Leitsatz (amtlich)

1. Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch aufgrund Löschungsbewilligung vor Eintritt der Nacherbfolge erfordert, dass sie vom Nacherben und allen Ersatznacherben bewilligt wird; sind Ersatznacherben unbekannt, so ist für diese ein Pfleger zu bestellen, der (mit Genehmigung des Familiengerichts) die Löschung bewilligen kann.

2. Sind nach der Grundbucheintragung Nacherben die Abkömmlinge des Vorerben, so sind nach dem allgemeinen Sprachgebrauch alle jene Personen gemeint, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw.

 

Normenkette

GBO §§ 19, 29; BGB § 1924

 

Verfahrensgang

AG Düsseldorf (Aktenzeichen Grundbuch von Pempelfort)

 

Tenor

Die Beschwerde wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Wert: 3.000 EUR

 

Gründe

I. Die Beteiligte ist eingetragene Eigentümerin des vorgenannten Grundbesitzes.

Durch notariellen Vertrag vom 20.2.2012 verkaufte sie mit Zustimmung ihrer als Nacherbin bezeichneten Tochter das mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebaute Grundstück zu einem Kaufpreis von 730.000 EUR.

In Abt. II Nr. 1 ist als Belastung des Grundstücks eingetragen:

"(Die Beteiligte) ist Vorerbin. Nacherben sind deren Abkömmlinge, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge. Sind Abkömmlinge nicht vorhanden, ist Nacherbe (der Bruder der Beteiligten). Die Nacherbfolge tritt bei Tod der Vorerbin ein."

Unter Ziff. IX des Kaufvertrages heißt es:

"Frau (...) stimmt als einziges Kind des Verkäufers und damit Nacherbin dem vorstehenden Vertrag zu und bewilligt die Löschung des Rechtes Abt. II lfd. Nr. 1 im Grundbuch."

Am 1.3.2012 hat der beurkundende Notar die Löschung des Rechts Nr. II/1 beantragt.

Durch Zwischenverfügung vom 2.5.2012 hat das AG unter Fristsetzung das Fehlen der Zustimmung der Nacherben beanstandet. Es hat darauf hingewiesen, dass die Zustimmung des einzigen Kindes der Beteiligten nicht ausreichend sei, da Nacherben nicht die Kinder, sondern die Abkömmlinge der Vorerbin sei, so dass auch etwaige Enkelkinder die Löschung des Nacherbenvermerks bewilligen müssten. Es sei eidesstattlich zu versichern, dass keine weiteren Abkömmlinge vorhanden seien. Da das Hinzutreten weiterer Abkömmlinge nicht ausgeschlossen sei, müsse eine Pflegschaft für die noch unbekannten Abkömmlinge eingerichtet werden, damit der Pfleger die erforderliche Löschungsbewilligung für die noch unbekannten Abkömmlinge abgeben könne.

Nach Erinnerung an die Erledigung und Fristverlängerung bis zum 10.8.2012 hat das AG den Antrag durch Beschluss vom 4.9.2012 zurückgewiesen (GA 27).

Hiergegen richtet sich die "zur Fristwahrung" eingelegte Beschwerde vom 21.9.2012, in der gebeten wird, einer Begründung bis zum 26.10.2013 entgegenzusehen, da bis dahin die Hinderungsgründe beseitigt werden sollten.

Am 10.4.2013 hat der Notar die Löschungsbewilligung der Tochter der Vorerbin und deren Ehemannes für deren am 21.4.2001 geborene gemeinsame Tochter eingereicht sowie einen im Auftrag der Beteiligten gestellten Antrag auf Einrichtung einer Pflegschaft für die noch unbekannten Nacherben. Mit Schreiben vom 23.8.2013 hat der Notar ein Schreiben des AG Wuppertal - Familiengericht - vom 15.8.2013 eingereicht, in dem mitgeteilt wird, dass nach dortiger Auffassung die Einrichtung einer Pflegschaft nicht in Betracht kommt.

Daraufhin hat das AG der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

1. Das AG hat den Antrag auf Löschung des Nacherbenvermerks zu Recht zurückgewiesen.

a) Die Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch vor Eintritt der Nacherbfolge erfolgt, wenn sie vom Nacherben und allen Ersatznacherben bewilligt wird (§§ 19, 29 GBO) oder die Grundbuchunrichtigkeit nachgewiesen (§ 22 Abs. 1 GBO) oder offenkundig (§ 29 Abs. 1, Satz 2 GBO) ist (vgl. Senat, RNotZ 2012, 328; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rz. 3510).

Die Beteiligte begehrt die Löschung auf Grund Löschungsbewilligung.

Nacherben sind nach der Eintragung die Abkömmlinge der Vorerbin. In Übereinstimmung mit dem allgemeinen Sprachgebrauch sind alle jene Personen gemeint, die im Rechtssinne vom Erblasser abstammen, also Kinder, Enkel, Urenkel usw. (Leipold in MünchKomm/BGB, § 1924 Rz. 3.) Aus dem Zusatz, dass die Abkömmlinge der Vorerbin untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge Nacherben sollen, ergibt sich, dass etwaige Enkelkinder der Vorerbin (nur) Ersatznacherben nach dem einzigen Kind der Vorerbin sein sollten.

Dem ursprünglichen Antrag war lediglich die Löschungsbewilligung der Tochter als Nacherbin beigefügt.

Zu Recht hat das AG ausgeführt, dass bei einer Löschung auf Grund Bewilligung die Bewilligung auch der Ersatznacherben erforderlich ist, auch der unbekannten. Für diese ist ein Pfleger zu bestellen, der (mit Genehmigung des Vormundschaftsgerichts) die Löschung bewilligen kann (vgl. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, Rz. 3513). Das ergibt sich daraus, dass der Schutz der Nacherbenvermerks auch für de...

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