Leitsatz (amtlich)

1. Der Umfang der einzelnen Miteigentumsanteile kann ohne Bindung an gesetzliche Vorschriften sowie an Wert, Größe und Nutzungsmöglichkeit des einzelnen Wohnungseigentümers festgelegt werden.

2. Führt die Festlegung der Miteigentumsanteile oder eine nachträgliche bauliche Veränderung (Vergrößerung einer Wohnung) zu unbilligen Ergebnissen bei der Kostenverteilung, so besteht u. U. ein Anspruch auf Änderung der Miteigentumsanteile (oder des Verteilerschlüssels).

3. Eine Differenz von 15 % bei der Kostenverteilung begründet einen solchen Anspruch (noch) nicht.

 

Normenkette

WEG § 10 Abs. 1, § 16 Abs. 2; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Kleve (Beschluss vom 11.10.2000; Aktenzeichen 4 T 216/00)

AG Rheinberg (Aktenzeichen 23 II 1/00 WEG)

 

Tenor

Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten zu 1) und 2) tragen die gerichtlichen Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde.

Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten bilden die Wohnungseigentümergemeinschaft … in Alpen. Die Beteiligte zu 1) und 2) halten einen 7/10-Miteigentumsanteil verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Erdgeschoss sowie drei Kellerräumen, darunter einem Schwimmbad und einem WC, die Beteiligte zu 3) hält einen Miteigentumsanteil von 3/10 verbunden mit dem Sondereigentum an der Wohnung im Obergeschoss und im darüber liegenden Spitzboden des Hauses.

Nach Errichtung der Teilungserklärung und Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft wurde die Wohnfläche der Erdgeschosswohnung durch einen Erweiterungsanbau um rund 38 qm vergrößert. Der Spitzboden des Hauses wurde ausgebaut, er wird von den Mietern der Wohnung des Obergeschosses mitgenutzt.

Die Beteiligten streiten um die Größe der Miteigentumsanteile bzw. die Verteilung der Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums.

Die Beteiligten zu 1) und 2) haben beim Amtsgericht beantragt,

die Beteiligte zu 3) zu verpflichten,

  1. an sie – die Antragsteller – 391,64 DM nebst 4 % Zinsen ab 01.08.1999 zu zahlen,
  2. einer Ergänzung, Überarbeitung und Neuherstellung der Teilungserklärung zuzustimmen,
  3. der Bildung eines Gemeinschaftskontos sowie der Schaffung einer Reparaturkostenrücklage zuzustimmen und entsprechend diesen Beschlüssen auch tatsächlich zu handeln.

Für den Zahlungsanspruch haben sie angegeben, aus den Wasserrechnungen 1992 bis 1997 stünde noch ein Rückstand bezüglich der Abwasserrechnungen in Höhe von 211,60 DM offen. Ferner müsse die Beteiligte zu 3) für eine Treppenreparatur noch einen Betrag von 180,04 DM zahlen.

Die Beteiligte zu 3) ist dem Antrag zu c) nicht entgegengetreten. Im übrigen hat sie die Anträge für unbegründet gehalten.

Das Amtsgericht hat dem Antrag zu c) stattgegeben und die weiteren Anträge zurückgewiesen.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) hat das Landgericht der Beteiligten zu 3) weiter aufgegeben, an die Beteiligten zu 1) und 2) 180,04 DM nebst A % Zinsen am 21.08.1999 zu zahlen. Die weitergehende Beschwerde hat es zurückgewiesen.

Mit der sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Beteiligten zu 1) und 2) ihren Zahlungsanspruch wegen des Betrages von 211,60 DM und den Anspruch auf Zustimmung zur Ergänzung bzw. Überarbeitung und Neuherstellung der Teilungserklärung weiter.

Die Beteiligte zu 3) ist dem Rechtsmittel entgegengetreten.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die gemäß § 45 Abs. 1 WEG, §§ 22 Abs. 1, 27, 29 FGG zulässige sofortige weitere Beschwerde ist nicht begründet. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nicht auf einer Verletzung gesetzlicher Vorschriften im Sinne des § 27 FGG.

1. Das Landgericht hat ausgeführt, der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 210,60 DM sei nicht begründet, denn es sei mangels näherer Darlegung nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag errechne. Auch ein Anspruch auf Zustimmung der Beklagten zu 3) zur Ergänzung der Teilungserklärung bestehe nicht, denn ein Festhalten an der bisherigen Teilungserklärung sei auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten zu 1) und 2) zur Verschiebung der Anteile am gemeinschaftlichen Eigentum nicht grob unbillig. Dies gelte umso mehr, als die Beteiligten zu 1) und 2) bei ihrer Berechnung der Wohn- und Nutzfläche den Spitzboden ohne Abzüge der Wohnfläche hinzugerechnet hätten. Außerdem sei nicht ersichtlich, in welcher Höhe aufgrund der geltenden Teilungserklärung „Mehrkosten” von den Beteiligten zu 1) und 2) aufzubringen seien.

2. Diese Erwägungen halten mit dem Senat obliegenden rechtlichen Nachprüfung Stand.

a) Soweit die Beteiligten zu 1) und 2) Abwasserkosten in Höhe von 210,60 DM verlangen, fehlt es – wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben – an einer hinreichenden Darlegung der Begründetheit dieser Forderung. Die Beteiligten zu 1) und 2) haben zwar mehrfach auf eine „Abwasserrechnung” oder ein Abrechnungsschreiben vom 17.12.1999 hingewiesen, diese angekündigten Unterlagen aber nicht vorgelegt. Soweit sie angegeben haben, die „Abwasserrechnung” ...

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