Tenor

  1. Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zum Zwecke der Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.), wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitz von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren ist zulässig.
  2. Die Einwendungen des Verfolgten gegen den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 14. August 2014 und den Haftfortdauerbeschluss vom 10. Oktober 2014 werden zurückgewiesen
 

Gründe

I.

Der Senat hat gegen den Verfolgten mit Beschluss vom 14. August 2014 die Auslieferungshaft angeordnet und mit Beschluss vom 10. Oktober 2014 entschieden, dass diese fortdauert.

Das Auslieferungsersuchen der italienischen Justizbehörden stützt sich auf den Europäischen Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 (Aktenzeichen Nr. 1/89 Registro Estradizione), dem zugrunde liegt der Vollstreckungshaftbefehl des Appellationsgerichts Florenz vom 26. August 1992 (Aktenzeichen Nr. 278/1992). Durch den Europäischen Haftbefehl - ergänzt durch den nicht datierten Vermerk "Darstellung der gegen den Verfolgten zur Last gelegten strafbaren Handlungen" der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz - soll die Verhaftung des Verfolgten zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992 (Aktenzeichen Nr. 1279/92 R.Sent; Nr. 1348/91 R.G.), wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung sowie Einfuhr und Besitz von Kokain verhängten Freiheitsstrafe von dreißig Jahren gesichert werden.

In dem Urteil werden folgende Taten des Verfolgten festgestellt:

Der Verfolgte war in der Zeit von jedenfalls September 1988 bis April 1989 als Mitglied einer kriminellen Vereinigung in Rom und Florenz an der Beschaffung von Kokain aus den Niederlanden, Spanien und Südamerika beteiligt, das nach Italien (Florenz) eingeführt wurde, um damit in mehreren italienischen Städten über ein verzweigtes Vertriebsnetz unerlaubt Handel zu treiben. Unter anderem war der Verfolgte an folgenden (versuchten) Taten der Einfuhr und des Handeltreibens beteiligt: 5,17 kg Kokain, die in Florenz am 20. September 1988 von der Polizei beschlagnahmt wurden, sowie weitere 45 kg Kokain, die am 18./19. Oktober 1988 in Spanien von den Ermittlungsbehörden beschlagnahmt wurden.

Der Verfolgte hat sich mit der Auslieferung im vereinfachten Verfahren nicht einverstanden erklärt. Auch hat er auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität nicht verzichtet.

II.

Die Auslieferung des Verfolgten an die italienische Regierung zur Vollstreckung der gegen ihn durch Urteil des Appellationsgerichts Florenz vom 27. März 1992, rechtskräftig seit dem 6. Juni 1992, verhängten Freiheitsstrafe ist zulässig.

1.

Der Europäische Haftbefehl der Generalstaatsanwaltschaft beim Appellationsgericht Florenz vom 31. Juli 2014 genügt den formellen Voraussetzungen des § 83a Abs. 1 Nr. 1 bis 6 IRG.

2.

Die materiellen Auslieferungsvoraussetzungen sind erfüllt.

a)

Der Verfolgte unterliegt gemäß den §§ 78, 2 Abs. 1 und 3 IRG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG der Auslieferung. Er ist nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG, sondern nach den Angaben in dem Europäischen Haftbefehl und seinen Angaben bei der richterlichen Vernehmung Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika.

b)

Die Straftaten, wegen derer die Auslieferung erfolgen soll, sind auslieferungsfähig. Sie sind auch nach deutschem Recht (§ 129 StGB, §§ 29 ff. BtMG) strafbar, § 3 Abs. 1 IRG, und die Dauer der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe übersteigt das nach § 81 Nr. 2 IRG erforderliche Mindestmaß von vier Monaten.

c)

Sonstige Umstände, die der Auslieferung zum Zweck der Strafverfolgung nach §§ 83 IRG, 78, 6 Abs. 2, § 9 oder § 73 Satz 2 IRG entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich.

aa)

Insbesondere ist die Auslieferung mit Blick auf das Vorliegen eines Abwesenheitsurteils nicht gemäß § 83 Nr. 3 IRG unzulässig. Nach den ergänzenden Angaben der Generalstaatsanwaltschaft Florenz vom 7. Oktober 2014 geht der Senat davon aus, dass der Verfolgte nach seiner Überstellung das Recht auf ein neues Gerichtsverfahren hat, in dem der gegen ihn erhobene Vorwurf umfassend überprüft wird, und hinsichtlich dessen ihm ein Recht auf Anwesenheit eingeräumt wird. Der insoweit zu beachtende Maßstab ergibt sich aus den zu § 73 IRG entwickelten Grundsätzen. Danach ist die Auslieferung zur Vollstreckung eines ausländischen, in Abwesenheit des Verfolgten ergangenen Strafurteils unzulässig, wenn der Verfolgte weder über die Tatsache der Durchführung und des Abschlusses des ihn betreffenden Verfahrens in irgendeiner Weise unterrichtet war, noch ihm die Möglichkeit eröffnet ist, sich nach Erlangung dieser Kenntnis nachträglich rechtliches Gehör zu verschaffen und sich wirksam zu verteidigen (BGHSt 47, 120 ff. - [...]; BVerfG N...

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