Verfahrensgang

LG Kleve (Aktenzeichen 4 T 496/97)

AG Geldern (Aktenzeichen 10 UR 513/97)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Der Beteiligte zu 12 trägt die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 5.000,00 DM.

 

Gründe

I.

Der Beteiligte zu 12 ist Mitglied der o.a. Wohnungseigentümergemeinschaft. Er ist im Jahre 1995 zum Verwalter der Gemeinschaft bestellt worden.

In der Versammlung vom 2. Dezember 1995 hatten die Wohnungseigentümer mit Mehrheit folgenden Beschluß gefaßt:

Die Eigentümer, die mehr als zwei Monatsteilbeträge laut jeweils gültigem Wirtschaftsplan in Rückstand sind seit Eigentumserwerb/-übergang (Eintragung im Grundbuch oder Zuschlagsbeschluß), werden vom Stimmrecht in den Eigentümerversammlungen ausgeschlossen, und zwar solange, bis sie alle ihre Rückstände, einschließlich aller Kosten der Gemeinschaft und die Verzugszinsen, vollständig beglichen haben. Die Erteilung von Untervollmachten ist damit auch ausgeschlossen. Altrückstände vor Erwerb werden hiervon ausgenommen. Gepfändete, nachgewiesene oder vorgeleistete Beträge für die Gemeinschaft werden auf das Wohngeld angerechnet und eingebucht.

Am 9. Juni 1997 fand auf Einladung des Beteiligten zu 12 eine weitere Versammlung der Wohnungseigentümer statt. Zu Beginn der Versammlung waren zehn von zwölf Wohnungseigentümern anwesend bzw. vertreten. Der Beteiligte zu 12 erklärte den übrigen Wohnungseigentümern, außer ihm seien sämtliche Wohnungseigentümer mit mehr als zwei Monatsbeträgen des geltenden Wirtschaftsplanes in Rückstand und deshalb nicht stimmberechtigt. Die übrigen Wohnungseigentümer mit Ausnahme des Vertreters der I. Immobilien verließen daraufhin die Versammlung.

Der Beteiligte zu 12 faßte sodann allein mit seiner Stimme die aus der Niederschrift zur Versammlung ersichtlichen Beschlüsse zu TOP 3 bis 11.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 haben beim Amtsgericht beantragt, diese Beschlüsse für ungültig zu erklären. Sie haben vorgetragen, die vom Beteiligten zu 12 behaupteten Zahlungsrückstände bestünden nicht. Die Abrechnungen des Beteiligten zu 12 seien nicht nachzuvollziehen. Im übrigen sei die Versammlung nicht beschlußfähig gewesen, nachdem sie und die übrigen Wohnungseigentümer sie verlassen hätten.

Der Beteiligte zu 12 hat angegeben, sämtliche Eigentümer außer ihm befänden sich in erheblichen Zahlungsrückständen. Im übrigen hätten die Wohnungseigentümer die Eigentümerversammlung vom 9. Juni 1997 absichtlich beschlußunfähig gemacht. Die Einberufung einer erneuten Versammlung sei überflüssig gewesen, da auch in einer möglichen Wiederholungsversammlung er allein stimmberechtigt gewesen sei, so daß die am 9. Juni 1997 gefaßten Beschlüsse ebenso zustande gekommen wären.

Das Amtsgericht hat die vom Beteiligten zu 12 in der Versammlung vom 9. Juni 1997 gefaßten Beschlüsse für ungültig erklärt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beteiligten zu 12 hat das Landgericht zurückgewiesen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wendet sich der Beteiligte zu 12 mit der sofortigen weiteren Beschwerde. Er wiederholt seine Auffassung, er sei in der Eigentümer Versammlung vom 9. Juni 1997 als einziger Wohnungseigentümer stimmberechtigt gewesen, gleichwohl sei die Versammlung beschlußfähig gewesen.

Die Beteiligten zu 1 bis 6 sind dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, denn die auf zulässige Erstbeschwerde ergangene Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften (§§ 27 FGG, 550 ZPO).

1.

Das Landgericht hat ausgeführt, die von dem Beteiligten zu 12 allein mit seiner Stimme gefaßten Beschlüsse seien ungültig, weil die Wohnungseigentümerversammlung insoweit nicht beschlußfähig gewesen sei. Die übrigen Wohnungseigentümer seien auch nicht von der Ausübung ihres Stimmrechts ausgeschlossen gewesen, denn der von den Wohnungseigentümern in der Versammlung vom 2. Dezember 1995 gefaßte Beschluß über den Ausschluß des Stimmrechts einzelner Wohnungseigentümer sei nichtig. Von einem „mutwilligen Herbeiführen” der Beschlußunfähigkeit in der Versammlung vom 9. Juni 1997 könne daher keine Rede sein. Eine Wiederholungsversammlung sei deshalb auch keine leere Förmelei gewesen.

2.

Diese Erwägungen des Landgerichts halten der dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Das Landgericht hat zu Recht die zu den Tagesordnungspunkten 3 bis 11 ergangenen Beschlüsse aus der Versammlung vom 9. Juni 1997 für ungültig erklärt.

Bei allen Beschlußfassungen war die Eigentümerversammlung nicht beschlußfähig (§ 25 Abs. 3 WEG). Nach dieser Vorschrift ist Beschlußfähigkeit nur gegeben, wenn die erschienenen stimmberechtigten Wohnungseigentümer mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile, berechnet nach der im Grundbuch eingetragenen Größe di...

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