 JVEG zulässig, bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses zugenommen, die durch das Beschwerdevorbringen nicht berührt werden. Für eine Vergütung für die Erwiderung auf das Ablehnungsgesuch besteht keine gesetzliche Grundlage (vgl. BGH X ZR 100/05, Beschluss vom 24. Ju8ni 2008, juris Rn. 3).

II. Der Kostenausspruch folgt aus § 4 Abs. 8 JVEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 11531098

AGS 2018, 121

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