Verfahrensgang

BKartA (Beschluss vom 20.12.2013; Aktenzeichen B9-66/10)

 

Tenor

I. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des BKartA vom 20.12.2013 (Az.: B9-66/10) wird zurückgewiesen.

II. Die Beschwerdeführerin hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Sie hat überdies dem BKartA und dem Beigeladenen zu 1) die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

IV. Der Beschwerdewert wird auf 10 Mio. EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die G. GmbH (nachfolgend: G) betreibt ein weltweites elektronisches Hotelportal auf der Basis einer Datenbank von über 250.000 Hotels in allen Preiskategorien. Das G-System ermöglicht Direktbuchungen mit Sofortbestätigungen zu den jeweils aktuellen Hotelzimmerpreisen. G unterhält Vertragsbeziehungen zu den Hotelkunden und den Hotels. Mit der Buchung eines Hotelzimmers über das Hotelportal kommt zwischen dem Hotelkunden und G ein Vermittlungsvertrag zustande. Dem Hotelkunden werden für die Vermittlungsleistung von G keine Kosten in Rechnung gestellt; er zahlt ausschließlich den Zimmerpreis an das gebuchte Hotel. Zwischen G und den Hotelunternehmen besteht ein Vertrag über die Aufnahme des Hotels in das G-Hotelreservierungssystem. Bis Frühjahr 2014 sahen die Verträge vor, dass das Hotel für jede realisierte Einzelbuchung eine Provision i.H.v. ... % auf den Übernachtungspreis an G zu zahlen hat.

Bestandteil der Verträge zwischen G und den Hotels sind seit 2006 Bestpreisklauseln, die im Jahr 2010 und im März 2012 inhaltliche Veränderungen und Ergänzungen erfahren haben. Nach der Bestpreisklausel (Fassung 2010) verpflichteten sich die vertragsgebundenen Hotels, G grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise zur Verfügung zu stellen und garantierten, dass G immer mindestens die gleich günstigen Preise erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet oder auf der hoteleigenen Homepage anbietet oder anbieten lässt und in Bezug auf Verfügbarkeit sowie der Buchungs- und Stornierungsbedingungen nicht schlechter als andere Vertriebskanäle gestellt wird.

Die Bestpreisklausel in der seit März 2012 geltenden Fassung lautet wie folgt:

"5. Best-Preis-Garantie und Garantie bezüglich Verfügbarkeit

G erwartet von seinen Hotelpartnern grundsätzlich die günstigsten Zimmerpreise inklusive aller Steuern und Gebühren (sog. Endpreise) sowie eine höchst mögliche Verfügbarkeit. Das Hotel verpflichtet sich somit, dass

a) G immer die mindestens gleich günstigen Preise und Preisbedingungen (nachfolgend gemeinsam "Preis" oder "Rate") erhält, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet und den eigenen Vertriebskanälen anbietet oder anbieten lässt (sog. parityrate). Das Hotel verpflichtet sich in diesem Zusammenhang auch, seine sonstigen Vertriebspartner (wie z.B. Reiseveranstalter) entsprechend zu verpflichten und dafür Sorge zu tragen, dass G für den Fall, dass das Hotel zu einem günstigeren Preis buchbar ist, diesen Preis ebenfalls erhält,

b) es eine wirksame Forderung eines G-Kunden aufgrund einer Verletzung der Best-Preis-Garantie mit dem Gast im Rahmen der Rechnungsstellung begleicht. Zusätzlich ändert das Hotel unverzüglich den G-Preis entsprechend ab,

c) G in Bezug auf die Verfügbarkeit nicht schlechter behandelt wird als andere Vertriebskanäle, so dass auf anderen Vertriebskanälen noch verfügbare Zimmer immer auch bei G verfügbar gemacht werden,

d) G in Bezug auf die Buchungs- und Stornierungskonditionen für den Kunden nicht schlechter behandelt wird als andere Vertriebskanäle, so dass günstigere Konditionen, die das Hotel auf anderen Buchungs- und Reiseplattformen im Internet sowie den eigenen Vertriebskanälen online oder offline anbietet oder anbieten lässt, auch bei G gelten (Fettdruck im Text hinzugefügt)".

Ziff. 18b) der Vertragsbedingungen sieht vor, dass G bei einem Verstoß gegen die Best-Preis-Garantie oder Parität bei Verfügbarkeit oder Buchungsbedingungen zur unmittelbaren, auch zeitweiligen Sperrung des Hotels für alle weiteren Buchungen verpflichtet ist.

G hat die Einhaltung der Bestpreisklausel systematisch überwacht und Verstöße mit der Drohung einer Auslistung abgemahnt.

Andere in Deutschland tätige Buchungsportale wie B.. und E ... haben ebenso wie G vor einigen Jahren Bestpreisklauseln eingeführt.

Mit Beschluss vom 20.12.2013 hat das BKartA festgestellt, dass die zwischen G und ihren Hotelpartnern vereinbarten Bestpreisklauseln kartellrechtswidrig sind, soweit sie in Deutschland gelegene Hotel betreffen (Beschlusstenor zu 1.), die weitere Durchführung der kartellrechtswidrigen Bestpreisklauseln untersagt (Beschlusstenor zu 2.) und G aufgegeben, die in Rede stehenden Klauseln bis zum 1.3.2014 aus den Verträgen bzw. Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu entfernen (Beschlusstenor zu 3.).

Gegen diese Verfügung wendet sich G mit der Beschwerde. Ihrer Meinung nach sind die Voraussetzungen eines Kartellverstoßes nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV nicht erfüll...

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