Entscheidungsstichwort (Thema)

Löschung von Zwangshypotheken durch Insolvenzverwalter

 

Leitsatz (amtlich)

1. Ist eine zu Gunsten eines Insolvenzgläubigers im Grundbuch eingetragene Sicherungshypothek nach §§ 88 InsO unwirksam geworden, kann der Insolvenzverwalter die Berichtigung des Grundbuchs verlangen.

2. Die mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unwirksam gewordene Sicherungshypothek ist zu einer Eigentümergrundschuld geworden; zur Löschung ist grundbuchrechtlich die Bewilligung des Insolvenzverwalters in der Form des § 29 GBO erforderlich.

 

Normenkette

ZPO § 868; InsO § 88; GBO § 22 Abs. 1, § 29

 

Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Beschluss vom 21.08.2002; Aktenzeichen 19 T 147/02)

 

Nachgehend

Brandenburgisches OLG (Beschluss vom 09.09.2010; Aktenzeichen 5 Wx 19/10)

 

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird teilweise dahin abgeändert, dass die Sache an das AG Neuss mit der Weisung zurückgegeben wird, dem Beteiligten zu 1) zur Vorlage einer Löschungsbewilligung in der Form des § 29 GBO eine angemessene Frist zu setzen. Die Entscheidung über die Kosten des dritten Rechtszuges bleibt dem AG vorbehalten.

 

Gründe

I. Im Grundbuch von X sind als Eigentümer des o.a. Grundbesitzes zu je 1/2 die Eheleute L. und F.C. eingetragen. Über den Nachlass des am 25.6.2000 verstorbenen L.C. ist durch Beschluss des AG Düsseldorf vom 7.6.2001 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beteiligte zu 1) zum Insolvenzverwalter bestellt worden.

In Abteilung III des Grundbuches sind auf dem 1/2-Anteil des Erblassers unter lfd. Nrn. 3–5 Sicherungshypotheken wie folgt eingetragen:

a) für den Beteiligten zu 2) (H) 75.716,20 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 31.5.2000,

b) für den Beteiligten zu 3) (I) 80.707,32 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 29.11.2000,

c) für den Beteiligten zu 4) (T2) 138.815,36 DM, im Wege der Zwangsvollstreckung eingetragen am 3.1.2001.

Der Beteiligte zu 1) hat am 6.2. und 11.4.2002 unter Vorlage einer Ablichtung des amtsgerichtlichen Beschlusses vom 7.6.2001 und des Originals seiner Bestallungsurkunde beantragt, die vorstehenden Sicherungshypotheken im Grundbuch zu löschen, weil mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 88 InsO. die durch Zwangsvollstreckung erlangten Sicherungen an dem zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögen des Schuldners unwirksam geworden seien, er – der Beteiligte zu 1) – mit mehreren ernsthaften Interessenten bezüglich des Ankaufs des Hälfteanteils aus der Insolvenzmasse in Verhandlungen stehe und seitens der Interessenten in den Verhandlungen verlangt werde, dass die Sicherungshypotheken vor Abschluss eines Kaufvertrages gelöscht seien.

Das AG hat die Anträge mit Beschlüssen vom 15.4. und 10.7.2002 zurückgewiesen, weil die eingetragenen Sicherungshypotheken nicht eine „noch nicht beendete” Vollstreckungsmaßnahme darstellten, sondern als selbständige Vollstreckungsmaßnahme mit der Eintragung im Grundbuch beendet seien. Außerdem werde die in § 88 InsO. festgelegte „Rückschlagsperre” im Nachlassinsolvenzverfahren nicht gem. § 321 InsO. auf den Erbfall vorverlagert.

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) hat das LG unter Zurückweisung des weiter gehenden Rechtsmittels den Beschluss des AG vom 15.4.2002 aufgehoben und die Sache an das AG mit der Weisung zurückgegeben, die Löschung der Sicherungshypotheken zu III/4 und III/5 vorzunehmen.

Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 3) und 4), die rügen, sie hätten vor Erlass des landgerichtlichen Beschlusses keine Gelegenheit zum rechtlichen Gehör gehabt. Außerdem habe das LG in unzulässiger Weise das AG zur Vornahme von Löschungen im Grundbuch angewiesen. Der Beschluss des LG sei zudem in der Sache fehlerhaft, nach der Rspr. des BGH könne eine Löschung der Zwangssicherungshypotheken nur im Rahmen einer Verwertung der Grundstückshälfte des Erblassers in Betracht kommen, eine unbedingte und vorbehaltlose Löschung der Zwangssicherungshypotheken hätte nicht angeordnet werden dürfen.

Der Beteiligte zu 1) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 78, 80 GBO). Sie führt zur teilweisen Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und – insoweit – zur Zurückgabe der Sache an das AG zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des dritten Rechtszuges.

1. Die mit der weiteren Beschwerde erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Die Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Beschwerdegericht ist allerdings grundsätzlich berechtigt. Nach dem Akteninhalt sind die Beteiligten zu 3) und 4) auf die Verfügung des AG vom 25.6.2002 lediglich von dem Antrag des Beteiligten zu 1) auf Löschung der Zwangssicherungshypotheken, der Stellungnahme des Rechtspflegers vom 14.3.2002 und der Erwiderung des Beteiligten zu 1) vom 5.4.2002 unterrichtet worden. Dass sie von der vom Beteiligten zu 1) eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss des AG vom 15.4.2002, der Verfügung des Berichterstatters der Kammer vom 10.6...

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