Verfahrensgang

LG Düsseldorf (Entscheidung vom 06.10.2009)

 

Tenor

I.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 4a Zivilkammer des Landgerichts vom 06.10.2009 wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten bleibt nachgelassen, die Vollstreckung der Widerbeklagten zu 2) wegen ihrer Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils bezutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Widerbeklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 100.000,- € festgesetzt.

 

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Vindikationsansprüche des Beklagten wegen widerrechtlicher Entnahme.

Der Beklagte ist eingetragener Inhaber des am 17.06.2000 angemeldeten und am 9.12.2000 bekanntgemachten deutschen Geschmacksmusters 40005784.0 (Klagegeschmacksmuster, Anlage K 2), das einen Handgriff für Fenster und Türen zum Gegenstand hat. Die Bekanntmachung des bildlich - wie nachstehend eingeblendet - hinterlegten Musters ist gemäß § 21 Abs. 1 GeschmG aufgeschoben worden und erst am 25.02.2002 erfolgt:

Die Widerbeklagte zu 2) ist eingetragene Inhaberin des europäischen Patents 1 322 XXX (Klagepatent I, Anlage K 1) sowie des US-Patents 6,966,XXY (Klagepatent II, Anlage K 4). Sie ist außerdem Inhaberin der PCT-Anmeldung WO 02/25XXZ (WO-Anmeldung, Anlage K 3). Alle Schutzrechte bzw. Anmeldungen nehmen Prioritäten vom 22.09.2000 in Anspruch und betreffen Schlossbeschläge. Das ursprünglich ebenfalls zugunsten der Widerbeklagten zu 2) eingetragene Gebrauchsmuster 297 07 XYX, welches diverse Handhaben für Türen und Fenster zum Gegenstand hatte, ist auf Betreiben des Beklagten durch Beschluss des Bundespatentgerichts vom 03.02.2005 (5 W (pat) 463/03, Anlage CBH 30) gelöscht worden.

Der Beklagte behauptet, die Widerbeklagte zu 2) habe ihm den Gegenstand des Klagegeschmacksmusters widerrechtlich entnommen und zum Gegenstand der Klagepatente I und II sowie der WO-Anmeldung gemacht. Die dort beschriebenen Türgriffe seien nicht von den Widerbeklagten erfunden, sondern von ihm entwickelt worden.

Die vom Beklagten in einem mit der Klägerin vor dem Landgericht A ausgetragenen Rechtsstreit erhobene Widerklage hat das Landgericht A abgetrennt und an das Landgericht B verwiesen. Dieses hat die - nach teilweiser Klagerücknahme - zuletzt noch auf Einräumung einer Mitberechtigung an den genannten Klageschutzrechten bzw. -anmeldungen, Rechnungslegung, Feststellung der Entschädigungs- und Schadensersatzpflicht und Einräumung der Priorität zu dem deutschen Gebrauchsmuster DE 201 05 XYY gerichtete Widerklage gegenüber der Widerbeklagten zu 2) durch Urteil vom 06.10.2009 ebenso abgewiesen wie die im Übrigen (wegen verweigerter Zustimmung zur Teilklagerücknahme) noch rechtshängige Widerklage auf Löschungseinwilligung bzgl. der genannten Klageschutzrechte bzw. - anmeldungen, Einwirkung auf näher bezeichnete Erfinder zur Abgabe von Löschungseinwilligungen sowie auf das Verbot (gegenüber sämtlichen Widerbeklagten), aus den gelöschten Schutzrechten- und anmeldungen Gebrauchsmuster abzuzweigen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, eine widerrechtliche Entnahme sei vom Beklagten nicht schlüssig dargelegt. Außerdem lasse sich dem Klagegeschmacksmuster eine den Hauptansprüchen der Streitpatente bzw. -anmeldung entsprechende Gestaltung der Schlossbeschläge nicht entnehmen.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er macht geltend, das Landgericht sei zu Unrecht seinen Beweisantritten auf Vernehmung der Zeugen C und Becker nicht nachgegangen. In deren Wissen sei die rechtserhebliche Behauptung gestellt gewesen, dass der Zeuge C (der nach der eigenen Einlassung der Widerbeklagten als Designer an der Entwicklung der zu Schutzrechten angemeldeten Gegenstände beteiligt gewesen sei) im Oktober 2000 von dem Zeugen Becker die Zeichnungen aus der Geschmacksmuster-Akte erhalten habe. Außerdem habe das Landgericht die Beweislast verkannt.

Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils wie folgt zu erkennen:

1.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem europäischen Patent EP 1322XXX im Hinblick auf die Unteransprüche 5 - 8 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents in der Rolle beim Europäischen Patentamt einzuwilligen.

2.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an dem US-Patent US 6.966.XXY im Hinblick auf die Unteransprüche 24 - 38 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents beim United States Patents and Trademarks Office einzuwilligen.

3.)

Die Widerbeklagte zu 2) wird verurteilt, dem Widerkläger eine Mitberechtigung an der WO-Anmeldung WO 02/25XXZ und an allen daraus resultierenden Schutzrechten im Hinblick auf die Unteransprüche 28 - 42 einzuräumen und in die Umschreibung des Patents bei der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) in Genf und aller darin benannten nationalen Anme...

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