Leitsatz (amtlich)

1. Ein im Grundbuch eingetragener Nacherbenvermerk ist ohne Löschungsbewilligung des Nacherben auf den Antrag des Vorerben nur dann zu löschen, wenn die Grundbuchunrichtigkeit offenkundig oder dem Gericht nachgewiesen, der Vorerbe also zur Verfügung (hier: Übertragung eines Grundstücks an die Lebensgefährtin gegen Leibrente) befugt ist.

2. Die Verfügungsbeschränkung des Vorerben bei unentgeltlicher oder teilunentgeltlicher Verfügung führt im Falle eines Näheverhältnisses des veräußernden Vorerben zum Erwerber (hier: Lebensgefährtin) dazu, dass - zumindest bei weiteren Anhaltspunkten für ein Äquivalenzdefizit (hier: Investitionen der Erwerberin in streitiger Höhe bei nicht belegter Relevanz für den Grundstückswert; dem Vorerben eingeräumtes Mitbenutzungs- und Wohnungsrecht) - der Vorerbe den zur Löschung des Nacherbenvermerks erforderlichen grundbuchlichen Nachweis der (vollständigen) Unentgeltlichkeit durch Vorlage eines - nicht von Amts wegen einzuholenden - Wertgutachtens zu erbringen hat.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 22, 29; BGB §§ 2111-2113, 2136

 

Verfahrensgang

LG Krefeld (Beschluss vom 13.09.2007; Aktenzeichen 6 T 152/07)

AG Krefeld (Aktenzeichen F. Blatt X)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Wert: Bis 17.000 EUR.

 

Gründe

I. Die Ehefrau des Beteiligten zu 2 war Eigentümerin eines im Grundbuch von F., Blatt X, Flur 14, Flurstück 197 eingetragenen Grundstücks, das mit einem in den 1950iger Jahren errichteten Einfamilienhaus bebaut ist.

Der Beteiligte zu 2 war aufgrund Testaments seiner am 9.1.2005 verstorbenen Ehefrau im Grundbuch als befreiter Vorerbe und der Beteiligte zu 1, der Neffe der Verstorbenen, war als Nacherbe eingetragen.

Der Beteiligte zu 2 veräußerte am 8.1.2007 das Grundstück an seine Lebensgefährtin, die Beteiligte zu 3. Der Kaufpreis betrug 125.000 EUR. Dazu heißt es in dem notariellen Kaufvertrag:

"Hierbei sind die erheblichen wertsteigernden Aufwendungen nicht mitberücksichtigt, die Frau C. seit Anfang 2006 in den Kaufgegenstand investiert hat."

Der Umfang der Investitionen ist streitig. Der Kaufpreis sollte nach dem notariellen Vertrag dadurch aufgebracht werden, dass die Beteiligte zu 3 als Käuferin an den Beteiligten zu 2 als Verkäufer ab Februar 2007 eine lebenslängliche monatliche Rente i.H.v. 1.106 EUR mit Wertsicherungsklausel (Barwert rd. 75.000 EUR) entrichtet und dem Beteiligten zu 2 auf seine Lebenszeit ein Mitbenutzungsrecht (Jahreswert: 9.000 EUR/Barwert 50.000 EUR) in Bezug auf alle gemeinschaftliche Einrichtungen und Anlagen einschließlich Hof und Garten einräumt.

Die Belastung (Nacherbenvermerk) - so heißt es - werde nicht übernommen und solle daher gelöscht werden.

Auf Antrag des Notars Dr. F. aus Krefeld vom 16.4.2007 löschte das Grundbuchamt am 4.5.2007 den in Abteilung II Nr. 2 auf dem oben bezeichneten Grundbesitz zugunsten des Beteiligten zu 1 eingetragenen Nacherbenvermerk.

Hiergegen hat sich der Beteiligte zu 1 mit seiner Beschwerde vom 11.6.2007 gewandt und hat beantragt, einen Widerspruch gegen die Löschung einzutragen.

Er hat gemeint, die Löschung des Nacherbenvermerks sei zu Unrecht erfolgt. Die Unrichtigkeit des Grundbuches sei nicht ordnungsgemäß nachgewiesen. Das Grundstück sei ihm gegenüber nicht aus dem Nachlass ausgeschieden, denn bei der Veräußerung habe es sich nicht um eine vollständig entgeltliche Leistung gehandelt. Zu einer teilweisen unentgeltlichen Leistung sei der Beteiligte zu 2 nicht berechtigt gewesen. Insoweit sei bedeutsam, dass der vereinbarte Kaufpreis i.H.v. 125.000 EUR eine vollständige Gegenleistung für den Wert des Grundstückes nicht darstelle. Überdies sei der Kaufpreis lediglich zum Teil als monatliche Rentenzahlung und zum Teil als Mitbenutzungsrecht ausgestaltet. Im Übrigen stellten die kaufvertraglichen Vereinbarungen nicht sicher, dass beim Tode des Beteiligten zu 2 etwa noch ausstehende Gegenleistungen im Umfang des Nacherbenrechts dem Beteiligten zu 1 tatsächlich zufließen würden, weil die Pflicht zur Zahlung der Leibrente mit dem Tode des Beteiligten zu 2 ende.

Die Beteiligten zu 2 und 3 haben darauf verwiesen, dass die Beteiligte zu 3 Investitionen i.H.v. 81.000 EUR in das Grundstück getätigt und sich ohne es in dem notariellen Vertrag ausdrücklich zu erwähnen, bereit erklärt habe, für den Beteiligten zu 2 zu sorgen.

Das AG - Rechtspfleger - hat mit Beschluss vom 2.7.2007 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem LG Krefeld zur Entscheidung vorgelegt.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 13.9.2007 auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 das Grundbuchamt angewiesen, gem. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO einen Widerspruch gegen die Löschung des Nacherbenvermerks einzutragen.

Mit der weiteren Beschwerde, der der Beteiligte zu 1 entgegen tritt, verfolgen die Beteiligten zu 2 und 3 ihr Begehren weiter.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II. Das gem. §§ 71, 78, 80 GBO zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet, denn die Entscheidung des LG beruht nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 78 GBO).

1. Das LG hat...

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