Entscheidungsstichwort (Thema)

Aussetzung, Abtrennung bzw. Zurückverweisung eines Versorgungsausgleichsverfahrens bei ZVöD-Anrechten

 

Normenkette

FamFG §§ 21, 38, 69, 140; VersAusglG §§ 10-11

 

Verfahrensgang

AG Neuss (Beschluss vom 26.04.2010)

 

Tenor

Der Versorgungsausgleich wird im Umfang der vom AG Neuss im Beschluss vom 26.4.2010 zu Ziff. II. 3. getroffenen Entscheidung ausgesetzt.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Beschwerdewert: 750 EUR

 

Gründe

I. Die Parteien haben am 6.5.1988 geheiratet; sie sind mit dem in der Beschlussformel genannten Beschluss des AG geschieden worden.

Beide Parteien haben in der Ehezeit (1.5.1988 - 31.10.2009) Anwartschaften auf Versorgungen erworben; die Ehefrau hat Rentenanwartschaften i.H.v. 16,253 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, der Ehemann hat Rentenanwartschaften i.H.v. 24,4808 Entgeltpunkten bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland sowie eine Anwartschaft auf Betriebsrente aus der Pflichtversicherung bei den Rheinischen Versorgungskassen i.H.v. 56,80 Versorgungspunkten erworben. Wegen der Auskunft der Rheinischen Versorgungskassen vom 20.1.2010 wird auf Bl. 32 VA-Heft verwiesen.

Das AG hat den Versorgungsausgleich - insoweit nicht angegriffen - dahin geregelt, dass es im Wege der internen Teilung jeweils Entgeltpunkte in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts wechselseitig übertragen hat. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei den Rheinischen Versorgungskassen zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 28,4 Versorgungspunkten übertragen.

Dagegen wendet sich die Beteiligte zu 3. mit ihrer Beschwerde. Sie begehrt die Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts in Höhe des von ihr vorgeschlagenen Ausgleichswerts von 34,88 Versorgungspunkten; zu Unrecht habe das AG den hälftigen Wert des von dem Antragsgegner in der Ehezeit erworbenen Ehezeitanteils von 56,80 Versorgungspunkten zugunsten der Ehefrau übertragen. Eine solche nominale Teilung der Versorgungspunkte führe jedoch zu Wertverschiebungen, die der Anforderung einer wertgleichen Teilung des erworbenen Anrechts i.S.d. § 11 Satz 1 VersAusglG nicht gerecht werde. Diese werde durch eine Umrechnung über den Kapitalwert zur Bestimmung des Ausgleichswerts gewährleistet.

Die weiteren Beteiligten haben nicht Stellung genommen.

II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde, die sich nur gegen Ziff. II. 3 des Beschlusses des AG vom 26.4.2010 richtet, führt zur Aussetzung dieses Teils der getroffenen Entscheidung, also des dort angeordneten Ausgleichs bei der Beschwerdeführerin, nicht aber zur Abänderung des Beschlusses in dem von der Beschwerdeführerin verfolgten Sinn, nämlich zum Ausgleich des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragsgegners in Höhe des vorgeschlagenen Ausgleichswerts (statt in Höhe des hälftigen Ehezeitanteils).

1. Das Anrecht bei der Beteiligen zu 3. umfasst eine Startgutschrift, die auf Grund der vom BGH mit Urteil vom 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) wegen Verstoßes gegen Art. 3 I GG für unwirksam erklärten Übergangsregelung über die Startgutschriften rentenferner Versicherter in der seit dem 1.1.2002 gültigen Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (§§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 1 S. 1 VBL-S) ermittelt wurde (im weiteren auch BGH vom 14.5.2008, FamRZ 2008, 1343 ff. und vom 5.11.2008, FamRZ 2009, 211 sowie 2009, 296 zur inhaltsgleichen Regelung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in §§ 72 Abs. 1 und 2, 73 Abs. 1 Satz 1 (RZVK-S).

Dies hat die Beteiligte zu 3. in dem Schreiben vom 26.7.2010 eingeräumt.

Daher steht nicht fest, wie hoch das auszugleichende Anrecht des Antragsgegners letztlich ist. Eine Durchführung des Versorgungsausgleichs ist daher hinsichtlich dieses Anrechts nicht möglich, weil und solange wegen der Unwirksamkeit der Übergangsreglung für rentenferne Versicherte für die Bewertung des Anrechts eine Rechtsgrundlage fehlt (vgl. BGH v. 5.11.2008, a.a.O.; so auch Borth, FamRZ 2008, 326).

2. Da nicht abzusehen ist, wann die Satzungsänderung erfolgen wird, kann vorerst eine Entscheidung in der Sache nicht ergehen. Vielmehr ist das Verfahren insoweit bis zu einer Neuregelung der Berechnungsgrundlage auszusetzen (BGH v. 5.11.2008, a.a.O.).

a) Die Aussetzung hat der BGH auf § 148 ZPO gestützt und sich damit von den in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Meinungen abgegrenzt, die eine Aussetzung auf § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG (OLG Stuttgart v. 28.12.2007, FamRZ 2008, 1086; Gutdeutsch FamRB 2008, 72; OLG Naumburg v. 17.3.2008, FamRZ 2008, 743) oder auf § 53c FGG entsprechend stützten (Borth, FamRZ 2008, 326):

Da das FGG keine allgemeinen Bestimmungen für die gerichtliche Aussetzung des Verfahrens enthalte und § 53c FGG lediglich eine Sondervorschrift für die Fälle, in denen unter den Beteiligten Streit über den Bestand oder die Höhe einer Anwartschaft bzw. einer Aussicht auf Versorgung bestehe, sei die Regelungslücke durch entsprechende Anwendung der zivilprozessualen Regelung des § 148 ZPO zu schl...

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